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Zwangshaft
für umgangsboykottierende Mutter
paPPa.com
informiert:
ZWANGSHAFT
FÜR UMGANGSBOYKOTTIERENDE MUTTER
Aktenzeichen:
7 WF 49/96
Vorinstanz: F 157/95 AG -FG- Bad Neustadt/Saale
Beschluß
des 7. Zivilsenats - Familiensenats - des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. März 1996 in der
Familiensache X
Kernsätze
der Entscheidung (hervorgehoben durch paPPa.com):
-
Die
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf
den Antragsteller rechtfertigt sich aus Kindeswohlgründen
schon allein deswegen, weil die Antragsgegnerin das
grundrechtlich geschützte Umgangsrecht des
Antragstellers mit seiner Tochter vereitelt
hat.
-
Die
Anordnung von Zwangshaft durch das Erstgericht
beruht auf § 33 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 3, 4 FGG und
ist rechtens, weil nur auf diesem Wege die
Antragsgegnerin zur Befolgung der Anordnungen des
Gerichts veranlaßt werden kann. Einer
vorhergehenden Androhung von Zwangshaft bedurfte es
angesichts des Umstandes, daß die Antragsgegnerin
jederzeit nach Italien zurückkehren konnte und
kann, nicht. Der Senat hat nur zur Klarstellung in
den Tenor aufgenommen, daß die Zwangshaft nach §§
33 Abs. 3 S. 5 FGG, 913 ZPO die Dauer von 6 Monaten
nicht überschreiten darf.
(Vater)
Antragsteller und Beschwerdegegner
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Martin und Kollegen, Salzpforte 10,
97616 Bad Neustadt,
gegen
(Mutter)
z. Zt. JVA Würzburg, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brosge und Schmitt, Brendanlage 1, 97616
Bad Neustadt an der Saale,
wegen
Ehescheidung
u.a.;
hier:
Einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen
Sorge für ein gemeinschaftliches Kind.
1. Die
Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
Amtstsgerichts - Familiengerichts - Bad Neustadt an der
Saale vom 7. März 1996 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe,
daß die Zwangshaft die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten
darf.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird
auf 2.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige
(§§ 620 c S. 1, 620 Ziff. 1 und 3 ZPO, 33, 19 FGG)
Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Neustadt an der
Saale vom 7.3.1996 ist voll umfänglich unbegründet.
Auf die Sachdarstellung und Begründung des Beschlusses
wird Bezug genommen. Der Senat folgt vorbehaltlich der
nachfolgenden Ausführungen voll inhaltlich den Gründen
der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerdebegründung
vermag diese Gründe nicht zu entkräften.
Lediglich
ergänzend wird ausgeführt:
Das
Erstgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit
angenommen. Diese richtet sich auch in Verbundverfahren
(§ 623 ZPO) nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens
über den Schutz Minderjähriger (MSA) vom
5.10.1961(BGBl. 1971II, Seite 217, 1150; BGH NJW 1984,
1302), das für die Bundesrepublik Deutschland am
17.9.1971 und für Italien am 23.4.1995 in Kraft
getreten ist.
Diese
internationale Zuständigkeit besteht auch noch im
Beschwerdeverfahren, so daß es auf die Zuständigkeitsprobleme
bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen
anderen Vertragsstaat vorliegend nicht ankommt (siehe
dazu OLG Hamburg, IPRAX 1986, 386 f.; Henrich IPRAX
1986, 364 ff.).
Dieses
Übereinkommen greift ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat (Art. 13 MSA).
Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes kommt es nicht
an (BGHZ 78, 293 ff., 294).
Die
gemeinschaftliche Tochter der Parteien Co. hat ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (noch) in der Bundesrepublik
Deutschland (§ 1 MSA).
