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18.3.97 - Amtsgericht Hamburg-Harburg
Abteilung 632 - Geschäfts-Nr.:
632 F 171/95
Beschluß
In der Sache *
beschließt das Amtsgericht Hamburg-Harburg, Abteilung 632, durch den Richter am Amtsgericht Beyer:
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Mit Rechtskraft der Ehescheidung wird die bisherige eheliche Wohnung in
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dem Antragsteller allein zugewiesen. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Wohnung binnen
2 Monaten nach Rechtskraft der Ehescheidung zu räumen und dem Antragsteller geräumt von ihren Sachen zu übergeben.
Für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung wird das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn
Michael, geb. 22.4.1989, dem Antragsteller allein übertragen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander- aufgehoben.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 17.9.1982 in Manila/Philippinen geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind Michael, geb. am 22.4.1989, hervorgegangen. Die Parteien sind durch Urteil. des erkennenden Gerichtes vom 4.2.1997 rechtskräftig geschieden worden. Die Entscheidung über die Folgesachen "Wohnungsregelung" und "elterliche Sorge" wurde auf übereinstimmenden Antrag der Parteien gemäß § 628 ZPO abgetrennt.
Der Antragsteller ist Eigentümer des *
das er von seinen Eltern geerbt hat. In diesem Hause befindet sich die bisherige eheliche Wohnung, in der die Parteien gegenwärtig voneinander getrennt leben.
Der Antragsteller begehrt die Übertragung der bisherigen ehelichen Wohnung auf sich allein unter Hinweis auf seine Eigentümerstellung. Auch sei die Zuweisung der Wohnung erforderlich, um für das gemeinsame Kind Michael die räumlich und sozial vertraute Umgebung zu erhalten. Er gehe dabei davon aus, daß er das Sorgerecht für Michael erhalten werde. Der Auszug der Antragsgegnerin sei erforderlich, damit Michael nicht mehr den Irritationen und Störungen von Seiten der Kindesmutter ausgesetzt werde.
Der Antragsteller beantragt, wie erkannt.
Die Antragsgegnerin tritt dem nicht entgegen. Sie regt jedoch an, ihr die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb des Hauses eine Wohnung zu beziehen und beantragt hilfsweise
eine geräumige Räumungsfrist.
Die Parteien streiten ferner über das Sorgerecht für das gemeinsame Kind Michael. Dabei ist die Antragsgegnerin nicht zuletzt deswegen bisher aus der bisherigen ehelichen Wohnung nicht ausgezogen, weil sie trotz vielfachen auch körperlich ausgetragenen - Streits zwischen den Parteien in einem möglichen Auszug eine Gefährdung ihrer Rechtsposition betreffend ihr Ziel, das Sorgerecht für Michael zu erhalten, sieht. Einig sind sich beide Parteien darin, daß die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung im Hinblick auf die erheblichen unterschiedlichen Erziehungsanschauungen der Eltern ausscheidet.
Der Antragsteller trägt vor, daß die Antragsgegnerin aufgrund ihrer massiven Bindungen an die Zeugen Jehovas nicht zu einer kindeswohlgerechten Betreuung, Versorgung und Erziehung von Michael geeignet und in der Lage sei. Sie meine, Michael dauerhaft mit ihrer eigenen Religionsauffassung indoktrinieren zu müssen. Michael müsse sich stundenlang Kassetten und Geschichten einschlägigen Inhaltes anhören und diese teilweise mehrfach hintereinander nachsprechen.
Eine solche strikte Befürwortung des Gedankenguts der Zeugen Jehovas gegenüber dem eigenen Kind sei absolut kindeswohlwidrig. Hinzukomme, daß die Antragsgegnerin seit Jahren bis zu 2/3 ihrer freien Zeit mit Werbemaßnahmen und Veranstaltungen der Zeugen Jehovas verbringe und deshalb die eigene Erwerbsverpflichtung ebenso wie die Betreuung von Michael grob vernachlässigt habe. Demgegenüber habe sich der Antragsteller, soweit die seine berufliche Tätigkeit irgendwie zuließ, seit der Geburt von Michael in seiner Freizeit durchgehend um Michael gekümmert. Dies sei bis vor wenigen Jahren noch ausführlicher möglich gewesen als heute, was sich daraus ergebe, daß der Antragsteller seinerzeit seine eigene Schusterwerkstatt im Hause unterhalten und so direkten "Zugriff" auf Michael gehalten habe. Für die Zukunft sei mit dem Arbeitgeber abgestimmt, daß er jederzeit seine Arbeitszeit auf Halbtags reduzieren könne. Dabei sei aus wirtschaftlichen Gründen für ihn allerdings Voraussetzung, daß die Antragsgegnerin aus der jetzt von ihr bewohnten Wohnung auszieht. Er könne diese Wohnung dann renovieren und hätte dann 2 Wohnungen zur Verfügung, deren Mieteinnahmen die Mindereinnahmen aus der Halbtagstätigkeit ausgleichen würden. Bei einer Halbtagstätigkeit habe er um 13 Uhr Feierabend und könne sich daher, wenn Michael aus der Schule komme, um diesen kümmern.
