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Trotz der Widerlichkeit dieses Themas und der nicht selten stark ideologisch befrachteten Diskussion dazu, erscheint es notwendig es auch in unseren Seiten wieder aufzugreifen. Das Studium von Fallgeschichten zu hochstrittigen Auseinandersetzungen über die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht zeigt nämlich, dass Anschuldigungen von sexuellem Kindesmissbrauch, die sich nach einem häufig langem Verfahren dann aber nicht bestätigen, jetzt schon fast zum Normalfall gehören. Der Vorsitzende des Familiengerichtstages, Prof. Siegfried Willutzki, wurde schon 1994 mit einer Schätzung zitiert (Rheinische Post vom 26.3.1994) wonach der Anteil von Missbrauchsanschuldigungen etwa 40% der Verfahren betrug, wobei die Gefahr von Fehldeutungen und falschen Vorwürfen sehr groß sei (vgl. VfK Info 2/96). Prozentsätze, insbesondere über gutgläubige oder bewußt falsche Anschuldigungen sind natürlich sehr umstritten. Der psychologische Sachverständige Prof. Schade berichtet 1995, dass nach seiner eigenen Statistik auf der Basis von etwa 250 Sachverständigengutachten wegen sexuellem Missbrauchs in familiengerichtlichen Verfahren es keine 10 % sind in denen ein Verdacht bestätigt werden konnte. In den USA wurde diese erschreckende Entwicklung schon viel früher beobachtet und im Fachaufsatz der Psychologen Gordon Blush und Karol Ross, im Juni 1987 beschrieben, und kurz darauf (Februar 1988) in einem Handbuch der American Bar Association (Nationaler Anwaltsverein).
Unbegründete Anschuldigungen sexuellen Kindesmissbrauchs müssen keineswegs
immer böswillig erfolgen (obwohl dies von den Beschuldigten meist anders gesehen
wird), sondern können auch auf Grund der gesteigerten Sensibilität in der
Trennung/Scheidungssituation und der Psychodynamik der davon betroffenen
Personen entstehen. Verhaltensauffälligkeiten, wie sie bei Kindern im Gefolge
einer Trennung/Scheidung oder nach einem Besuchswochenende beim anderen
Elternteil häufig auftreten (Figdor,
1997), können sehr leicht zu Fehldeutungen führen. Weit verbreitete, aber nicht
wissenschaftlich fundierte Symptomlisten für sexuellen Kindesmissbrauch spielen
da eine verhängnisvolle Rolle (Endres,
1996). Dazu kommt, dass häufig der frühere Partner zur Inkarnation des Bösen
wird, dem man nun selbst derartig Abscheuliches zutraut. In parteilichen (aber
troztdem meist öffentlich geförderten) Beratungsstellen und bei "AufdeckerInnen"
(in den USA treffender "validator" = Bestätiger genannt) kann dann relativ
leicht die Bestätigung solcher Vorwürfe gefunden werden. Die Ideologie oder auch
die persönliche Betroffenheit und mangelnde Ausbildung vieler BeraterInnen
verleitet dazu die Prüfung alternativer Erklärungen von Symptomen nicht
ausreichend zu betreiben. Das vielfach schon vorgefasste Ergebnis wird dann
durch suggestive Befragungen, die Interpretation von
Kinderzeichnungen, dem Einsatz von anatomisch korrekten
(eigentlich übertriebenen) Puppen und anderer Materialien "erhärtet". Dem
kommt nun laut BGH in forensisch-aussagepsychologischen Gutachten keine
Beweiskraft zu. Zu diesen Aufdeckermethoden äußerte sich der vom BGH geladene
langjährige Gutachter Prof. Steller
besonders kritisch, vgl. auch z.B. OLG Bamberg, Beschl. v.