Unter
dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Minderjährigenschutzabkommens
ist der Ort oder das Land zu verstehen, in dem der
Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, ihr
Daseinsmittelpunkt liegt. Zu fordern ist nicht nur ein
Aufenthalt von einer Dauer, die zum Unterschied von dem
einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur
geringsein darf, sondern auch das Vorhandensein
weiterer Beziehungen, insbesondere in familiärer oder
beruflicher Hinsicht, in denen - im Vergleich zu einem
sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der
Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu
sehen ist. Vom Wohnsitz unterscheidet sich der gewöhnliche
Aufenthalt dadurch, daß der Wille, den Aufenthaltsort
zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse
zu machen, nicht erforderlich ist. Es handelt sich um
einen "faktischen" Wohnsitz, der ebenso wie
der gewillkürte Wohnsitz Daseinsmittelpunkt sein muß.
Bei Minderjährigen ist der gewöhnliche Aufenthalt,
bezogen auf die Person des Minderjährigen, selbständig
zu ermitteln (BGH a.a.O., 295, 296).
Die
Tochter Co. hatte zumindest bis Januar 1996
unzweifelhaft ihren Daseinsmittelpunkt in der
Bundesrepublik Deutschland. Diese Feststellung ergibt
sich aus den gesamten Ausführungen der Antragsgegnerin
im Scheidungsverfahren bis zum Erlaß des ersten
Beschlusses des Erstgerichts am 1.3.1996, ihren eigenen
Wohnortangaben sie und ihre Tochter betreffend, der
Anmeldung der Tochter im September 1995 in den
Kindergarten in Mellrichstadt und dem Zusammenleben mit
dem neuen Lebensgefährten seit September 1995 in der
Bundesrepublik Deutschland. Noch im Schriftsatz vom
30.1.1996 hat die Antragsgegnerin angegeben, sie
befinde sich lediglich für ca. 3 bis 4 Wochen im seit
langem geplanten Urlaub in Italien, und habe keineswegs
früher erklärt, in ihre Heimat (Italien) zurück zu
wollen. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten
Aufenthaltsbescheinigung der VG Mellrichstadt ergibt
sich der Wohnsitz S. Straße XX in 97 Mstadt. Die
Antragsgegnerin war zusammen mit ihrer Tochter zuvor in
O., M. Straße XX, polizeilich gemeldet. Auch in der
notariellen Urkunde vom 19.11.1991 wird als gewöhnlicher
Aufenthalt der Antragsgegnerin die Bundesrepublik
Deutschland angegeben. Die Tochter Co. hat sich
zumindest bis Ende Dezember 1995 unzweifelhaft immer
bei der Mutter aufgehalten. Soweit die Antragsgegnerin
mit ihrer Tochter immer wieder für längere Zeit (auch
noch während des Zusammenlebens der Parteien) nach
Italien reiste, waren es den Umständen nach reine
Besuche; denn die Antragsgegnerin brachte nach dem
Kenntnisstand des Senats erstmals zum Ausdruck, nach
Italien zurückkehren zu wollen, als die Begutachtung
durch den Sachverständigen Dr. Finster anstand. Sie
hat dabei auch von Rückkehr gesprochen und nicht, was
bei einem bisherigen Aufenthalt oder Wohnen in Italien
nahegelegen hätte, vom weiteren Verbleib in Italien.
Auch bei der Exploration durch den Gutachter war nie
die Rede davon, daß die Antragsgegnerin mit ihrer
Tochter in Italien lebe und sich dort aufhalte.
