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Amtsgericht  Krefeld vom 12.10.98

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Antrag auf Besuchs- und Umgangsrecht der Großmutter, Dorette, Südstraße 70 in 47918 Tönisvorst.

Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 19.10.1998 wird wie folgt Stellung genommen: Mit der. Kindesmutter, der Großmutter sowie einer Tante der Kinder und den beiden Mädchen Jaqueline und Jennifer wurde ein Gespräch geführt. Frau * ist mir aus Gesprächen bekannt.

Es hat mehrere Gespräche mit der Kindesmutter, mit dem Kindesvater und den Kindern zu unterschiedlichen Themen in den letzten 1 1/2 Jahren gegeben.

Das Verhältnis Kindesmutter / Großmutter ist massiv gestört.

Frau * kann und will die Zugehörigkeit ihrer Tochter Frau * zu den Zeugen Jehovas nicht akzeptieren. Sie betont immer wieder, die Zeugen Jehovas hätten ihre Tochter zum Nachteil verändert und würden diese massiv beeinflussen. Frau * gibt weiterhin an, daß ihre Enkelkinder unter der Zugehörig der Mutter zu den Zeugen Jehovas leiden, und sie befürchtet, daß die Mädchen ernsthafte Schäden davontragen.

Großmutter und Enkelkinder haben eine intensive, liebevolle Beziehung zueinander. Besuchskontakte haben in der Vergangenheit sporadisch stattgefunden bzw. hat der Kindesvater Frau * oftmals "an seinen Besuchswochenenden" mit den Mädchen besucht.

Um hier eine verläßlich stabile Lösung für die Kinder zu erreichen, hat Frau * den Antrag beim Familiengericht auf geregeltes Umgangsrecht nach dem neuen Kindschaftsrecht gestellt.

Es wurde folgende Vereinbarung getroffen: .

Die Mädchen werden einmal im Monat freitags um 12.30 Uhr vom Großvater an der Schule abgeholt und samstags um 19.00 Uhr vom Großvater wieder zurück zur Wohnung der Mutter gebracht.

Ein gesamtes Wochenende von freitags bis sonntags bei den Großeltern konnte die Kindesmutter ihren Kindern bisher noch nicht zugestehen, da sie sich dann in der Möglichkeit, mit ihren Kindern am Wochenende Dinge zu unternehmen, reduziert sieht, da de facto sie ja dann auch nur ein Wochenende, im. Monat zur Verfügung hätte.

Besuchskontakte der Großmutter in der Wohnung der Mutter sollten vorerst nicht stattfinden aufgrund der bereits vorgenannten Konflikte der beiden

Gegenstand der Erörterung war auch der Bericht des Jugendamtes der Stadt Krefeld

Vom 26.11.1998

Die Kindesmutter erklärt: Ich wäre damit einverstanden und so ist es auch von Frau Richter vorgeschlagen worden, daß außerhalb des 14-tägigen Besuchsrechts des Kindesvaters die Kinder an einem Wochenende das festzulegen ist, jeweils freitags um 12.30 Uhr zur Großmutter bzw. :zu den Großeltern kommt und dann am Samstagabend um -19.00 Uhr zurückgebracht werden. Dann habe ich noch den Sonntag mit den Kindern zusammen.

Es wird auch eine Ferienregelung für das Jahr 2000 und für 1999 besprochen.

Für 1999 sind die Kindeseltern mit einer folgenden Regelung einverstanden. Insbesondere die Kindesmutter.

Die Kinder kommen am 26. Juli zu den Großeltern und verbleiben dort bis zum Sonntag den 01. August.

Am Sonntag, 01. August kommen die Kinder zurück, weil am Montag die Schule wieder beginnt.

Für das Jahr 2000 erklären die Kindeseltern: 

Wir wären mit einer Regelung dahingehend einverstanden, daß jeder von uns Eltern die Kinder in den großen Ferien 2000 jeweils zwei Wochen zu Besuchszwecken nehmen kann und damit die Großeltern die Kinder an zwei Wochen mit nach Spanien nehmen können.

Die Antragstellerin erklärt: Damit wäre ich einverstanden.

Auch die anwesenden Kinder der Parteien Jaqueline und Jennifer erklären: Mit einer solchen Regelung wären wir sehr einverstanden.

Die Antragstellerin Frau Dorette * hat das Recht, die beiden Kinder Jaqueline * geb. am 29.04.1989 und Jennifer geb. am 22.07.1990 dergestalt zu Besuchszwecken zu sich

zu nehmen, daß die Kinder an einem Wochenende und zwar außerhalb der Besuchswochenenden des Kindesvaters Michael von Freitag 12.30 Uhr bis Samstag 19.00 Uhr zur Antragstellerin kommen.

Die Parteien sind darüber einig, daß die entsprechenden genauen Gesprächszeiten zwischen ihnen festgelegt werden.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sowie der Kindesvater sind darüber einig, daß für die großen Ferien 1999 die Kinder in dem Zeitraum vom 26. Juli bis zum 01. August zu Besuchszwecken bei der Antragstellerin, also der Großmutter der Kinder gehen können.

Für die Ferienregelung im Jahre 2000 betreffend die großen Ferien erklären beide beteiligten Eltern, daß sie damit einverstanden sind, daß zugunsten eines zweiwöchigen Urlaubs der Kinder mit den Großeltern beide Eltern auf jeweils eine Woche ihres Urlaubs verzichten, so daß also zwei Wochen die Kinder in den großen Ferien im Jahre 2000 .bei der Kindesmutter, zwei Wochen bei dem Kindesvater und zwei Wochen bei den Großeltern sind, so daß die Kinder dann mit den Großeltern nach Spanien fliegen können.

Die Mutter und auch der Vater erklären: Wir sind bereit, rechtzeitig der Antragstellerin den genauen Zeitpunkt bekannt zu geben.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Vergleich wurde laut diktiert, vorgespielt und sodann von den Betroffenen, also der Antragstellerin, der Antragsgegnerin und dem Kindesvater genehmigt.

Nowacki

 

Update: 

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