|
Oberlandesgericht
Frankfurt 14 März 1994
Darmstadt
den 14. März 94 Oberlandesgericht
Familiensenate6 UF 6
UF 105 / 93
F 67 7 93 Galli
Justizsekretär AG
Michelstadt Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT
AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
Betreffend die elterliche
Sorge für * mit
den beteiligten Eltern * hat
der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Frankfurt arg: Main mit Sitz in Darmstadt auf die
Beschwerde des Antragegners vom 20. 04. 1993 gegen den
Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -
Michelstadt vom 31.03.1993 am 02..12.1993 beschlossen:
Der Beschluß dies
Amtsgerichts - Familiengericht Michelstadt vom
31..03. 1993 wird teilweise abgeändert und insgesamt
wie folgt neu gefaßt
Für die Dauer des
Getrenntlebens der Eheleute.* wird
die elterliche Sorge für
die Kinder * und * dem Vater, die
für das Kind *
wird der Mutter übertragen.
Die weitergehende Beschwerde wird
zurückgewiesen. Das
Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe:
Das Amtsgericht -
Familiengericht - Michelstadt hat: mit Beschluß vorn
31.03.1993 die elterliche Sorge für die drei Kinder
der getrenntlebenden Eheleute für die Dauer ihres
Getrenntlebens auf die Mutter übertragen. Hiergegen
wendet sich der Vater mit seiner form - und
fristgerecht eingelegten Beschwerde.
Der Vorsitzende des Senats
hat als beauftragter Richter die Eltern und die drei
Mädchen angehört. Weiterhin hat der Senat ein
fachpsychologisches Gutachten bei der Diplompsychologin
Frau *eingeholt. Der
Vorsitzende des Senats hat sodann
in dem Anhörungstermin vom 25.11.1993 im Beisein der
Sachverständigen die drei Kinder und sodann auch die
Eltern erneut persönlich angehört. Das
Jugendamt war beteiligt. Im
übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug
genommen. Die
Beschwerde des Vaters ist gemäß 5 621e ZPO zulässig.
In der Sache selbst hat
sein Rechtsmittel insoweit Erfolg, als ihm nunmehr die
elterliche Sorge, für die beiden jüngeren Kinder,
nämlich *und *zu übertragen war; bezüglich der
älteren Tochter,* hat die
Beschwerde keinen Erfolg, das heißt, es verbleibt bei
der amtsgerichtlichen Entscheidung, wonach für dieses
Kind die elterliche Sorge der Mutter zusteht.
Diese Regelung gilt gemäß
§ 1672 BGB für die Dauer des Getrenntlebens der
Eltern, weil sie dem Wohle der Kinder im Sinne der
Ergänzungsvorschrift des § 1671 BGB noch am besten.
gerecht wird.
Vorab sei folgendes
festgehalten: Es war und ist nicht Aufgabe des
Sorgerechtsverfahrens, über den einen oder anderen
Elternteil ein moralisches Werturteil zu fällen, oder
gar festzustellen, wer von beiden der Bessere (in
welchem Sinne auch immer) ist; auch geht es nicht um
die Feststellung, wer von beiden Elternteilen das
Zerbrechen der ehelichen Lebensgemeinschaft verursacht
hat. Es geht nämlich allein um die Frage, bei welchem
Elternteil die Kinder nach der Trennung ihrer Eltern
wohnen, leben und erzogen werden sollen (vgl. auch OLG
Hamburg FamRZ 1985, 1284). Ausgangspunkt bei der
Beantwor4ung.dieser Frage ist zunächst die
Feststellung, daß die drei Kinder Vater und Mutter
lieben und ihre Bindungen zu ihnen in etwa gleich gut
sind. Insoweit besteht also zwischen den Eltern
grundsätzlich Chancengleichheit.