14.3.1995- 7 WF 122/94 (NJW 1995, Heft 25, S. 1684- 1685), und ebenfalls aus
richterlicher Sicht, Carl,
1993, Schütz,
1997; aus psychologischer Sicht Endres
und Scholz, 1994; Endres,
1996; Schade,
1995; sowie den Sammelband von Marchewka,
1996. Nicht selten wird sogar bis zu einer Aussage über längere Zeit mit dem
mutmaßlichen Opfer "gearbeitet". Durch derlei Methoden können Erinnerungen
wesentlich verfälscht und spätere Sachverständigengutachten erheblich erschwert
werden, wie z.B. bei den Wormser Prozessen
(1995-97) und anderen Prozessen mit Vielfachanschuldigungen beklagt wurde.
Dagegen kommt spontanen Aussagen, auch kindlicher Opfer, eine hohe
Glaubhaftigkeit zu (Ceci, S. J.,
and M. Bruck, 1995). Solche Aussagen sollten möglichst durch Videoaufnahmen,
zumindest aber Tonbandaufnahmen, dokumentiert werden, auch um dem Kind weitere
Belastungen zu ersparen.
Rechtliche Aspekte der Klärung von
Missbrauchsverdacht, insbesondere der Datenerhebung durch Mitarbeiter der
öffentlichen Jugendhilfe, beschreibt Ollmann,
1994.
Zur Prüfung des Wahrheitsgehaltes wird sehr oft ein aussagepychologisches
Gutachten erstellt. Dabei geht es um die Feststellung, ob eine bestimmte
Aussage (des mutmaßlichen Opfers) auf eigenem Erleben (und nicht etwa auf
Fremdeinflüssen) beruht, also um die Glaubhaftigkeit einer bestimmten Aussage,
nicht um die Integrität der Person, wie besonders oft von Gruppen unterstellt
wird, die solche Untersuchungen aus ideologischen Gründen vehement ablehnen
(vgl. Zitate in Carl,
1995; Steller,1998).
Daher sollte von Glaubhaftigkeitsgutachten, statt wie meist von
Glaubwürdigkeitsgutachten gesprochen worden. Ausgegangen werden muß (nun auch
laut BGH) von der Nullhypothese, dass der Vorwurf nicht zutrifft, oder
anders ausgedrückt, der Hypothese, dass der/die Aussagende diese spezifische
Aussage aufgrund der Persönlichkeit und den Entstehungsbedingungen der Aussage
(die festzustellen sind!) auch ohne eigenen Erlebnishintergrund hätte machen
können. Sie ist widerlegt, wenn die Aussage eine hinreichende Zahl von
Glaubhaftigkeitsmerkmalen, oder nach Steller und Köhnken, Realitätskennzeichen (
vgl. Steller,
1998) aufweist (Arntzen,
1993). Dazu gehören Detailreichtum der Schilderung, einschließlich der Fähigkeit
diese nach nichtsuggestiven Fragen zu ergänzen, Einbindung in die
Rahmenhandlung, einschließlich Komplikationen und ausgefallener Details beim
Ablauf, Konstanz, etc. Weiter gilt nach Arntzen: Die Unglaubwürdigkeit einer
Aussage manifestiert sich in erster Linie darin, dass der Zeugenaussage mehrere
[ein Komplex] der besprochenen Realkennzeichen fehlen (S. 111, 24), die
Nullhypothese also nicht widerlegt werden kann. Eindeutige, nicht defiziente
Symptome der Unglaubhaftigkeit (Lügensymptome) -also Aussageeigenarten die nicht
einfach Mängel (z.B. in der Detaillierung, Präzisierbarkeit) darstellen,
beispielsweise körperliche Phänomene, kann man nach Ansicht dieser Schule bisher
nicht angeben (S. 113). Tests mit dem Polygraphen (Lügendetektor), dem sich
viele Beschuldigte in einem Versuch ihre Unschuld zu beweisen freiwillig
unterziehen, sind umstritten und auch nach neuesten Entscheidungen zumindest in
Strafverfahren nicht berücksichtigungsfähig (BGH 1 StR
156/98, Urteil vom 17.12.1998).