Die Parteien beantragen wechselseitig, das Sorgerecht für Michael auf jeweils sie allein zu übertragen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, daß sie sich in der Vergangenheit ganz überwiegend um Michael gekümmert habe. Zwischen ihr und dem Kinde bestehe ein ausgesprochen herzliches und problemloses Verhältnis. Aus der Tatsache, daß sie den Zeugen Jehovas angehöre, könne nicht auf ihre mangelnde Eignung zur Betreuung und Erziehung des Kindes geschlossen werden. Schließlich habe sie der Antragsteller in Kenntnis der Tatsache, daß sie dieser Glaubensgemeinschaft angehörte, geheiratet. Es sei im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht die Erziehungsunfähigkeit des betreffenden Elternteils oder die Gefährdung des Kindeswohles indiziere.
Die wesentliche Versorgungs- und Betreuungsleistung habe auf Seiten der Antragstellerin gelegen, und zwar seit der Geburt des Kindes bis heute. Der Antragsteller sei im wesentlichen seiner Berufstätigkeit nachgegangen und habe sich nur zeitweise um Michael kümmern können. In geordneten religiösen Verhältnissen zu leben sei für ein Kind sicherlich sinnvoller, als durch einen Vater erzogen zu werden, der im Übermaß dem Alkohol zuneige, wie dies beim Antragsteller der Fall sei.
Nach Auffassung des Jugendamtes seien beide Eltern in der Lage, die elterliche Sorge verantwortungsgemäß auszuüben.
Michael hat sich in seiner richterlichen Anhörung dafür ausgesprochen, beim Vater zu bleiben. Er habe zwar auch ein gutes Verhältnis zur Mutter, wolle aber auf jeden Fall in seiner bisherigen räumlichen Umgebung bleiben, weil er dort seine Freunde und seine sozialen Kontakte habe. Da er wisse, daß das
Haus, in dem er mit seinen Eltern lebe, seinem Vater gehöre, sei er für die Übertragung des Sorgerechts auf seinen Vater, damit er, Michael, dort in seiner gewohnten Umgebung wohnen bleiben könne.
Das Gericht hat das im Verfahren Amtsgericht Hamburg-Harburg 632 F 72/96 erstattete kinderpsychologische Gutachten der Sachverständigen Dr. Kalinowsky Czech vom 9.12.1996
zu Beweiszwecken beigezogen.
Ergänzend wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
II.
Gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 HausratsVO war die bisherige eheliche Wohnung in
* dem Antragsteller mit Rechtskraft der Ehescheidung allein zuzuweisen, weil er unstreitig Alleineigentümer des Hauses ist, in dem sich die Ehewohnung befindet. Eine Zuweisung an die Antragsgegnerin kam nicht in Betracht, weil nach Sachlage nicht ersichtlich ist, daß eine solche Zuweisung erforderlich wäre, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Vielmehr ist nach der Überzeugung des Gerichtes aufgrund des gesamten Ablaufes dieser Scheidung es dringend erforderlich, daß die Parteien auch räumlich deutlich auseinanderkommen. Die Umstände der Trennung der Parteien mit ihren.- zum Teil körperlichen -- Auseinandersetzungen und das von beiden Seiten mit jeweils persönlicher Verunglimpfung des anderen Partners betriebene Gezerre um. das Sorgerecht für Michael macht es nicht zuletzt im Interesse des Kindeswohles dringend. erforderlich, daß zwischen beide Parteien ein deutlicher räumlicher Abstand gelegt wird. Aus diesem Grunde kam es nach der Überzeugung des Gerichtes auch nicht in Betracht, daß die. Antragsgegnerin, was von den Räumlichkeiten her denkbar wäre, eine Wohnung im Hause des Antragstellers erhält.. Wie der Schriftwechsel über die von den Parteien auf Anregung des Gerichts im Interesse des Kindeswohls geführten Vergleichsverhandlungen betreffend Sorgerecht und Wohnungsregelung zeigt, sind die Parteien wegen Beharrens auf wechselseitigen Maximalforderungen einfach nicht in der Lage, auf einander zuzugehen. Dies würde bedeuten, daß, würde der Antragsgegnerin eine Wohnung im Hause des Antragstellers zugewiesen, damit der Keim für erneute heftige Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gelegt würde, die dem Kindeswohl in keiner Weise zuträglich sein könnten. Wie die Anhörung von Michael durch das Gericht deutlich zeigte, ist Michael durch das Gezerre seiner Eltern um seine Person bereits hinreichend psychisch geschädigt. Es kann nicht verantwortet werden, daß durch einen weiteren engen räumlichen Kontakt seiner Eltern zueinander und zu ihm diese psychische Schädigung weiter zunimmt. Nach Sachlage kam daher nur die Zuweisung der bisherigen ehelichen Wohnung an den Antragsteller allein in Betracht.