Festgestellt werden konnte
leider aber auch, daß die drei Mädchen miteinander
sehr aggressiv umgehen. Sowohl bei der
Sachverständigen als auch bei der Anhörung durch den
beauftragten Vorsitzenden sparten sie untereinander
nicht mit Kraftausdrücken (Beleidigungen) und
körperlichen Angriffen; das Dominanzverhaltens
********* war nicht zu übersehen. Dies zeigt: die
Kinder
geben untereinander den
Druck weiter, den sie von der Mutter erfahren. Ob
dieses Erziehungsverhalten der Mutter in deren eigener
Psyche angelegt ist oder ob es sich aufgrund ihrer
nunmehr starken Bindung zur Religionsgemeinschaft der
Zeugen Jehovas ergibt, kann dahinstehen, denn es kommt
bei allem entscheidend nur auf die rein tatsächliche
Auswirkung auf die Kinder an. Beim Vater, der kein
Mitglied dieser Gemeinschaft ist, erfahren die Kinder
dagegen einen anderen, von der heutigen Norm nicht
wesentlich abweichenden Erziehungsstil.
Nicht kann aber der Senat
die Augen verschließen vor einer konkreten Auswirkung
dieser Religionslehre, wonach die beiden älteren
Kinder beispielsweise ausnahmslos nicht an der
Klassensprecherwahl teilnehmen (bzw. ungültige
Stimmzettel abgeben), weil dies "politisch"
sei, und die Zeugen Jehovas sich eben politisch neutral
verhielten. Dies drängt die Kinder langfristig in eine
Außenseiterrolle. Die Freiheit in unserem Staate,
nicht wählen gehen zu müssen, wird den Zeugen Jehovas
nicht beschnitten, aber die Stigmatisierung von Kindern
wird vom Senat Kraft seines Wächteramtes (Art. 6
Grundgesetz nicht hingenommen. Es geht hier auch nicht
darum, wie die Mutter vortragen läßt, daß ihre
Religionsfreiheit durch den Senat beschnitten werde -
im Gegenteil: sie beschneidet die grundgesetzlich
garantierte Freiheit der Kinder, später über die
rechte Religion oder Nicht-Religion selbst befinden zu
können, was diese aber nicht mehr können, wenn sie
aufgrund fundamentalistischer Auffassungen und
Erziehungsmethoden langfristig psychisch
beeinträchtigt werden. Auch hat jeder die Freiheit,
Geburtstagsfeiern, Lektüre von Märchen, Fernsehen,
Telefon, Bluttransfusion etc. abzulehnen . oder sich
ganz auf die Mitglieder in der eigenen
Glaubensgemeinschaft zu konzentrieren; aber wenn dies
langfristig zur Ghettoisierung der Kinder führt, hat
der Senat hierfür kein Verständnis mehr. Auch haben
die Zeugen Jehovas in unserem freiheitlichen Staate das
Recht, die Entscheidungsschlacht von Harmagedon
(Apokalypse 16, 16) zu beschwören, aber - abgesehen
davon, daß die Offenbarung des Presbyters Johannes
erst im 4. Jahrhundert vom Frühkatholizismus und erst
im 9. Jahrhundert von den östlichen Patriarchaten in
den Kanon des Neuen Testamentes aufgenommen worden ist,
also lange ohne Akzeptanz war, und noch Martin Luther
zögerte, in diesem Buche wahrhaft christlichen Geist
zu erkennen - es ist nicht mehr hinnehmbar, wenn schon
jungen Menschen entsprechende Ängste eingeflößt
werden. Es mag dahinstehen, ob in dieser Feststellung
inzidenter eine unzulässige Religionskritik liegt. Das
Verhalten der Mutter kann aber nicht deshalb tabuisiert
sein, weil es sich auf eine religiöse Überzeugung
stützt, während man einer anderen Mutter ihren
repressiven Erziehungsstil vorhalten dürfte, nur weil
er auf einem anderen Argumentationsmuster basiert.
