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Amtsgericht Landshut 26. April 93
Geschäftsnummer 1 F 570/92
Beschluß
In Sachen
* * gegen *
wegen elterlicher Sorge
I. Auf den Antrag das Antragstellers wird ihm Für die Dauer des Getrenntlebens von der Antragsgegnerin Personensorgerecht über die Kinder
* geboren am
11.5.1985, und * geboren am 17.12.1986, übertragen.
II. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Übertragung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Der Gegenstandswert wird auf 8.000, -- DM festgesetzt
Gründe :
Die Parteien sind Eheleute. Sie leben seit 1.11.1992 voneinander getrennt. Die gemeinschaftlichen Söhne
* geboren am 11.5.1935, und * geboren am 17.12.1986, leben seither beim Vater in
* . Die Mutter wohnt in *
Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 26.10.1992 beantragt der
Antragsteller ihm das Personensorgerecht für die beiden gemeinsamen ehelichen
Kinder zu übertragen.
Er habe die Kinder zu sich geholt, weil er es nicht habe hinnehmen können, daß die Kinder von der Antragsgegnerin im Sinne der "Zeugen Jehovas" beeinflußt und erzogen würden. Dies widerspreche dem Kindeswohl. Ihnen würde ein falsches Weltbild vermittelt, die Kinder würden sozial isoliert werden, außerdem ergäben sich aus der Glaubenstätigkeit der Antragsgegnerin für die Erziehung erhebliche Schwierigkeiten.
Wegen des Vorbringens in den Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragstellerseite, insbesondere den Antragsschriftsatz vom 26.10. 1992 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin widersetzt sich diesem Antrag und beantragt ihrerseits
ihr die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder zu übertragen.
In den letzten Jahren habe der Antragsteller die Kinder ohnehin sehr vernachlässigt, weil er aus beruflichen Gründen häufig auswärts gewesen sei. Allenfalls am Wochenende sei er nach Hause gekommen. Wegen dieser spärlichen Kontakte zwischen Vater und Kindern hätten diese bereits Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Schwierigkeiten wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas bestreite sie. Auch wegen der Argumentation der Antragsgegnerin wird auf ihre Schriftsätze bei den Gerichtsakten verwiesen.
Nach §§ 1672, 1671 Abs. 4 BGB ist die Übertragung nur des Personensorgerechts im Gegensatz zur gesamten elterlichen Sorge möglich. Dieses Personensorgerecht war für die Dauer des Getrenntlebens dem Vater zu übertragen.
Nach Anhörung der Parteien steht fest, daß beide Elternteile in gleichem maße gewillt sind, sich den Kindern bestmöglich zu widmen und sie zu erzielen. Beide
sind dazu in der Lage, bei beiden sind auch die äußeren Verhältnisse hierfür gegeben. Soweit der Antragsteller sich nicht persönlich um die Kinder sorgen kann, stehen deren Großeltern zur Verfügung.
Nach der Anhörung der Söhne * und * selbst wurde klar, daß beide eindeutig zum Vater tendieren. Sie wollen zwar die Verbindung zur Mutter nicht aufgeben, ziehen jedoch ein ständiges Verbleiben beim Vater vor. Als Grund hierfür führen sie in erster Linie die religiösen Aktivitäten der Mutter an mit dem dadurch für sie selbst verbundenen Nachteilen, sei :es erzieherischer Art. sei es die zeitaufwendige andersartige Tätigkeit der Mutter. Die Wünsche der Söhne jedenfalls können bei einer Entscheidung nicht außer Acht bleiben.
Die Stellungnahmen des * und des *
beinhalten keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Ergebnisse von bezüglichen Ermittlungen. Beide geben jeweils nur die Stellungnahme des von ihnen angehörten Elternteils *
des Vaters, * der Mutter ) wieder. Ein eigener Vorschlag fehlt.
Neben den eigenen Erkenntnissen folgt das Familiengericht daher hauptsächlich dem ausführlichen und überzeugenden Gutachten der
* vom 18.3.1993, der Gutachterin Frau *.
Dieses Gutachten ist den Parteien bekannt, auf den Inhalt wird Bezug genommen. Die Gutachterin kommt nach den Explorationen der beteiligten Personen zum Ergebnis, daß es dem Wohle der Kinder, derzeit mehr diene, wenn das Sorgerecht für die Dauer des Getrenntlebens auf den Vater übertragen würde. Aus kinderpsychologischer Sicht sei das Bedürfnis der Kinder, nach Beruhigung der Gesamtsituation und einer Stabilisierung von besonderer Bedeutung. Auf die Lebenssituation der Mutter würden sich die Kinder nicht problemlos umstellen können. Auch die Kontinuität verlange, daß ein erneuter Umzug, verbunden mit Schulwechsel und erneuten Integrationsbemühungen von den Kindern Ferngehalten werde, zumal sie ohnehin sehr belastet seien. Es gelte deren psychisches Gleichgewicht zu wahren.
Das Ergebnis des Gutachtens in Verbindung mit den eigenen Erkenntnissen des Gerichts führen hierzu, das vorn Vater beantragte Personensorgerecht ihm auch für die Dauer des Getrenntlebens zu übertragen. Die zwangsläufige Folge hiervon ist:, daß der Antrag der Mutter auf Übertragung des Sorgerechts abgeleiert werden
muß.
Nach § 94 Abs. 1, Abs. 3 Kost0 waren die Gerichtskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dies erscheint. nur billig, nachdem sie mit ihren Anträgen unterlegen ist. Hingegen haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß auch außergerichtliche Kosten der einen Partei auf die andere zu überbürden wäre. Es verbleibt daher beim Grundsatz des § 13 a FGG, wonach jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt:.
Der Gegenstandswert war in Abweichung von § 30 Abs. 2 Kost0 auf (8.000,-- DM festzusetzen, weil es sich vorliegend um eine besonders schwierige Fallkonstellation bei der Regelung der Verhältnisse der Kinder zu den Eltern handelt. Ein angemessenes Überschreiten des Regelbetrages erschien erforderlich.
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
1_Pndstrut, darr 2 0MAI 1997 BOatnt?r d. Gesch.
Ausgefertigt
1_Pndstrut, darr 2 0MAI 1997 BOatnt?r d. Gesch.
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