Die der Antragsgegnerin zugewiesene Räumungsfrist konnte dabei kurz sein. Dabei war zum einen das vorstehend Gesagte zu berücksichtigen, mithin das Erfordernis gegeben, die Parteien möglichst rasch zu trennen; zum anderen ist der Antragsgegnerin seit dem Beginn dieses Verfahrens bekannt, daß grundsätzlich aufgrund des Alleineigentums des Antragstellers mit der Zuweisung der bisherigen ehelichen Wohnung an diesen allein zu rechnen war. Die Antragsgegnerin hätte sich daher längst um eine eigene Wohnung bemühen können und dies, wie Erklärungen während des Prozesses zeigten, auch getan, wenn sie darin nicht
die Gefahr für ihre Rechtsposition betreffend Sorgerecht gesehen hätte. Die maximale Aufrechterhaltung der eigenen Rechtsposition kann jedoch nicht dazu führen, daß ihr dafür auch noch eine ausgedehnte Räumungsfrist zugebilligt wird.
Das Sorgerecht für Michael ist nach der Scheidung dem Vater allein zu übertragen, weil dies dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 BGB). Optimal wäre es gewesen, hätten sich die Eltern auf ein gemeinsames Sorgerecht und eine angemessene wechselseitige Betreuung verständigen können. Da aber, wie oben ausgeführt, bereits die Verhandlungen darüber zu neuen Streitigkeiten zwischen den Eltern geführt haben, war für das Gericht ersichtlich, daß ein gemeinsames Sorgerecht mangels gemeinsamer Basis bei den Parteien nicht in Betracht käme. Es mußte daher das für Michael geringstmögliche Übel gefunden werden; dies war die Übertragung des Sorgerechtes auf den Vater.
Das Gericht hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: Grundsätzlich sind beide Eltern zur Erziehung von Michael geeignet. Dies ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des Jugendamtes als auch dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Kalinowsky-Czech vom 9.12.1996 in der Parallelakte 632 F 72/96, welches zu Beweiszwecken beigezogen wurde. Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit sind insoweit bei beiden Eltern nicht ersichtlich. Auch der von der Antragsgegnerin undifferenziert behauptete und nicht unter Beweis gestellte Vortrag, der Antragsteller neige im Übermaß dem Alkohol zu, hat sich weder durch die Stellungnahme des Jugendamtes noch durch die Begutachtung stützen lassen. Entgegen der ,Auffassung des Antragstellers ist die Erziehungseignung der Mutter auch nicht eingeschränkt dadurch, daß diese der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört. Es ist mit dem Grundrecht der Glaubens und Bekenntnisfreiheit unvereinbar, einen Elternteil allein wegen seiner Glaubenszugehörigkeit die Eignung zur Ausübung der elterlichen Sorge abzusprechen (vgl. OLG Düsseldorf, FamR2 1995 Seite 151? ff).
Sowohl nach der Stellungnahme des Jugendamtes als auch nach dem Gutachten der Sachverständigen hat Michael zu beiden Elternteilen eine gleich enge positive Beziehung, er liebt beide in gleichem Maße und fühlt sich von beiden angenommen. Von daher trägt die Beantwortung dieser Frage nicht zur Klärung bei, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist.