Unabhängig hiervon spricht
auch gegen die Mutter, daß sie nach Eingang des
Gutachtens dieses in der Wohnung hat
"herumliegen" lassen. In dem
Sachverständigengutachten steht unter anderem,
daß sich das jüngste
Kind, * für den Vater ausgesprochen hat. Während der
Vorsitzende bei seiner ersten Anhörung den Eindruck
hatte, das die beiden jüngeren Mädchen gegen die
ältere
eine Art Koalition
bildeten, war es bei der zweiten Anhörung so, daß nun
die beiden älteren Mädchen die Jüngste ins Abseits
drängten. Auch die Sachverständige konnte sich dies
nur damit erklären, daß die Mutter inzwischen
entsprechend agiert hat. Dies zeugt von geringem
pädagogischen Einfühlungsvermögen bzw. bestätigt
erneut, daß die Mutter auf die Kinder Druck ausübt.
Dem Senat erscheint der
Vater besser geeignet, die Kinder angst und
repressionsfrei erziehen zu können. Daß auch Väter
geeignet und in der
Lage sind, in die Verantwortung Alleinerziehender
hineinzuwachsen, hat der Senat erst jüngst
festgestellt (Beschluß vom 14.07.1993 in 6 UF 5/93).
Entsprechend dein Vorschlag
der Frau Sachverständigen nimmt auch der Senat
allerdings eine "Aufteilung" der drei, Kinder
dergestalt vor, daß die beiden jüngeren Mädchen,
*und *der Sorge des
Vaters anvertraut werden. Sie finden dort das gewohnte
soziale Umfeld der früheren und noch bestehenden
ehelichen Wohnung vor; der Vater ist auch in der Lage,
für die beiden
Mädchen trotz seines Berufs in angemessenem Umfange zu
sorgen. Wenn der Senat das ältere Mädchen, * bei der
Mutter beläßt, ist dies kein Widerspruch zu den
vorstehenden Ausführungen
zum Erziehungsstil der Mutter. Die starken Aggressionen
zwischen den Kindern lassen sich derzeit leichter
abbauen, wenn diese in einer Phase der Trennung zur
Ruhe kommen (die
regelmäßigen Besuchskontakte fangen entsprechende
Defizite auf). Auch dürfte der Vater in der
Phase der Rückführung der Kinder in ihr früheres
Umfeld mit der pubertierenden und dominierenden
*überfordert sein, wie die Sachverständige ebenfalls
überzeugend ausgeführt hat. Es bleibt der weiteren
Beobachtung und Entwicklung vorbehalten, ob die Mutter
ihren Erziehungsstil ändert, wie sich ****** und
******* beim Vater wieder einleben, wie die Eltern die
wechselseitigen Besuche der Kinder bei ihnen handhaben.
Abschließend sei darauf
hingewiesen, daß die einzelnen Aspekte einer
Sorgerechtsentscheidung, wie unter anderem Kontinuität
(auf welchen von ihr selbstgeschaffenen Umstand die
Mutter sich ergänzend beruft), Geschwistertrennung/-bindung
(zur Geschwistertrennung vgl. schon die Entscheidung
des 1. Senats für Familiensachen des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in DAVorm 1980,
944) keine Selbstläufer sind, sondern stets in eine
wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind (BGH
FarnR2 1985, 169 ff. und BGH DAVorm 1990, 55/57). Der
Senat sieht auch keinen Anlaß, ein
weiteres, sogenanntes Obergutachten einzuholen, oder
noch das eine oder andere streitige Detail
aufzuklären, weil die wesentlichen Grundzüge seiner
Entscheidung auf der Hand liegen.
Der Senat erwartet von
beiden Elternteilen, daß sie den jetzt
durchzuführenden Wohn- und Schulwechsel bei * und * loyal durchführen, daß der Vater das in ihn
gesetzte Vertrauen
rechtfertigt, insbesondere daß er die Umgangsbefugnis
der Mutter nicht unterläuft. Zu einer eigenständigen,
neuen Umgangsregelung ist der Senat derzeit nicht
befugt.
Den Beschwerdewert hat der
Senat bereits festgesetzt.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 13a FGG, § 131 Kostenordnung.
|