Die Aussagetüchtigkeit des Kindes muß
festgestellt werden. Neutrale Vorkommnisse und das inkriminierte Geschehen
sollten bezüglich des Aussageverhaltens verglichen werden. Die Methodik der
Untersuchung und die Schlußfolgerungen müssen nachvollziehbar dargestellt
werden. Diese Prinzipien wurden nun in aller Deutlichkeit vom Bundesgerichtshof
als verbindlich formuliert und den weit verbreiteten "Aufdeckermethoden" eine
sehr klare Absage erteilt.
Die z.B. von Steller, 1998 erwähnten Beispiele zeigen aber sehr eindringlich, dass da selbst bei der Justiz und den von dieser beauftragten Gutachtern noch sehr viel Fortbildung zu leisten ist. Selbst das Grundkonzept, mit der Leitfrage, ob die Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte gemacht werden können (Nullhypothese) bereitet vielen noch erhebliche Schwierigkeiten, obwohl sie doch eigentlich auch voll mit dem fundamentalen Rechtsgrundsatz ,,in dubio pro reo" korrespondiert. So sprach lt. Steller die Staatsanwaltschaft Mainz im Verfahren Worms III wegen dieser Leitfrage von einer Festlegung auf ein "Unglaubwürdigkeitsgutachten" und wollte damit den Sachverständigen ablehnen. Feststellungen der ,,allgemeinen Glaubwürdigkeit", statt der Glaubhaftigkeit einer bestimmten Aussage, fänden sich immer noch, und das nicht nur in Aufträgen der Justiz, sondern auch in den dann gelieferten psychologischen Gutachten, obwohl solche Aussagen jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehren würden. Auch das herrschende Fachwissen aus der umfangreichen Suggestionsforschung sei durch eine davon ,,unabhängige Betrachtungsweise" ersetzt worden.
Sexueller Kindesmissbrauch war 1998, anders als bei der Tagung 1995 in Bad Boll (vgl. Schade, 1995), nicht speziell Gegenstand der Tagung "Psychologie im Familienrecht". Dennoch findet sich in den Materialien eine von Herrn ..in Auftrag gegebene, sehr ausführliche psychologische Stellungnahme (S.181-216) aus 1996 zu der Frage, ob das Gutachten einer Dipl.-Psychologin für die Staatsanwaltschaft B. den methodischen Anforderungen genügt, die an ein aussagepsychologisches Gutachten zu stellen sind. Das Resultat ist absolut vernichtend. So hat die Gutachterin u. a. in 12 Sitzungen mit dem Kind "gearbeitet", mit Spielstunden etc., obwohl dies bei einem Glaubhaftigkeitsgutachten absolut fehl am Platze ist. Dazu kamen das Arbeiten mit Kinderzeichnungen (Krickelkrackel), Mängel bei der Beurteilung der Dokumentation von Aussagen durch die Erzieherinnen eines Kindergartens, etc., etc. Man sieht, dass gravierende Fehler nicht nur auf Leute beschränkt sind, die sich selbst als "Aufdecker" und parteilich (für das Kind) deklarieren und schon deshalb, z.B. in ihren "Stellungnahmen", Alternativhypothesen meist nicht genügend berücksichtigen. Besonders gravierend sind solche Fehler, wenn die "Aufdeckung" mit einer "Therapie" des Opfers (der "Überlebenden", im in diesen Kreisen üblichem Jargon) verbunden ist, bevor feststeht, dass dem Kind tatsächlich etwas geschehen ist.
Vorwürfe sexuellen Kindesmissbrauchs müssen natürlich auch im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung ernst genommen werden, da ja neben möglichen Fehldeutungen und bewußt falschen Anschuldigungen auch eine echte Gefahr für das Kind bestehen könnte. Eine vollständige Klärung der Anschuldigungen ist oft schwierig, da sie sehr privates häusliches Verhalten betreffen, das meist auch keine sichtbaren Spuren hinterlassen würde. Trotzdem sollte sie sehr rasch geschehen, auch um die Belastung für das Kind und die anderen Beteiligten einzuschränken. Wegen der emotional aufgeladenen Atmosphäre, Angst und Panik die Anschuldigungen sexueller oder körperlicher Misshandlung erzeugen, werden Angeschuldigte (meist der Vater) praktisch immer wie Schuldige behandelt werden, solange nicht ihre Unschuld erwiesen ist. Zu beweisen, dass etwas nicht stattgefunden hat ist aber besonders schwierig.
