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Juristische
Stellungnahme zu den Artikeln über das Sorgerecht im
"Erwachet" Heft vom 08.Dezember 1997
Sehr
geehrte Frau Birlenberg,
folgende
Anmerkungen möchte ich meinerseits zu den Artikeln über
das Sorgerecht machen:
- In dem Artikel
"Was dient dem Kindeswohl" wird
unterstellt, daß mit einer Scheidung regelmäßig
"feindselige Gefühle" einhergehen. Nach
meiner Erfahrung ist dies längst nicht bei jeder
Trennung und Scheidung der Fall. Ich kenne viele Fälle,
bei welchen die Eltern aus der Verantwortung für
die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder heraus vernünftige
Regelungen treffen, um die unzweifelhaft entstehende
Belastung für die Kinder abzumildern oder gar zu
verhindern.
Auch
aus anderen Formulierungen in dem nachfolgenden
Aufsatz "Eine ausgeglichene Ansicht über das
Sorgerecht" geht hervor, daß die Zeugen
Jehovas offenbar nur dann eine Trennung und
Scheidung für moralisch vertretbar halten, wenn
beispielsweise die Ehefrau von ihrem Ehemann körperlich
mißhandelt wird oder der Ehemann ihr
"untreu" ist. Das Eheleute sich auch aus
anderen Gründen trennen und scheiden lassen, halten
die Zeugen Jehovas offenbar für verwerflich. Hier
wirkt die Ansicht der Zeugen Jehovas einigermaßen
weltfremd und zeigt schon eine sehr eingeschränkte
und einseitige Sichtweise.
Im übrigen
wird nicht erwähnt, daß auch in Deutschland eine
außergerichtliche "Mediation" längst als
Alternative zum Ausräumen von Streitigkeiten
angeboten wird. Viele Rechtsanwälte, Psychologen
und Pädagogen bieten bereits in Deutschland ihre Tätigkeit
als "Mediator" an, was den Zeugen Jehovas
offenbar unbekannt ist.
- Falsch ist die
Behauptung in dem Artikel "Das Sorgerecht
Religion und Recht", in vielen Ländern
verbiete es gewöhnlich die Verfassung einem
Gericht, in das Grundrecht der Eltern einzugreifen
über die Erziehung ihres Kindes einschl. der
Ausbildung und Religionserziehung zu entscheiden. In
den westlichen Demokratien, so natürlich auch in
Deutschland weist natürlich der Staat den Eltern
die Pflege der Erziehung der Kinder als ihr natürliches
Recht zu. Andererseits wacht über die Betätigung
dieses Rechts beispielsweise nach Artikel 6 Abs. 2
Satz 2 des Grundgesetzes die staatliche
Gemeinschaft. In dieser Bestimmung wird die
Grundlage für das sogenannte "Wächteramt"
des Staates gesehen. Darüber hinausgehend wird
inzwischen von Rechtsprechung und Literatur aus
Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes ein
Schutzgebot des Staates zugunsten der Kinder
abgeleitet.
Es
ist dem Staat also nicht generell untersagt in das
Erziehungsrecht der Eltern einzugreifen. Vielmehr
gibt das Grundgesetz dem Staat die Möglichkeit und
sogar die Aufgabe in Elternrechte einzugreifen, wenn
diese ihrer Verpflichtung zur Erziehung und Pflege
der Kinder nicht oder nicht ausreichend nachkommen.
Insofern
ist es den Gerichten in Deutschland durchaus möglich
einem Elternteil das Sorgerecht abzusprechen, wenn
durch die Zugehörigkeit dieses Elternteils zu einer
Sekte das körperliche, geistige oder seelische Wohl
des bei diesem Elternteil lebenden Kindes gefährdet
ist. Darauf hat das Oberlandesgericht Frankfurt in
einem Beschluß aus dem Jahre 1994 ausdrücklich
hingewiesen. Wenn eine Sekte Kinder langfristig in
eine Außenseiterrolle drängt und die Kinder
stigmatisiert werden, so kann der Staat Kraft seines
Wächteramtes aus Artikel 6 Grundgesetz eingreifen.
Dadurch wird keineswegs, wie das Gericht ausgeführt
hat, die Religionsfreiheit des in der Sekte lebenden
Elternteils beschnitten, vielmehr beschneidet dieses
Elternteil die grundsätzlich garantierte Freiheit
des Kindes, später über die rechte Religion oder
Nichtreligion selbst zu befinden zu können.
- Zu Recht weisen die
Verfasser der Artikel darauf hin, daß im
Vordergrund bei allen Sorgerechtsüberlegungen steht
das Wohl des Kindes und nicht das Interesse der
Eltern. Anschließend ist in den Artikeln aber dann
nur noch wenig die Rede vom Kindeswohl. Vielmehr
kreisen die Ausführungen um die Frage, was die
Eltern oder das betreffende Elternteil unter
"vernünftigen Wertvorstellungen"
verstehen. Es wird nicht mehr gefragt welche
Auswirkungen es auf die Kinder haben kann, wenn
ihnen die "vernünftigen
Wertvorstellungen" oder Prinzipien wie
"Selbstbeherrschung" aufgedrängt werden.
Gerade hier wird deutlich, daß die Zeugen Jehovas
eben nicht das Wohl der Kinder respektieren, sondern
es in erster Linie um das vermeintliche Recht der
Eltern geht die Kinder im Sinne einer bestimmten
Religionsauffassung zu erziehen.
Rechtsunerheblich
ist daher keineswegs der Vorwurf, einem Kind werde
ein "normales Leben" vorenthalten. Die
Zeugen Jehovas meinen, ein solcher Einwand sei nicht
rechtserheblich und solle lediglich dazu dienen das
Verfahren in die Länge zu ziehen. Dem Staat kann es
keineswegs gleichgültig sein ob Kinder in Sekten
isoliert werden und ihnen ein der Realität nicht
entsprechendes Weltbild aufgezwungen wird.
Natürlich können Richter
auch zu solchen Punkten Beweis erheben.
Die
Zeugen Jehovas werden nicht verhindern können, daß
die Justiz ihre Einstellung zu solchen Fragen überprüft,
nur weil die Zeugen von sich behaupten, sie wären die
"besseren Väter und Mütter" und würden
ihre Kinder mit mehr Liebe und unter Zugrundlegung von
"vernünftigen Wertvorstellungen" erziehen.
Zum Einen sind diese Floskeln inhaltsleer; zum Anderen
kann diese Haltung nur als anmaßend bezeichnet werden.
Zusammenfassend
bleibt festzuhalten, daß die Zeugen Jehovas versuchen,
das Grundgesetz in ihrem Sinne zu interpretieren.
Dieser Versuch ist letztlich zum Scheitern verurteilt,
wie zahlreiche Gerichtsentscheidungen verdeutlichen,
nicht zuletzt auch die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts bzgl. der von den Zeugen
begehrten Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
(Jürgen
Zillikens)
Rechtsanwalt
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