Vielmehr hatte die Antragsgegnerin mit ihrer Tochter
seit Ende 1993 von ihrem Ehemann getrennt zunächst in
dem (ehelichen) Haus gewohnt, bis sie September 1995
zunächst in eine kleine Wohnung gezogen ist, wo sie
sich hauptsächlich zum Übernachten aufgehalten hat, während
sie tagsüber noch in der Ehewohnung gewesen ist. Kurz
darauf ist sie in die Wohnung in Mellrichstadt
ausgezogen (Seite 3 des Gutachtens vom 19.1.1996). Mit
ihrem Freund Rxxx lebte sie seit September 1995 in
dieser gemeinsamen Wohnung zusammen (Seite 4). Dieser
Freund, mit dem die Antragsgegnerin seit April 1995
befreundet ist, lebte seit 1994 seinerseits in
Deutschland. Weiter hat die Antragsgegnerin bei der
Exploration (Seite 6) ausgeführt, daß sie nach
Italien gehen möchte. Wenn die Begutachtung methodisch
so laufe, wie vom Sachverständigen geplant, mache sie
nicht mit. Dann fahre sie gleich, nach italienischem
Recht bekäme sie ohnehin ihr Kind, sie wolle ja
ohnehin nach Italien oder nach München, in M. bleibe
sie keines Falls.
Die
Antragsgegnerin hatte die Tochter Co. seit September
1995 im Kindergarten in M. angemeldet, den die Tochter
auch regelmäßig besuchte. Die Antragsgegnerin hat
dann erst für Januar 1996 die Tochter im Kindergarten
entschuldigt und im Februar 1996 abgemeldet. Die
Angaben des Kindes selbst belegen eindeutig, daß es
zumindest bis Ende Dezember 1995 seinen
Daseinsmittelpunkt in Deutschland hatte.
Die
Antragsgegnerin hat dann die Tochter Co. ohne
Zustimmung des mit sorgeberechtigten Antragstellers im
Januar 1996 aus leicht durchschaubaren Gründen nach
Italien verbracht. Dort ist jedenfalls bisher noch kein
gewöhnlicher Aufenthalt der Tochter begründet worden.
Zwar
kann auch in den Fällen, in denen ein Kind gegen den
Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils ins
Ausland verbracht wird, ein neuer gewöhnlicher
Aufenthalt im Aufnahmestaat begründet werden, wenn es
zu einer sozialen Einbindung des Minderjährigen in die
Lebensverhältnisse am neuen Aufenthaltsort und damit
einer tatsächlichen Verlagerung des
Daseinsmittelpunktes gekommen ist (BGH a.a.O., S. 297
m.w.N.). In diesen Fällen wirkt sich allerdings der
entgegenstehende Wille des anderen (sorgeberechtigten)
Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin aus,
daß der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen
Staat noch nicht von vorneherein als auf Dauer angelegt
angesehen werden kann und aus diesem Grunde ein Wechsel
des gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls nicht sofort
eintritt. Der Wille des nicht (allein)
sorgeberechtigten Elternteils und gegebenenfalls auch
derjenige des Minderjährigen selbst, im neuen
Aufenthaltsstaat zu verbleiben, können diesen
Aufenthalt objektiv auf Dauer noch nicht festlegen, so
lange die Möglichkeit besteht, daß der (Mit-)
Sorgeberechtigte die Rückführung des Minderjährigen
durchsetzt, ehe es zu dessen sozialer Eingliederung in
seine neue Umwelt gekommen ist (BGH a.a.O., S. 298).
Eine für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts
ausreichende Verfestigung der sozialen Bindungen des
Minderjährigen an seinem Aufenthaltsort erfordert eine
gewisse zeitliche Dauer, wofür in der Rechtspraxis häufig
eine Aufenthaltsdauer von 6 Monaten gefordert wird
(siehe Nachweise BGH a.a.O., S. 301).
Gegen
eine solche feste soziale Einbindung der Tochter Co. in
Italien spricht vorliegend schon allein das Zeitmoment.
