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Oberlandesgericht
Koblenz 28.Oktober 1996
15 UF 218/96
5 F 92/95 AG Simmern
BESCHLUSS
in der Familiensache
* gegen *
weiter am Verfahren beteiligt: Kreisjugendamt .Simmern, Ludwigstraße 3 - 5, 55469 Simmern, zu Zeichen: 52, 454-16/TH.
w e g e n Regelung der elterlichen Sorge für die
gemeinschaftlichen Kinder *
geboren am 8. März 1982,
*geboren am 23. Februar 1983, und
*geboren am 9. März 1990 (Scheidungsfolgesache ).
Der 15. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Hansen sowie die Richter am Oberlandesgericht Blaschke und Schaper
am 28. Oktober 1996
beschlossen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Sorgerechtsregelung im Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Simmern vom 6. Februar 1996 Ziffer 2 a des Urteilstenors - wird zurückgewiesen.
Bezüglich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der
Entscheidung in dem angefochtenen Urteil.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf
1.500,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§.629 a Abs. 2, 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der
Antragsgegnerin (nachfolgend: Mutter) hat in der Sache
keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung,
auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
nimmt und die er sich zu eigen macht, hat das Amtsgericht
dem Antragsteller (nachfolgend: Vater) die elterliche Sorge ,
für die gemeinschaftlichen Kinder
* und * für die Zeit nach der Scheidung übertragen.
Das Beschwerdevorbringen der Mutter rechtfertigt nach der
erneuten persönlichen Anhörung der Eltern ( § 50 a FGG)- und
der Kinder *( § 50 b FGG) - der Versuch des
Senats,* persönlich anzuhören, scheiterte wie der des Amtsgerichts an der Weigerung und der Unzugänglichkeit des Kindes - sowie der Stellungnahme des Kreisjugendamts Simmern vom 12. Juni 1996 (B1. 112 ff. d. A.) keine andere Beurteilung. Die vom Amtsgericht getroffene Regelung, dem Vater die elterliche Sorge für alle Kinder zu übertragen, entspricht auch nach der sicheren Überzeugung
des Senats dem Wohl der Kinder am besten.
Zu Recht hat das Amtsgericht dem Willen der Kinder, insbesondere dem der beiden Söhne
*und * für die Sorgerechtsentscheidung ausschlaggebende Bedeutung
beigemessen, denn dieser ist zum einen der verbale Ausdruck für die stärkste Personenbindung, die das Kind empfindet, und zum anderen ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als einer zur Selbständigkeit erzogenen und strebenden Person. (§ 1626 Abs. 2 BGB); deshalb ist der Kindeswille ab der Vollendung des zwölften Lebensjahres eine relativ zuverlässige Entscheidungsgrundlage, ohne daß die übrigen Kindeswohlkriterien völlig in den Hintergrund treten
(Johannsen/Henrich/ Jaeger, EheR, § 1671 BGB, Rdnrn 47, 49 ).
Der inzwischen vierzehn Jahre alte * hat sich erneut, wie bei seinen früheren Anhörungen durch das Gericht, das Jugendamt und die Sachverständige Dipl.-Psych.
* für den Vater als Sorgerechtsinhaber ausgesprochen. Auch der jetzt dreizehn Jahre alte,
*hat sich nunmehr eindeutig dahin erklärt, in Zukunft mit dem Vater zusammenleben zu wollen. Beide Söhne haben unabhängig voneinander bei irrer Anhörung als Motiv für ihre Entscheidung angeführt, daß der Vater weniger streng sei als die Mutter, sie in schulischen Dingen unterstütze und sie mit ihm ihre Probleme besprechen können. Besonders betont haben beide, daß sie mit ihrer Schwester"
*zusammenbleiben wollen. Der Senat, hat bei der Anhörung der Söhne
und *
keine Anhaltspunkte feststellen können, die darauf schließen lassen, daß die Willensäußerung der Kinder auf einer bewußten und gezielten Beeinflussung durch den Vater beruht. Auch die Mutter hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine "Manipulation" des Kindeswillens indizieren könnten. Bei der gegenwärtigen Wohnsituation kommt es immer wieder
zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, insbesondere um die Versorgung und Betreuung der
Tochter * die auch für die Kinder * und * belastend sind. Das Amtsgericht hat daher zu Recht darauf abgestellt, daß selbst eine Beeinflussung durch den Vater nicht die
Ernsthaftigkeit des Kindeswillens in Frage stellt, wenn die Söhne, die erkennbar die besseren gefühlsmäßigen Bindungen zum Vater haben, sich entsprechend arrangiert haben, um weiteren Belastungen, die aus dem Partnerschaftskonflikt der Eltern entstehen, zu entgehen. Daß beide Söhne in ihren Konfliktbewältigungsfähigkeiten nach wie vor Defizite aufweisen, ist in Anbetracht der für Jugendliche sehr bedrückenden Situation, in der sie mit der Scheidung der Eltern, zu denen sie gute emotionale Beziehungen haben, konfrontiert sind, nachvollziehbar. Der Wunsch, endlich zur
Ruhe kommen zu können, ist - wie in vielen Fällen - auch vorliegend der bestimmende Faktor der Willensbildung der Kinder. Einer erneuten Begutachtung der Kinder oder einer der Sorgerechtsentscheidung vorgeschalteten Familientherapie durch eine Beratungsstelle, wie sie die Mutter in dem nach dem Anhörungstermin eingegangenen Schriftsatz vom 23.September 1996 anregt, bedarf es daher nicht; weitere Aufschlüsse über die Bindungen der Kinder sind hiervon
nicht zu erwarten. Der Vater war für
*und * jedenfalls in den letzten Jahren seit der Trennung der Eltern die Hauptbezugsperson, wie bereits in dem Verfahren zur Regelung der
elterlichen Sorge während des Getrenntlebens deutlich geworden ist
(Senatsbeschluß vom B. September 1995 - 15 UF 398/95 = 5 F 22/94 AG Simmern). Daran hat sich nichts
geändert. Der Vater bringt allein schon aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer an einer Behindertenschule die persönlichen Voraussetzungen mit, die Kinder angemessen zu erziehen und zu fördern. Er läßt ihnen die für ihre Entwicklung erforderliche Freiheit, sich sozial zu integrieren und Kontakte zu anderen Jugendlichen zu pflegen.
* und * haben aber, wie bei ihrer Anhörung offenkundig geworden ist, in ihrem sozialen Umfeld in
* nur wenige Kontakte; sie spielen mit anderen Jungen Fußball.
* wünscht sich, einem Fußballverein beitreten zu
können. Dies war offenbar aufgrund der bisher problematischen Betreuungssituation, in die nach wie vor die Mutter eingebunden ist, nicht möglich; daß die Mutter solche Freizeitaktivitäten der Kinder und Kontakte fördert, ist nicht ersichtlich.
Die Einschränkungen in der Versorgung der Kinder durch die berufliche Tätigkeit des Vaters als Lehrer sind demgegenüber nicht ausschlaggebend. Abgesehen davon, daß sein Unterricht gegen 12.40 Uhr beendet ist und er deshalb noch vor der Rückkehr der Söhne von der Schule zu Hause sein kann, hat er bei seiner Anhörung durch den Senat erklärt, durchaus in der Lage zu sein, Essen zuzubereiten und die Waschmaschine zu bedienen; daß er diese Aufgaben in der Vergangenheit nicht habe wahrnehmen können, liege an der Wohnsituation, die dies nicht zulasse. Dies ist für den Senat nachvollziehbar, denn die Küche liegt in dem von der Mutter allein bewohnten Erdgeschoß des gemeinschaftlichen Hausanwesens, hier kommt es immer wieder zu den bereits erwähnten Auseinandersetzungen. Zudem stehen, wie der Senat in seinem früheren Beschluß ausgeführt hat, unterstützend die in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Eltern des Vaters und die Familie seines Bruders zur Verfügung. Der behinderte Brüder des Vaters befindet sich tagsüber in einer Behindertentagesstätte; das Kind seines anderen
Bruders wird von der Großmutter nur dann betreut, wenn die Schwägerin als Krankenschwester Nachtwachen absolviert.