Die Irrationalität die solche Anschuldigungen meist begleiten, können Prozessbeteiligte zu ihrem Vorteil nutzen, z.B. als ultimative "Waffe" zur Zerstörung der trotz Trennung/Scheidung noch vorhandenen Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil (vgl. Ward & Harvey, 1998, Cartwright, 1993, aber auch unsere Anmerkungen zu einer Übersetzung aus Gardner, 1992). Dieses Ziel der Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) wird wegen der Belastung des Kindes vor allem bei einer langen Verfahrensdauer fast immer erreicht, auch wenn der Vorwurf schließlich widerlegt wird. Zudem ist der Einsatz dieser "Waffe" in Familiengerichtsverfahren in Deutschland erstaunlicherweise fast risikolos, obwohl es sich bei sexuellem Kindesmissbrauch und falschen Verdächtigungen wider besseres Wissen um Offizialdelikte handelt (§ 176 bzw. § 164 StGB ), die also von Amts wegen (ohne eigenen Antrag) strafrechtlich zu verfolgen wären. In den USA hat man verschiedentlich spezielle Gesetze geschaffen um der Seuche bewußt falscher Anschuldigungen zu begegnen (vgl. dazu auch einen Bericht aus Frankreich). Zugegebenermaßen ist die Beweisführung meist schwierig, insbesondere beim Versuch nachzuweisen, dass Behauptungen grob fahrlässig oder wider besseres Wissen aufgestellt wurden.
Selbst zivilrechtliche Folgen sind hier selten. Schadensersatzforderungen,
auch gegen mutmaßlich grob fahrlässige Gutachter, parteiliche "Aufdecker" etc.,
sind schon wegen des Prozessrisikos schwer durchzusetzen. Das Landgericht
Paderborn hat am 22.8. 1997 in einem derartigen Verfahren (AZ 2 O 135/97) eine
Schmerzensgeldforderung gemäß §§ 847,
823
I 1 BGB im Grunde nach wegen grober Fahrlässigkeit
des Sachverständigen in einem Grundurteil (§ 304 ZPO) als gerechtfertigt
anerkannt. Es bedürfe aber einer weiteren Klärung zur Festsetzung der Höhe
(beantragt waren mindestens 80.000 DM).
Der Musiklehrer war im Mai 1989 auf
Grund der Aussage seiner bei der Trennung 4 jährigen Tochter und und des
Gutachtens des Psychologen Prof. B. (Sept. 1988), dass die Tochter allgemein
zeugentüchtig und glaubwürdig sei, zu einer Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren auf
Bewährung verurteilt worden. Eine schon 1989 in Auftrag gegebene Analyse dieses
Gutachtens kam zu dem Schluss, dass es nicht auf fachlich gesicherten Grundlagen
entwickelt worden war und wesentliche Gesichtspunkte der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung vom Beklagten nicht berücksichtigt worden seien.
Weitere in 1990, 1991 eingeholte Stellungnahmen eines Diplompsychologen
erblickten darin ebenfalls schwere Mängel. Ein Wiederaufnahmegesuch des Klägers
wurde jedoch 1992 als unbegründet zurückgewiesen. Erst als im Zusammenhang mit
einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wegen Namensänderung, in einem
weiteren Gutachten erneut auf die schweren Mängel des Gutachtens aus 1988
hingewiesen wurde, griff die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder auf und
beantragte ein weiteres Gutachten zur Frage ob das Gutachten aus 1988 unter
Berücksichtigung neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse kritischer Überprüfung
standhielte, insbesondere eine Verurteilung zu stützen vermöchte. Das wurde vom
Sachversändigen verneint und der Kläger am 14. 3. 1996 schließlich
freigesprochen. Er gibt aber an, wegen durch den Vorgang ausgelösten
Depressionen und schweren Angstzuständen auf Dauer berufsunfähig zu sein.
