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Oberlandesgericht Frankfurt 14 März 1994

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Darmstadt den 14. März 94 Oberlandesgericht Familiensenate6 UF  6 UF 105 / 93 

F 67 7 93 Galli Justizsekretär AG Michelstadt Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS In der Familiensache  Betreffend die elterliche Sorge für * mit den beteiligten Eltern * hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt arg: Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Antragegners vom 20. 04. 1993 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Michelstadt vom 31.03.1993 am 02..12.1993 beschlossen:

Der Beschluß dies Amtsgerichts - Familiengericht Michelstadt vom 31..03. 1993 wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt

Für die Dauer des Getrenntlebens der Eheleute.* wird die elterliche Sorge für die Kinder * und * dem Vater, die für das Kind * wird der Mutter übertragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.  Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Michelstadt hat: mit Beschluß vorn 31.03.1993 die elterliche Sorge für die drei Kinder der getrenntlebenden Eheleute für die Dauer ihres Getrenntlebens auf die Mutter übertragen. Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner form - und fristgerecht eingelegten Beschwerde.

Der Vorsitzende des Senats hat als beauftragter Richter die Eltern und die drei Mädchen angehört. Weiterhin hat der Senat ein fachpsychologisches Gutachten bei der Diplompsychologin Frau *eingeholt. Der Vorsitzende des Senats hat  sodann in dem Anhörungstermin vom 25.11.1993 im Beisein der Sachverständigen die drei Kinder und sodann auch die Eltern erneut persönlich angehört. Das Jugendamt war beteiligt. Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Die Beschwerde des Vaters ist gemäß 5 621e ZPO zulässig.

In der Sache selbst hat sein Rechtsmittel insoweit Erfolg, als ihm nunmehr die elterliche Sorge, für die beiden jüngeren Kinder, nämlich *und *zu übertragen war; bezüglich der älteren Tochter,* hat die Beschwerde keinen Erfolg, das heißt, es verbleibt bei der amtsgerichtlichen Entscheidung, wonach für dieses Kind die elterliche Sorge der Mutter zusteht.

Diese Regelung gilt gemäß § 1672 BGB für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern, weil sie dem Wohle der Kinder im Sinne der Ergänzungsvorschrift des § 1671 BGB noch am besten. gerecht wird.

Vorab sei folgendes festgehalten: Es war und ist nicht Aufgabe des Sorgerechtsverfahrens, über den einen oder anderen Elternteil ein moralisches Werturteil zu fällen, oder gar festzustellen, wer von beiden der Bessere (in welchem Sinne auch immer) ist; auch geht es nicht um die Feststellung, wer von beiden Elternteilen das Zerbrechen der ehelichen Lebensgemeinschaft verursacht hat. Es geht nämlich allein um die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder nach der Trennung ihrer Eltern wohnen, leben und erzogen werden sollen (vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 1985, 1284). Ausgangspunkt bei der Beantwor4ung.dieser Frage ist zunächst die Feststellung, daß die drei Kinder Vater und Mutter lieben und ihre Bindungen zu ihnen in etwa gleich gut sind. Insoweit besteht also zwischen den Eltern grundsätzlich Chancengleichheit.

Festgestellt werden konnte leider aber auch, daß die drei Mädchen miteinander sehr aggressiv umgehen. Sowohl bei der Sachverständigen als auch bei der Anhörung durch den beauftragten Vorsitzenden sparten sie untereinander nicht mit Kraftausdrücken (Beleidigungen) und körperlichen Angriffen; das Dominanzverhaltens ********* war nicht zu übersehen. Dies zeigt: die Kinder 

geben untereinander den Druck weiter, den sie von der Mutter erfahren. Ob dieses Erziehungsverhalten der Mutter in deren eigener Psyche angelegt ist oder ob es sich aufgrund ihrer nunmehr starken Bindung zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ergibt, kann dahinstehen, denn es kommt bei allem entscheidend nur auf die rein tatsächliche Auswirkung auf die Kinder an. Beim Vater, der kein Mitglied dieser Gemeinschaft ist, erfahren die Kinder dagegen einen anderen, von der heutigen Norm nicht wesentlich abweichenden Erziehungsstil.