Demgegenüber fällt der Umstand, daß die Mutter nicht erwerbstätig ist und sich daher in weit größerem Umfang um die Versorgung der Kinder kümmern könnte, nicht ins
Gewicht.*
und * finden bei der Mutter - abgesehen von einer besseren Versorgung - auch nach Auffassung des Senats nicht die Förderung, die sie zu selbständig handelnden Persönlichkeiten heranreifen läßt. Ihre soziale Integration wird von der Mutter nicht in dem erforderlichen Ausmaß
gefördert. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 8. September 1995 ausgeführt hat, müßten sich die Söhne, um Anerkennung und Akzeptanz bei Gleichaltrigen zu erhalten, auch an deren Maßstäben orientieren. und dadurch gegen die Wertüberzeugungen der Mutter wenden. Diese lehnt aus Glaubensgründen - sie gehört der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an - u. a Geburtstagsfeiern und Weihnachten ab, selbst der Konfirmationsfeier des Sohnes
** ist sie
ferngeblieben. Obwohl sie es den Kindern freistellt, ob sie diese Feierlichkeiten begehen wollen, spüren die Kinder die innere Ablehnung der Mutter. Da beide Söhne sich, wie sie der Sachverständigen
* dem Jugendamt gegenüber erklärt haben, nicht mit dieser Auffassung der Mutter identifizieren wollen und können, wäre eine konfliktfreie Erziehung in Frage gestellt, wenn der Mutter die elterliche Sorge übertragen würde.
Keine andere Beurteilung ist auch in Bezug auf die erst sechs Jahre alte Tochter der Parteien
* veranlaßt. Zwar verweigert sich * gegenüber allen fremden Personen, wenn sie weiß oder das Gefühl hat, daß von ihr eine Äußerung zu ihren Eltern erwartet wird. Daher war auch
rotz guten Zuredens eine Anhörung des Kindes durch den Senat nicht möglich; es war jedoch zu beobachten, daß deutlich gelöster war, als sie erkannt hat, daß sie
gegenüber dem Senat keine Angaben zu machen braucht. Aus diesem Verhalten wird deutlich, daß
* in einem Loyalitätskonflikt steht, den sie nicht lösen kann und in dem sie mit Verweigerung reagiert. Wie der Senat bereits in seiner früheren Entscheidung zur Regelung der elterlichen Sorge
während des Getrenntlebens ausgeführt hat, ist der Vater die wesentliche Bezugsperson im Erziehungsalltag. Daran hat sich nichts geändert.
* die jetzt die 1. Klasse der Grundschule besucht, hält sich mit Ausnahme der Mittagszeit, in der die Mutter mit den Kindern die Mittagsmahlzeit in der im Erdgeschoß- gelegenen Küche einnimmt, ganz überwiegend im Obergeschoß des Hauses auf, das der Vater mit den Kindern bewohnt; dort wird
* im Wechsel mit dem Vater von der Mutter zu Bett gebracht. Bei dieser Betreuungslage erlebt
* zwar die Streitigkeiten der Eltern, sie weiß aber, daß beide Eltern für sie da sind. Diese für das Kind angenehme Situation verstärkt seine Ängste, einer Elternteil zu verlieren, entscheidend; die Weigerung von
* über ihre Familiensituation zu sprechen, ist daher
verständlich.
Gleichwohl sind die Bindungen von.* zum Vater, wie das Amtsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten der Sachverständigen
* und der eigenen Beobachtung überzeugend ausgeführt hat, stärker als diejenigen zur Mutter. Allein der Umstand, daß Melanie von der Mutter in
den ersten Lebensjahren überwiegend betreut und versorgt worden ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Der Vater ist auch besser als die Mutter geeignet,
* zu fördern; insoweit gilt das gleiche, was oben zu
* und ausgeführt worden ist. * hat zwar bis Sommer 1996 den Kindergarten besucht, jedoch gegen den Willen der Mutter, die der Vater nach seinen Bekundungen, nur um Auseinandersetzungen vor dem Kind zu vermeiden, in die Betreuung und Versorgung nicht nur während seiner
berufsbedingten Abwesenheit eingebunden hat; gleichwohl kam es wegen des Kindergartenbesuchs zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, die
* miterlebt hat. Die Mutter hat dadurch eine nur mangelnde Bereitschaft gezeigt, die sozialen Kontakte des Kindes zu fördern; der Umgang mit Kindern von Mitgliedern ihrer Glaubensgemeinschaft, den die Mutter fördert, reicht nicht zur sozialen Integration aus, abgesehen davon, daß der allein sorgeberechtigte Vater sich gegen Kontakte des Kindes zu Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ausgesprochen hat. Dadurch, daß die Mutter
* außerdem gegen den Willen des Vaters zu Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaft mitnimmt, fördert sie nach Auffassung des Senats nicht die Toleranz des
Kindes, sondern im Gegenteil dessen Loyalitätskonflikt, da
* die Auseinandersetzungen der Eltern um diese Frage und ihre Person miterlebt.