Der auf Schmerzensgeld Beklagte hatte beantragt die Klage abzuweisen und meinte die seinerzeit vorgenommene Begutachtung sei zumindest aus damaliger Sicht vertretbar gewesen. Verallgemeinerungsfähige Standards bei der Bewertung von Glaubwürdigkeit durch Psychologen gebe es nicht (siehe aber z. B. die obige, jüngste BGH Entscheidung). Das Landgericht wirft ihm dagegen grobe Fahrlässigkeit vor, entsprechend der gefestigten Definition grober Behandlungsfehler eines Arztes (vgl. Palandt, § 823, Rdn. 179). Er habe u.a. die zwingend notwendige Hinterfragung und Überprüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage unterlassen. Prof. Undeutsch (einer der maßgeblichsten Pioniere der Aussagepsychologie) stellte fest, dass auch schon damals (1988), bevor Untersuchungen über die Suggestibilität von Kindern verstärkt ins Gespräch gekommen sind (ab etwa 1990, vgl. Ceci und Bruck, 1995), derlei wissenschaftlicher Standard gewesen sei, insbesondere bei einem so konfliktbesetzten Beziehungsnetz zwischen den Eltern. Es heißt ferner ,,daß mit aussagepsychologischen Methoden von keinem einzigen Teil der Aussage festgestellt werden könne, daß sie die Gewähr biete, daß die objektive Realität zutreffend wiedergegeben ist." Insbesondere ließen die Aussagen nicht die Feststellung der Konstanz zu. Die vom Beklagten angewandten Testverfahren seien ,,mehr als naiv". Der Picture-Frustrationstest von Rosenberg wird für ungeeignet gehalten.
Das Landgericht vermochte sich aber der Meinung nicht anzuschließen, dass vom
Gericht zugezogene Sachverständige auch für leichte Fahrlässigkeit haften und
nicht nur für eine auf einer (hier bejahten) grob fahrlässigen
Falschbegutachtung beruhenden Verletzung der in § 823
BGB genannten Rechtsgüter (BVerfG, NJW 79, 305). Der Sachverständige sei
,,Gehilfe" des Richters und es erscheint sachgerecht auch für ihn ein
Haftungsprivileg entsprechend § 839
Abs. 2 BGB zu schaffen.
Es gibt auch entsprechende Urteile mit denen
Schmerzensgeldforderungen wegen Missbrauchverdacht durch Psychologen abgewiesen
wurden. Im Urteil des Landgerichts Hamburg v. 26.8.1997 - 309 S 292/96 heißt es
etwa solche Forderungen wären nur bei leichtfertigen oder mutwilligen
Strafanzeigen oder Zeugenaussagen gerechtfertigt, nicht aber wenn ein in der
Rechtsordnung vorgesehenes Verfahren in Gang gesetzt würde bei dem der Vorwurf
sich später als falsch erweise. Die von den Erzieherinnen einer
Kindertagesstätte wegen der Aggressivität des Mädchens zu Rate gezogene
Psychologin sei gar nicht befugt gewesen auch das Umfeld der Tochter zu
befragen. Den Eltern wurde das Sorgerecht entzogen und das Kind kam in ein Heim,
bis das gegen diese Maßnahme angerufene Landgericht auf Grund eines
Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis kam, dass der Verdacht der
Psychologin nicht zutrifft. Der Vater fühlte sich in seinem Ruf geschädigt und
in seinem Persönlichkeitsrecht erheblich verletzt. (Dieser Fall bildete
vermutlich die Grundlage eines vor kurzem gesendeten TV Films + Diskussion).
