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Urteil
Lydia
Beschluß
In der Sache
Jens
(Kläger)
gegen
Doreen (Beklagte)
beschließt das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf" Abteilung 415c,
durch den Richter am Amtsgericht Masch :
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In Abänderung des Urteils des Kreisgerichts Stendal vom 28.6.88, Az. FE
290/88 wird die elterliche Sorge für Lydia 17.7.86 auf den
Vater, Herrn Jens allein übertragen.
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Ihre Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst, von der Erhebung von
Gerichtskosten wird sehen.
Gründe:
Lydia ist die eheliche Tochter von Doreen und Jens . Die
Ehe ist im Juni 1988 geschieden worden. Die elterliche Sorge ist auf die Mutter
allein Übertragen worden, bei der Lydia auch lebte.
Im April 00 hat sich Lydia entschlossen zum Vater zu ziehen, und lebt seitdem
bei ihm in Hamburg.
In der richterlichen Anhörung am 30.8.00 hat Lydia erklärt, sie habe große Probleme mit dem neuen Lenbenspartner ihrer Mutter, mit dem sie überhaupt nicht klarkomme. Sie fühle sich von ihm reglementiert und in unzumutbarer Weise kontrolliert. Solange dieser Mann, der der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas zuneige, mit ihrer Mutter zusammenlebe, könne sie dort keinesfalls mehr wohnen.
Der Vater hat beantragt ihm die alleinige Sorge zu übertragen.
Das Jugendamt hat dem zugestimmt.
Die Mutter, die zunächst anderer Ansicht war, hat in der mündlichen Verhandlung
am 8.11.00 ebenfalls zugestimmt.
Es war daher so zu entscheiden, weil allein dies dem Wohl es Kindes entspricht.
Da alle Beteiligten dieser Meinung sind, bedarf es keiner weiteren Begründung.
Gem. § 13a FGG ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit davon auszugehen,
daß jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Nach § 94 Abs. 4 KostO hat das Gericht
die Erhebung von Gerichtsosten für unangemessen erachtet.
Masch
Richter am Amtsgericht
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