* bedarf zwar aufgrund ihres Alters in stärkerem Maß als
* und *
noch der persönlichen Zuwendung. Daß allein die Mutter und nicht auch der Vater ihr diese gibt,
ist nicht ersichtlich. Auch der Vater bringt
* zu Bett, sein persönlicher Beitrag an Zuwendung ist trotz der gegenwärtigen wohn- und Betreuungssituation, die der Senat wegen der zwischenzeitlich rechtskräftigen Scheidung auf
längere Sicht nicht für praktikabel hält, aber nicht eingeschränkt.
Daß das Wohl von * beim Vater gefährdet sein könnte, wie dies die Mutter in dem Schriftsatz vom 23. September 1996 behauptet, ist anhand der mit diesem Schriftsatz überreichten Kinderzeichnungen von
* nicht nachzuvollziehen.- Es ist schon nicht vorgetragen, wann und bei welchen Gelegenheiten diese Zeichnungen von:
* gefertigt worden sind.
Die Erziehungseignung des Vaters wird auch nicht durch die Einschränkungen und Auseinandersetzungen anläßlich des Umgangsrechts der Mutter mit
* in Frage gestellt. Die Berechtigung der Mutter zum Umgang schließt nämlich nicht das Recht ein, gegen den Willen des sorgeberechtigten Vaters mit den Kindern eine Familien- und Erziehungsberatungsstelle oder Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas aufzusuchen. Wenn der Vater nunmehr sein Erziehungsrecht konsequent auch gegenüber der nichtsorgeberechtigten Mutter vertritt, spricht dies im Gegenteil für seine Erziehungsfähigkeit, auch wenn dadurch das Umgangsrecht der Mutter, die bisher etwa die Hälfte der Woche
* betreuen konnte, eingeschränkt wird.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Vater die Mutter-Kind-Beziehung zu
* und zu den beiden Söhnen zu unterbinden sucht; die bisher großzügige Einbindung der Mutter in die Versorgung der Kinder mag zwar zu einem Teil auf einer gewissen Bequemlichkeit und Nachgiebigkeit des
Vaters beruhen, sie zeigt aber, daß der Vater die Mutter an dem Leben der Kinder teilhaben lassen wollte. Die jetzigen Einschränkungen schaffen einen klar umrissenen Rahmen in den persönlichen Begegnungen, an den sich die Kinder und die Mutter halten können.
Der Kontinuitätsgrundsatz ist beim Vater gewährleistet. Es steht zwar noch eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung aus. Ob aber der gegenwärtige, die Konflikte zwischen den Eltern fördernde Zustand wonach in dem gemeinsamen Hausanwesen die Mutter allein das Erdgeschoß mit der Küche bewohnt, während der Vater mit den Kindern das
Obergeschoß, in dem auch das Bad gelegen ist, innehält, weiter aufrechterhalten werden kann, erscheint fraglich. Der Vater will den Kindern die bisherige Umgebung erhalten, in der die Großeltern, die
Verwandten des Vaters und die Freunde der Kinder eine wichtige Rolle für die Entwicklung der Kinder spielen.
Der Übertragung der elterlichen Sorge für * auf die Mutter (Hilfsantrag) steht insbesondere auch derer Grundsatz entgegen, wonach die Trennung von Geschwistern nur bei besonders triftiger. Ausnahmegründen in Betracht kommt (BGH FamRZ 1985, 169 f.;
Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.0. Rdn. 42 m. w. N.). Solche Ausnahmegründe sind hier nicht ersichtlich. Aus den Äußerungen von
* und * auf jeden Fall mit * zusammenbleiben zu wollen, wird eine enge
Geschwisterbindung (§ 1671 Abs. 2 BGB) deutlich.
* und * spielen nach ihren Bekundungen mit *. Der Altersunterschied zwischen
* und * einerseits und * andererseits und die zunehmend unterschiedlichen Interessen der jugendlichen Söhne stellt die enge Geschwisterbindung nicht in Frage.
Es besteht keine Veranlassung, dem Hilfsantrag der Antragstellerin, die weitere Beschwerde zuzulassen, zu entsprechen. Der Senat hat die Eltern und die Kinder angehört, der unmittelbare Eindruck von
* reichte in Verbindung mit den früheren Anhörungen durch das Amtsgericht, das Jugendamt und die Sachverständige zur Feststellung des Sachverhalts aus (§ 50 b Abs. 1
FGG). Außerdem weicht der Senat nicht von einer ihm bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO. Die Wertfestsetzung bestimmt sich nach § 12
GKG.
Dr. Hansen Blaschke Schaper
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