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Juristische Stellungnahme zu den Artikeln über das Sorgerecht im "Erwachet" Heft vom 08.Dezember 1997

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Sehr geehrte Frau Birlenberg,

folgende Anmerkungen möchte ich meinerseits zu den Artikeln über das Sorgerecht machen:

  • In dem Artikel "Was dient dem Kindeswohl" wird unterstellt, daß mit einer Scheidung regelmäßig "feindselige Gefühle" einhergehen. Nach meiner Erfahrung ist dies längst nicht bei jeder Trennung und Scheidung der Fall. Ich kenne viele Fälle, bei welchen die Eltern aus der Verantwortung für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder heraus vernünftige Regelungen treffen, um die unzweifelhaft entstehende Belastung für die Kinder abzumildern oder gar zu verhindern.

    Auch aus anderen Formulierungen in dem nachfolgenden Aufsatz "Eine ausgeglichene Ansicht über das Sorgerecht" geht hervor, daß die Zeugen Jehovas offenbar nur dann eine Trennung und Scheidung für moralisch vertretbar halten, wenn beispielsweise die Ehefrau von ihrem Ehemann körperlich mißhandelt wird oder der Ehemann ihr "untreu" ist. Das Eheleute sich auch aus anderen Gründen trennen und scheiden lassen, halten die Zeugen Jehovas offenbar für verwerflich. Hier wirkt die Ansicht der Zeugen Jehovas einigermaßen weltfremd und zeigt schon eine sehr eingeschränkte und einseitige Sichtweise.

    Im übrigen wird nicht erwähnt, daß auch in Deutschland eine außergerichtliche "Mediation" längst als Alternative zum Ausräumen von Streitigkeiten angeboten wird. Viele Rechtsanwälte, Psychologen und Pädagogen bieten bereits in Deutschland ihre Tätigkeit als "Mediator" an, was den Zeugen Jehovas offenbar unbekannt ist.

  • Falsch ist die Behauptung in dem Artikel "Das Sorgerecht Religion und Recht", in vielen Ländern verbiete es gewöhnlich die Verfassung einem Gericht, in das Grundrecht der Eltern einzugreifen über die Erziehung ihres Kindes einschl. der Ausbildung und Religionserziehung zu entscheiden. In den westlichen Demokratien, so natürlich auch in Deutschland weist natürlich der Staat den Eltern die Pflege der Erziehung der Kinder als ihr natürliches Recht zu. Andererseits wacht über die Betätigung dieses Rechts beispielsweise nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes die staatliche Gemeinschaft. In dieser Bestimmung wird die Grundlage für das sogenannte "Wächteramt" des Staates gesehen. Darüber hinausgehend wird inzwischen von Rechtsprechung und Literatur aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes ein Schutzgebot des Staates zugunsten der Kinder abgeleitet.

    Es ist dem Staat also nicht generell untersagt in das Erziehungsrecht der Eltern einzugreifen. Vielmehr gibt das Grundgesetz dem Staat die Möglichkeit und sogar die Aufgabe in Elternrechte einzugreifen, wenn diese ihrer Verpflichtung zur Erziehung und Pflege der Kinder nicht oder nicht ausreichend nachkommen.

    Insofern ist es den Gerichten in Deutschland durchaus möglich einem Elternteil das Sorgerecht abzusprechen, wenn durch die Zugehörigkeit dieses Elternteils zu einer Sekte das körperliche, geistige oder seelische Wohl des bei diesem Elternteil lebenden Kindes gefährdet ist. Darauf hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluß aus dem Jahre 1994 ausdrücklich hingewiesen. Wenn eine Sekte Kinder langfristig in eine Außenseiterrolle drängt und die Kinder stigmatisiert werden, so kann der Staat Kraft seines Wächteramtes aus Artikel 6 Grundgesetz eingreifen. Dadurch wird keineswegs, wie das Gericht ausgeführt hat, die Religionsfreiheit des in der Sekte lebenden Elternteils beschnitten, vielmehr beschneidet dieses Elternteil die grundsätzlich garantierte Freiheit des Kindes, später über die rechte Religion oder Nichtreligion selbst zu befinden zu können.

  • Zu Recht weisen die Verfasser der Artikel darauf hin, daß im Vordergrund bei allen Sorgerechtsüberlegungen steht das Wohl des Kindes und nicht das Interesse der Eltern. Anschließend ist in den Artikeln aber dann nur noch wenig die Rede vom Kindeswohl. Vielmehr kreisen die Ausführungen um die Frage, was die Eltern oder das betreffende Elternteil unter "vernünftigen Wertvorstellungen" verstehen. Es wird nicht mehr gefragt welche Auswirkungen es auf die Kinder haben kann, wenn ihnen die "vernünftigen Wertvorstellungen" oder Prinzipien wie "Selbstbeherrschung" aufgedrängt werden. Gerade hier wird deutlich, daß die Zeugen Jehovas eben nicht das Wohl der Kinder respektieren, sondern es in erster Linie um das vermeintliche Recht der Eltern geht die Kinder im Sinne einer bestimmten Religionsauffassung zu erziehen.

    Rechtsunerheblich ist daher keineswegs der Vorwurf, einem Kind werde ein "normales Leben" vorenthalten. Die Zeugen Jehovas meinen, ein solcher Einwand sei nicht rechtserheblich und solle lediglich dazu dienen das Verfahren in die Länge zu ziehen. Dem Staat kann es keineswegs gleichgültig sein ob Kinder in Sekten isoliert werden und ihnen ein der Realität nicht entsprechendes Weltbild aufgezwungen wird.

Natürlich können Richter auch zu solchen Punkten Beweis erheben.

Die Zeugen Jehovas werden nicht verhindern können, daß die Justiz ihre Einstellung zu solchen Fragen überprüft, nur weil die Zeugen von sich behaupten, sie wären die "besseren Väter und Mütter" und würden ihre Kinder mit mehr Liebe und unter Zugrundlegung von "vernünftigen Wertvorstellungen" erziehen. Zum Einen sind diese Floskeln inhaltsleer; zum Anderen kann diese Haltung nur als anmaßend bezeichnet werden.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß die Zeugen Jehovas versuchen, das Grundgesetz in ihrem Sinne zu interpretieren. Dieser Versuch ist letztlich zum Scheitern verurteilt, wie zahlreiche Gerichtsentscheidungen verdeutlichen, nicht zuletzt auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzgl. der von den Zeugen begehrten Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(Jürgen Zillikens)
Rechtsanwalt

 

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