Anders z.B. im Staate Arizona, der in 1998 1.5 Mill. $ Schadenersatz an einem Mann bezahlte, wegen fahrlässigen Untersuchungen durch die staatliche Kinderschutzbehörde bei einer Beschuldigung durch Pflegekinder. Auch einem Vater aus Seattle, Washington, waren 1996 $510 000 wegen fälschlicher Beschuldigung durch die Kinderschutzbehörde zugesprochen worden, über die beantragten $120000 wegen Verdienstausfall, zusätzlich $375 000 Schmerzensgeld und $10000 aus Geldbußen gegen zwei Mitarbeiter der Behörde (Seattle Times, 8. 6.1996). Der Beschuldigte, ein dann arbeitsloser Rechtsanwalt, war nicht angehört worden. Ein Jahr lang war ihm kein Kontakt zu seiner Tochter erlaubt worden, dann nur unter Aufsicht. Das Verhalten der Kinderschutzbehörde wurde von den Geschworenen einstimming als fahrlässig eingestuft. Diese dagegen fühlte sich zumindest nicht verantwortlich für das unprofessionelle Gutachten, das sie beauftragt und der Justiz vorgelegt hatte.
Ollman, 1994, 1996 geht ausführlich auf die rechtlichen Probleme der Datenerhebung, auch in Kindertagesstätten, ein und weist insbesondere auf § 62 KJHG (SGB VIII) hin, wonach Daten nur erhoben werden dürfen, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist und dies ferner beim Betroffenen zu geschehen hat, bei einem jüngeren Kind zumindest mit Einwilligung und Beteiligung der Eltern. Ferner setze dies bei Verdacht auf sexuellem Missbrauch eine diagnostische Kompetenz voraus die bei Betreuer(inne)n in Kindertagestätten, Sozialpädagogen und selbst Psychologen im Regelfall nicht vorhanden sei. Die Sicherstellung der Verfügbarkeit einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft gehöre nach § 79 KJHG zur Gesamtverantwortung der Jugendämter.
Es gibt auch, wie Cartwright (1993) schreibt, "virtuelle" Missbrauchsanschuldigungen. Damit meint er eine neu beobachtete Variante ,,in denen der Missbrauch nur angedeutet ist, mit dem realen Ziel den Charakter des Nichtsorgeberechtigten anzuschwärzen, in einem stetigen Programm von Verunglimpfungen. Dem Entfremder ersparen virtuelle Anschuldigungen die Notwendigkeit Vorfälle des behaupteten Missbrauchs zu erfinden, mit der Gefahr entdeckt zu werden und der Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung wegen Falschaussage." Ein Münchner Anwalt (und Kinderschützer"), der sich vermutlich für besonders gerissen hält, hat seine vagen Andeutungen des öfteren sogar mit dem Zusatz versehen, dass Einzelheiten ,,aus Gründen der Schonung [des Antraggegners!!] hier zunächst nicht direkt angesprochen werden sollen", oder ,,Einer der Vorgänge soll hier noch unerwähnt bleiben , der weitere betrifft häusliche Gewalt.. .....Unterzeichner hätte gern darauf verzichtet, dieses und schwerwiegendere Umstände vorzutragen" und ähnlichem. Selbst wenn er sich einmal dazu hinreissen ließ zu behaupten ,,Beweisantritt ist jederzeit möglich." und das Gericht darauf hinwies, dass allgemeine Behauptungen, ohne Konkretisierung nach Vorfall und Zeitpunkt, [als Härtegründe] nicht genügen, erfolgte dann keinerlei Reaktion.