Weiterhin fehlt es an konkreten, substantiierten
Angaben der Antragsgegnerin, die die ausreichende
Verfestigung der sozialen Bindungen der Tochter Co.
belegen könnten. Allein, daß die Großeltern mütterlicherseits
in Italien leben, vermag eine konkrete Darlegung der
nunmehrigen tatsächlichen Situation der Tochter nicht
zu ersetzen. Weiterhin kann der Antragsteller nach
Sachlage möglicherweise die Rückführung der Tochter
nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
das für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom
1.12.1990 in Kraft getreten ist und dessen
Vertragsstaat auch Italien ist
(Baumbach/Lauterbach/Albers, 54. Auflage, Rdnr. 1 Schlußanhang
V A 2.5 veranlassen. Angesichts dieser Umstände ist
die Begründung des Daseinsmittelpunktes durch die
Tochter Co. in Italien nicht feststellbar. Die
Beweisangebote der Antragsgegnerin sind diesbezüglich
unbehelflich, weil konkrete Angaben zum
Daseinsmittelpunkt und zur sozialen Einbindung der
Tochter in Italien fehlen, zumal die Antragsgegnerin
noch nicht einmal den genauen Aufenthaltsort der
Tochter bestimmt genannt hat.
Die Übertragung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller
durch vorläufige Anordnung durch das Erstgericht ist
zu Recht erfolgt.
Vorläufige
Anordnungen sind in Angelegenheiten betreffend die
elterliche Sorge zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis
für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein
Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht
gestattet, weil diese zu spät kommen und die
Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde (Keidel/Kuntze/Winkler,
FGG, 12. Auflage, Rdnr. 30 zu § 19 FGG).
Das ist
vorliegend angesichts des Verhaltens der
Antragsgegnerin unzweifelhaft der Fall. Die Übertragung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller
rechtfertigt sich aus Kindeswohlgründen schon allein
deswegen, weil die Antragsgegnerin das grundrechtlich
geschützte Umgangsrecht des Antragstellers mit seiner
Tochter vereitelt hat. Aus ihrem Verhalten sind darüber
hinaus gerechtfertigte Zweifel an ihrer
Erziehungskompetenz angebracht. Darüber hinaus
erfordert es das Kindeswohl, daß die Frage des
Sorgerechts vom Erstgericht umfassend geprüft werden
kann, was derzeit nicht möglich ist, da die
Antragsgegnerin das Kind zum Termin vom 7.3.1996 trotz
ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung ohne Gründe
nicht mitgebracht und damit dem Gericht die Möglichkeit
der erneuten Anhörung des Kindes genommen hat. Das
Verhalten der Antragsgegnerin ist nur erklärbar aus
dem erkennbaren Wunsch, jede ihr möglicherweise
nachteilige Sorgerechtsentscheidung zu verhindern, was
mit Kindeswohlgründen in keinster Weise vereinbar ist.
Die
Pflicht zur Herausgabe des Kindes ist zwangsläufige
Folge der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
auf den Antragsteller und ebenfalls im Wege der
einstweiligen Anordnung geboten.
Die
Anordnung von Zwangshaft durch das Erstgericht beruht
auf § 33 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 3, 4 FGG und ist
rechtens, weil nur auf diesem Wege die Antragsgegnerin
zur Befolgung der Anordnungen des Gerichts veranlaßt
werden kann. Einer vorhergehenden Androhung von
Zwangshaft bedurfte es angesichts des Umstandes, daß
die Antragsgegnerin jederzeit nach Italien zurückkehren
konnte und kann, nicht. Der Senat hat nur zur
Klarstellung in den Tenor aufgenommen, daß die
Zwangshaft nach §§ 33 Abs. 3 S. 5 FGG, 913 ZPO die
Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten darf.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hammel -
Brütting - Fuchs
Vorsitzender Richter - Richter am Oberlandesgericht -
st. am Oberlandesgericht
(Mitgeteilt
von Reinhold Schoeler)
Kommentar:
So erfreulich und juristisch einwandfrei diese
Entscheidung ist, sie stellt leider bisher (August
1999) eine sehr seltene Ausnahme dar. Aktuell läßt
sich aber eine Tendenz erkennen, dass Familiengerichte
- und auch Strafgerichte - vereinzelt doch konsequent
gegen Umgangsvereitelung und Kindesentführung
konsequent vorzugehen bereit sind. paPPa.com wird
weiter darüber informieren.
©
paPPa.com e.V. - Stand dieser Seite: 28.08.1999
Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/urt/obam9603.htm
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