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Amtsgericht
Pforzheim vom 21.März 2001
Sehr geehrte Frau Kollegin Schäfer-Heckert,
in obiger Angelegenheit teile ich Ihnen mit, daß meiner Mandantin nicht länger zugemutet werden kann, das Verhalten Ihres Mandanten im Hinblick auf das Umgangsrecht zu tolerieren.
Ihr Mandant wirkt auf massivste Art und Weise negativ auf die Kinder ein. Er bestellt an Wochenenden religiöse Gegner der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas um mit diesen vor den Kindern sowohl meine Mandantin als auch deren Religionsgemeinschaft aufs schärfste zu diffamieren. Er indoktriniert die Kinder mit Hilfe von Dritten derart, daß die Tochter Ann-Katrin die Mutter schriftlich bereits als .,Mama-A....loch" tituliert hatte.
Ihr Mandant nutzt das Umgangsrecht nicht dazu, die Liebesbeziehungen zu den Kindern und die Bindungen zu ihnen zu vertiefen und mit ihnen entsprechendes zu unternehmen. Anstatt dessen werden die Kinder an den Umgangswochenenden einer von ihm entwickelten "Gehirnwäsche" unterzogen und die Kinder - wie bereits geschildert - massiv indoktriniert.
Meine Mandantin wird deshalb zunächst von der weiteren Einräumung des Urngangsrechts Ihres Mandaten absehen.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Gez. Hessler
Rechtsanwalt
Geschäftsnummer:
3 F 128/01 UG ( EA )
Amtsgericht PFORZHEIM
- Familiengericht F 3 -
Beschluß
vom 21. März 2001
In der selbständigen Familiensache
wegen familiengerichtlicher Regelung der Befugnis des Kindesvaters
zum persönlichen UMGANG mit den Kindern :
Ann-Katrin * geb. am 02. Januar 1992 in Mühlacker,
Julia Hanna * geh am 04, April 1994 in Mühlacker,
beide wohnhaft bei der Kindesmutter
Stephan Friedrich *
Bergstr- , *
- Kindesvater -
Verfahrensvertreter : Rechtsanwältin SCHÄfER-HECKERT / Karlsruhe
Arlette Angela * geb. *
Neuhalde , *
- Kindesmutter -
Beteiligtes Jugendamt
Landratsamt ENZKREIS
- Kreisjugendamt -
Zähringer Allee 3, *
Im dem vorliegenden UMGANG-Verfahren (Selbständige Familiensache) erlässt das Amtsgericht -F 3- PFORZHEN - Familiengericht- durch den Richter am Amtsgericht LUDIN - wegen im Interesse des Kindeswohls angezeigter Dringlichkeit ohne vorherige förmliche Bcteiligten-Anhörung - nach den Grundsätzen des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die folgende
Einstweilige (vorläufige) Anordnung
Dem nicht-sorgeberechtigten Kindesvater steht die Befugnis zu, die beiden noch minderjährigen Kinder:
Ann-Katrin * geb.- am 02. Januar 1992 in Mühlacker,-
Julia Hanna * geb. am 04. April 1994 in Mühlacker,
1 an jedem zweiten Wochenende von freitags 18.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende vorn 30 März 2001 bis zum 01. April 2001, u n d :
2 in der Zeit vom 09. April 2001 bis zum 15. April 2001
besuchsweise zu sich zu nehmen
II. Diese Beschluss-Entscheidung wird mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam,
III. Eine Kostenentscheidung ist im summarischen Einschalt-Verfahren nicht veranlasst.
IV. Dem vorliegenden UMGANG-Verfahren (Selbständige Familiensache) wird nach Ur- laubsrückkunft des sachbearbeitenden Familienrichters - insbesondere mit Blick auf die HAUPTSACHE- Fortgang gegeben werden
Gründe
:
Gestützt auf die verfahrensrechtlichen Grundsätze des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und auf die rnateriell-rechtliche Regelung des
§ 1684 Abs. III Satz 1 BGB war über die beantragte einstweilige Umgang-Regelung deshalb sofort zu entscheiden; da sowohl das Wohl der beiden Kinder als auch die verfassungsrechtliche Position des nicht-sorgeberechtigten Kindesvaters ein
unverzügliches Einschreiten des Familiengerichts gebieten und rechtfertigen.
Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen für eine solche - vorläufige- Entscheidung (vgl. etwa OLG KARLSRUHE FamRZ 1997, 44 f ) war nicht zuzuwarten, da das Kindeswohl durch die plötzliche einseitige Aussetzung des über einen längeren Zeitraum regelmässig gewährten Umgangs unverhältnismassig beeinträchtigt wird.
Selbst wenn die dem Kindesvater mit Anwalt-Schriftsatz vom 06.03.2001 mitgeteilten Vorwürfe, die der Kindesvater bestreitet, zutreffend sind, folgt daraus nicht die Befugnis der Kindesmutter, einseitig von der Einräumung des Umgangsrechts abzusehen.
Die Umgangsbefugnis steht nicht zur uneingeschränkten Disposition des allein-sorge-brechtigten Elternteils, sondern sie ist vielmehr ein wesentlicher Bestandteil der einem nichtsorgeberechtigten Elternteil verbleibenden Rechte (vgl. BVerfG FamRZ 1983, 872 ff.)
Die beiden Kinder haben sich vor dem Familiengericht (im Verfahren zu 3 F: 102/2000 S0) für eine ausgeweitete Umgangsbefugnis des Kindesvaters ausgesprochen,
Beiden Kindern liegt viel daran, dass sie den Umgang mit dem Kindesvater nicht nur in dem bisherigen Umfang pflegen Können, sondern dass insoweit auch keine Unterbrechung eintritt.
Beide Kinder haben keine Anzeichen für eine Konflikt-Lage, mit der die Kindesmutter ihr Vorgehen offenbar begründet hat, erkennen lassen.
In Ergänzung der Ausführungen des Familiengerichts in dem die Kindeseltern betreffenden Sorgerecht-Abänderung-Verfahren (vgl. Beschluss vom 19 Januar 2001 in der selbständigen Familiensache zu 3 F 102/2000 SO) ist noch einmal klar festzuhalten, dass es dem allein-sorgeberichtigten Elternteil zwar obliegt, (auch) über die religiöse Erziehung zu bestimmen, dass daraus aber nicht die Befugnis erwächst, von Kindern jede andere Religion fernzuhalten bzw. sie insoweit vor jeder Religionskritik abzuschirmen.
Auch die genannte Befugnis kann nur zum Ziel haben, es einem Kind (später) zu ermöglichen, bei Eintritt des gesetzlich vorgesehenen Lebensalters eine verantwortliche Entscheidung über die von ihm selbst - unbeeinflusst- gewünschte Religion zu treffen,
Es ist keineswegs gesetzlich verboten oder unerwünscht dass Kinder auch die religiösen
Vorstellungen des anderen Elternteils kennenlernen, da auch diese Vorstellungen zu
dessen "Welt" gehören, deren Kenntnis die Umgang-Ausübung gerade ermöglichen soll.
Eine Grenze ist allerdings dann erreicht, wenn in das Sorgerecht des anderen Elternteils eingegriffen wird.
Auch in diesem Fall ist keinesfalls zunächst an eine einseitige Umgang-Aussetzung zu denken, sondern es hat ein klärendes Gespräch
stattzufinden.
Die vorstehenden Erkenntnisse gebieten es den Umgang in der bislang vorgesehenen Weise zu gewährleisten und es den Kindern zu ermöglichen, mit dem Kindesvater die bereits vorbereiteten Oster-Ferien zu verbringen.
Wegen der rechtlichen Wirksamkeit dieser Entscheidung wird auf § 16 Abs. 1 FGG Bezug genommen.
Da diese -vorläufige- Entscheidung das vorliegende UMGANG-Verfahren (Selbständige Familiensache) nicht abschliesst, ist eine Kostenentscheidung gegenwärtig nicht veranlasst.
gez. LUDIN
- Richter am Amtsgericht -
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Familiengerichts
NÖPEL
Justizangestellte -
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