Nur bei besonders beharrlicher Aufrechterhaltung solcher Vorwürfe und einer das Kind schädigenden "Therapie", trotz einer klaren Widerlegung der Anschuldigungen durch Fachgutachten und Justiz, ist es hier bisher gelegentlich zu tatsächlichen (statt bestenfalls einer Androhung von) sorgerechtlichen Konsequenzen gekommen, entweder zur Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Beschuldigten (OLG Nürnberg vom 15.6.1998 - 10 UF 441/98), oder einer Einschränkung durch Einrichtung einer Umgangspflegschaft.(z.B. Beschluss des OLG Köln vom 24. April 1998 - 25 UF 86/97; OLG Hamburg -3. FamS, Beschluß vom 2.8.1995 - 12 UF 85/94, FamRz 1996, 422-424). Der mit solchen Anschuldigungen meist angestrebte vollständige Ausschluß des Umgangs, auch schon in der Klärungsphase des Vorwurfs, ist dagegen u.a. laut Entscheidungen des OLG Braunschweig vom 5. Nov. 1998, Az. 1 UF 137/98 nicht gerechtfertigt, wenn durch eine fachliche Begleitung des Umgangs sicher gestellt ist, dass das Kind weder körperlich noch seelisch gefährdet ist, also z.B. auch auf etwaige ablehnende Reaktionen des Kindes entsprechend eingegangen werden kann, ähnlich OLG Frankfurt 6. FamS in Darmstadt, Beschl. vom 30.6.1995- 6UF 60/95 (FamRz 1995, 1432= NJW-RR 649-650), OLG Bamberg, Beschl. v. 11.4.1994-2WF 45/94 (FamRZ 1995, 181-182), OLG Stuttgart, Beschl. vom 29.9.1993 -16UF 222/93 (FamRZ 1994, 718-719), OLG Hamm (FamRZ 1993, 1233-34).
Eine weitere Einschränkung, die vermutlich z. T. noch häufiger auf Ablehnung stößt und nicht beachtet wird, besteht laut AG Düsseldorf vom 22.12.1994 - 251 F 2177/94 (FamRZ 1995, 498-500) darin, dass ein nicht allein sorgeberechtigter Elternteil wegen des Gesamtvertretungsgrundsatzes des § 1627 BGB auch nicht allein befugt ist, das Kind bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines ehelichen Kindes durch den anderen Elternteil medizinisch und/oder psychologisch untersuchen zu lassen. Wegen der erheblichen Bedeutung für das Kind bedarf es in diesem Fall gem. § 1628 Abs. 1 BGB einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts [jetzt des Familiengerichts], das auch Maßnahmen nach § 1666 BGB treffen kann. Vor einer solchen Entscheidung sind beide Eltern stets persönlich anzuhören, ggf. auch das Kind. Bei der Kindesanhörung ist in Hinblick darauf, dass ggf. strafrechtliche Vorwürfe gegen den Vater erhoben werden, § 52 II StPO zu beachten. Die berechtigte Aussageverweigerung des Kindes erlaubt auch im FGG-Verfahren wegen der Konkurrenz zu § 52 II StPO keine Exploration durch einen Sachverständigen mehr. Begutachtungen, die entgegen diesen Rechtsgrundsätzen vorgenommen werden, unterliegen entsprechend § 252 StPO einem Verwertungsverbot.
Das Urteil kritisiert auch das Verhalten des Jugendamtes. Dieses hatte der
Mutter zum Aufsuchen einer Kinderschutzambulanz wegen der
Verhaltensauffälligkeiten geraten und dem Gericht mitgeteilt, dass bis zur
Klärung eine Aussetzung des Umgangs notwendig sei. Eine Sachstandanfrage des
Gerichts nach etwa 3 Monaten blieb unbeantwortet. Diese Vorgangsweise des JA
greife in unzulässiger Weise in die Elternrechte des Vaters ein. Mit dem
Zurückhalten von Verdachtsmomenten einerseits, der Verweigerung des Umgangs mit
dem Kinde andererseits durch die Mutter wirke sich die fehlende Entscheidung des
Gerichts faktisch wie eine Ablehnung des Umgangsrechts aus. Die Chancen des
Vaters auf Umgangsregelung würden durch Zeitablauf deutlich schlechter. Das JA
dürfe lediglich beratend tätig sein und die an es herangetragenen Tatsachen i.
S. des Kindeswohls würdigen. Ermittlungen wie sie die Staatsanwaltschaft z.B.
anstellen kann und selbst deren Veranlassung seien dem JA aber verwehrt.
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