Die Frage der Kontinuität spreche eher für eine Übertragung des Sorgerechtes auf die Mutter, weil diese Michael insbesondere im Säuglings- und Kleinkindalter überwiegend betreut hat, was sich schon aus der Tatsache ergibt, daß der Antragsteller ganztägig berufstätig war und ist. Allerdings wird diese Kontinuitätsfrage zum einen relativiert dadurch, daß der Antragsteller in den letzten Jahren sich erheblich mehr in die Betreuung und Erziehung von Michael eingeschaltet hat, während andererseits die Antragsgegnerin durch die missionarische Arbeit für die Zeugen Jehovas, für die sie wöchentlich etliche Stunden aufwendet, für sich selbst die unmittelbare Betreuung Michaels etwas eingeschränkt hat. In diesem Zusammenhang kann auch der Hinweis der Sachverständigen nicht unbeachtet bleiben, daß eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe dahin, daß die Antragsgegnerin, wenn sie von ihrem Mann getrenntlebe, noch stärker als bisher dem Einfluß der Glaubensgemeinschaft ausgesetzt sei und sich keine
individuellen Freiheiten bei der Anwendung der rigiden Verhaltensvorschriften der Glaubensgemeinschaft werde leisten können. Der Hinweis der Sachverständigen, daß dies für Michael eine persönlichkeitshemmende Einengung seines sozialen und emotionalen Lebensfeldes bedeuten würde, muß ernst genommen werden. Es verstößt nach Auffassung des Gerichts insoweit auch nicht gegen die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit, wenn die Auswirkungen, die sich im konkreten Einzelfall aus dem Einfluß der Normen- und Kontrollmechanismen der Glaubensauffassung der Zeugen Jehovas durch das daraus sich ergebende Verhalten der Antragsgegnerin auf das Verhalten Michaels zur Abwägung der Sorgerechtsentscheidung mit herangezogen wird. Insoweit folgt das Gericht der Schlußfolgerung der Sachverständigen, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß Michaels Persönlichkeitsentwicklung bei der Mutter eingeschränkt würde, während der Vater eher geeignet sei, Michaels Persönlichkeitsentwicklung zu einem selbstbewußten und in all seinen Fähigkeiten entwickelnden Kind zu fördern. Das dies für ein zurückhaltendes und gehemmtes Kind wie Michael überaus wichtig ist, liegt auf der Hand.
Auch in der Frage der tatsächlichen Betreuungszeit gibt es zwischen den Eltern keine gravierenden Unterschiede. Der Antragsteller hat dargelegt, daß er aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber jederzeit in der Lage sei, seine Vollzeiztätigkeit auf eine Halbtagsbeschäftigung zurückzuführen. Seine Lebensplanung, daß er dann die jetzt in seinem Haus freigewordenen
2 Wohnungen - neben der Ehewohnung - renovieren und vermieten könne, um aus dem Mietzins den Einkommensverlust aus dem geringeren Arbeitseinkommen der Halbtagstätigkeit aufzufangen, ist nachvollziehbar und realistisch. Auch die Antragsgegnerin wird in der Zukunft nicht uneingeschränkt für Michaels Betreuung zur Verfügung stehen können. Abgesehen davon, daß sie schon jetzt einen Teil ihrer Freizeit dazu benutzt, für die Zeugen Jehovas tätig zu sein, wird sie unabhängig von der Betreuungsfrage Michaels wenigstens halbtags tätig sein müssen, weil die Betreuung des demnächst 8 Jahre alte werdenden Michaels es nicht rechtfertigen würde, daß die Antragsgegnerin ganztägig zu Hause bleibt. Von daher ist auch in der tatsächlich zeitlichen Betreuungsmöglichkeit Michaels durch die Eltern eine Pattsituation gegeben.
Letztlich entscheidend für die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater ist neben dem insoweit geäußerten Wunsche Michaels die Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Vater, weil dies Michael die von ihm vor allem gewünschte Möglichkeit gibt, das soziale Umfeld zu erhalten. Wie die Sachverständige in ihrem Gutachten so ist auch das Gericht in der persönlichen Anhörung Michaels zu der Überzeugung gelangt, daß Michaels Entscheidung für den Vater nicht in einer tieferen emotionalen Bindung zu diesem, sondern vorrangig darauf beruht, daß Michael hier die Möglichkeit sieht, sein soziales Umfeld zu erhalten und daß ihm dies angesichts der Verunsicherung, die seine Eltern durch ihren jahrelangen Streit in sein junges Leben getragen haben, besonders wichtig ist. Auch die Sachverständige betont zwar, daß Michael seine Erklärung, beim Vater leben zu wollen, auf dem Hintergrund des Wunsches nach Kontinuität seiner sozialen Umgebung gesagt und nicht weil er eine wirklich engere Bindung an den Vater hat, doch ändert dies nichts daran, daß der Wunsch des fast 8jährigen Kindes ernst genommen werden muß und bei der Entscheidung des Sorgerechtes angesichts der Tatsache, daß, wie oben dargelegt, andere Kriterien als Entscheidungshilfe weitestgehend ausscheiden, von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO .
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