Nicht kann aber der Senat die Augen verschließen vor einer konkreten Auswirkung dieser Religionslehre, wonach die beiden älteren Kinder beispielsweise ausnahmslos nicht an der Klassensprecherwahl teilnehmen (bzw. ungültige Stimmzettel abgeben), weil dies "politisch" sei, und die Zeugen Jehovas sich eben politisch neutral verhielten. Dies drängt die Kinder langfristig in eine Außenseiterrolle. Die Freiheit in unserem Staate, nicht wählen gehen zu müssen, wird den Zeugen Jehovas nicht beschnitten, aber die Stigmatisierung von Kindern wird vom Senat Kraft seines Wächteramtes (Art. 6 Grundgesetz nicht hingenommen. Es geht hier auch nicht darum, wie die Mutter vortragen läßt, daß ihre Religionsfreiheit durch den Senat beschnitten werde - im Gegenteil: sie beschneidet die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kinder, später über die rechte Religion oder Nicht-Religion selbst befinden zu können, was diese aber nicht mehr können, wenn sie aufgrund fundamentalistischer Auffassungen und Erziehungsmethoden langfristig psychisch beeinträchtigt werden. Auch hat jeder die Freiheit, Geburtstagsfeiern, Lektüre von Märchen, Fernsehen, Telefon, Bluttransfusion etc. abzulehnen . oder sich ganz auf die Mitglieder in der eigenen Glaubensgemeinschaft zu konzentrieren; aber wenn dies langfristig zur Ghettoisierung der Kinder führt, hat der Senat hierfür kein Verständnis mehr. Auch haben die Zeugen Jehovas in unserem freiheitlichen Staate das Recht, die Entscheidungsschlacht von Harmagedon (Apokalypse 16, 16) zu beschwören, aber - abgesehen davon, daß die Offenbarung des Presbyters Johannes erst im 4. Jahrhundert vom Frühkatholizismus und erst im 9. Jahrhundert von den östlichen Patriarchaten in den Kanon des Neuen Testamentes aufgenommen worden ist, also lange ohne Akzeptanz war, und noch Martin Luther zögerte, in diesem Buche wahrhaft christlichen Geist zu erkennen - es ist nicht mehr hinnehmbar, wenn schon jungen Menschen entsprechende Ängste eingeflößt werden. Es mag dahinstehen, ob in dieser Feststellung inzidenter eine unzulässige Religionskritik liegt. Das Verhalten der Mutter kann aber nicht deshalb tabuisiert sein, weil es sich auf eine religiöse Überzeugung stützt, während man einer anderen Mutter ihren repressiven Erziehungsstil vorhalten dürfte, nur weil er auf einem anderen Argumentationsmuster basiert.

Unabhängig hiervon spricht auch gegen die Mutter, daß sie nach Eingang des Gutachtens dieses in der Wohnung hat "herumliegen" lassen. In dem Sachverständigengutachten steht unter anderem,

daß sich das jüngste Kind, * für den Vater ausgesprochen hat. Während der Vorsitzende bei seiner ersten Anhörung den Eindruck hatte, das die beiden jüngeren Mädchen gegen die ältere

eine Art Koalition bildeten, war es bei der zweiten Anhörung so, daß nun die beiden älteren Mädchen die Jüngste ins Abseits drängten. Auch die Sachverständige konnte sich dies nur damit erklären, daß die Mutter inzwischen entsprechend agiert hat. Dies zeugt von geringem pädagogischen Einfühlungsvermögen bzw. bestätigt erneut, daß die Mutter auf die Kinder Druck ausübt.

Dem Senat erscheint der Vater besser geeignet, die Kinder angst und repressionsfrei erziehen zu können. Daß auch Väter geeignet und in der Lage sind, in die Verantwortung Alleinerziehender hineinzuwachsen, hat der Senat erst jüngst festgestellt (Beschluß vom 14.07.1993 in 6 UF 5/93).

Entsprechend dein Vorschlag der Frau Sachverständigen nimmt auch der Senat allerdings eine "Aufteilung" der drei, Kinder dergestalt vor, daß die beiden jüngeren Mädchen, *und *der Sorge des Vaters anvertraut werden. Sie finden dort das gewohnte soziale Umfeld der früheren und noch bestehenden ehelichen Wohnung vor; der Vater ist auch in der Lage, für die beiden Mädchen trotz seines Berufs in angemessenem Umfange zu sorgen. Wenn der Senat das ältere Mädchen, * bei der Mutter beläßt, ist dies kein Widerspruch zu den vorstehenden Ausführungen zum Erziehungsstil der Mutter. Die starken Aggressionen zwischen den Kindern lassen sich derzeit leichter abbauen, wenn diese in einer Phase der Trennung zur Ruhe kommen (die regelmäßigen Besuchskontakte fangen entsprechende Defizite auf). Auch dürfte der Vater in  der Phase der Rückführung der Kinder in ihr früheres Umfeld mit der pubertierenden und dominierenden *überfordert sein, wie die Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeführt hat. Es bleibt der weiteren Beobachtung und Entwicklung vorbehalten, ob die Mutter ihren Erziehungsstil ändert, wie sich ****** und ******* beim Vater wieder einleben, wie die Eltern die wechselseitigen Besuche der Kinder bei ihnen handhaben.

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die einzelnen Aspekte einer Sorgerechtsentscheidung, wie unter anderem Kontinuität (auf welchen von ihr selbstgeschaffenen Umstand die Mutter sich ergänzend beruft), Geschwistertrennung/-bindung (zur Geschwistertrennung vgl. schon die Entscheidung des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in DAVorm 1980, 944) keine Selbstläufer sind, sondern stets in eine wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind (BGH FarnR2 1985, 169 ff. und BGH DAVorm 1990, 55/57). Der Senat sieht auch keinen Anlaß, ein weiteres, sogenanntes Obergutachten einzuholen, oder noch das eine oder andere streitige Detail aufzuklären, weil die wesentlichen Grundzüge seiner Entscheidung auf der Hand liegen.

Der Senat erwartet von beiden Elternteilen, daß sie den jetzt durchzuführenden Wohn- und Schulwechsel bei * und * loyal durchführen, daß der Vater das in ihn gesetzte Vertrauen rechtfertigt, insbesondere daß er die Umgangsbefugnis der Mutter nicht unterläuft. Zu einer eigenständigen, neuen Umgangsregelung ist der Senat derzeit nicht befugt.

Den Beschwerdewert hat der Senat bereits festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG, § 131 Kostenordnung.

 

Update: 

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