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Familienrechtliche
Konflikte mit Sekten und Psychokulten
Körperverletzung
/ Behinderung der körperlichen Entwicklung
Eine Mangelernährung kann gleichfalls dem Kindeswohl
entgegenstehen,85 etwa bei Verweigerung des Stillens,86
bei Zwangs-Askese, die zur Unterernährung führt, oder
bei extrem proteinarmer Kost. Gleiches gilt für
unzureichende Bekleidung.87 Weiterhin kann eine Übermäßige
Ausnutzung der kindlichem Arbeitskraft eines
Sorgerechtsmißbrauch darstellen. Dies ist natürlich
noch nicht bei der üblichen Erfüllung häuslicher
Pflichten des Kindes der Fall. Denn das Kind ist,
solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von
den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet,
in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung
entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und
Geschäfte Dienste zu leisten (§ 1619 BGB). Auch hier
ist die individuelle Kindesentwicklung zu berücksichtigen,89
bei Minderjährigen sind die Zumutbarkeitsgrenzen in
jedem Einzelfall nach unterschiedlichen Kriterien zu
bestimmen, wie Alter, Gesundheitszustand, körperliche
bzw. geistige Fähigkeiten, Leistungsfähigkeiten,
Schulausbildung.90 Selbst der zulässige zeitliche
Umfang läßt sich nicht pauschal angeben, sondern kann
allenfalls anhand gerichtlich entschiedener Beispielsfälle
näherungsweise bestimmt werden. So wurde etwa der
Einsatz von sieben Stunden wöchentlich eines Vierzehnjährigen
als Mitglied einer in einfachen Verhältnissen lebenden
Familie als angemessen angesehen
Unterdrückung
persönlicher Bindungen/Vernachlässigung
Oftmals ist eine – konkret festzustellende –
Kindeswohlgefärdung durch eine faktische Vernachlässigung
seitens eines Elternteils zu bejahen. So wurde in
diesem Sinne eine Kindeswohlgefärdung durch eine
Mutter angenommen, die wegen der zeitaufwendigen
Mitarbeit bei den Zeugen Jehovas unter intensiver
Einbindung der Kinder die schulische Ausbildung der älteren
Kinder vernachlässigte – bei den Kindern waren sehr
lange und vielfach unentschuldigte Fehlzeiten in der
Schule aufgetreten. Eine Vernachlässigung der Kinder
durch einen übersteigerten zeitlichen Einsatz für die
Glaubensgemeinschaft wurde andererseits hinsichtlich
einer Mutter verneint, die wöchentlich fünf Stunden
an Versammlungen der Zeugen Jehovas teilnahm und in
geringem Umfang für die Gemeinschaft Dienste
erbrachte. Dabei hob das Gericht positiv (!) hervor, daß
die Mutter das Kind häufig zu den Veranstaltungen
mitnahm. Ähnlich entschied da OLG Celle (Teilnahme
dreimal in der Woche unproblematisch). Das OLG
Oldenburg argumentierte: Das die Zeugin Jehovas ihre
Kinder zweimal wöchentlich zu Zusammenkünften der
Zeugen Jehovas mitnehme und eines der Kinder religiöses
Interesse zeige, lasse noch keine dem Kindeswohl abträgliche
Folgen konkret befürchten. Vielmehr spreche für eine
ordnungsmäßige Wahrnehmung der Belange der Kinder, daß
sie zufrieden und gepflegt wirkten und den Kontakt und
das Gespräch mit der Mutter suchten.
Diese
Entscheidungen sind nicht zu beanstanden. Denn es
entspricht gerade der grundrechtlich geschützten
Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern,
ihren Glauben selbst zu leben und ihn ihren Kindern
mitzuteilen. Dies erfordert eine gewisse Teilnahme am
religiösen Leben. Bedenklich wird dies erst dann, wenn
dem Kind kaum noch ein zeitlicher Freiraum für
anderweitige Tätigkeiten gelassen oder ihm die Möglichkeit
versagt wird, die gelehrten Aussagen kritisch zu
hinterfragen. Sogar ein Zwang des Kindes zur Teilnahme
an derartigen Veranstaltungen ist nicht generell unzulässig,
es sei denn, daß er – z. B. durch (mindestens überzogene)
Züchtigungen – unverhältnismäßig ausgeübt wird.
Erst wenn das Kind mit der Vollendung des 14.
Lebensjahres religionsmündig wird (§ 5 Satz 1 des
Gesetzes über die religiöse Kindererziehung), ist er
ausnahmslos unzulässig. Aber auch schon mit Vollendung
des 12. Lebensjahres darf das Kind nicht gegen seinen
Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen
werden. Selbst wenn dem Kind gelehrt wird, durch die
Abwesenheit von derartigen Veranstaltungen sei dessen
Seelenheil gefährdet oder könne der Teufel von ihm
Besitz ergreifen, kann dies mit dem Kindeswohl bzw. mit
dem Erziehungsrecht und der Religionsfreiheit noch
vereinbar sein. Hier entscheiden – wie immer – die
gesamten Umstände des Einzelfalles. Anders können
religiös oder weltanschaulich eingekleidete Drohungen
beispielsweise dann zu bewerten sein, wenn das Kind
dadurch zu Neurosen (sogenannte „ekklesiogene
Neurosen“) neigt.
Außenseiterrolle
Die Rechtsprechung knüpft mehrfach bei
Sorgerechtsentscheidungen an die vielen rigoristischen
Gruppen üblichen Beschränkungen der kindlichen
Lebensgestaltung an, soweit dies die Sozialisation des
Kindes beeinträchtigt und es damit in eine „Außenseiterrolle“
gedrängt wird. Allerdings besteht keine Einigkeit darüber,
wann eine solche Außenseiterrolle gegeben sein soll.
Unbedenklich
läßt sich eine Außenseiterrolle bejahen, wenn die
schulische Ausbildung Schaden nimmt oder dem Kind jede
in Deutschland anerkannte berufliche Ausbildung
vorenthalten wird; denn dann ist eine Sozialisation des
Heranwachsenden als eigenverantwortliches, selbständiges
Mitglied der Gesellschaft nahezu ausgeschlossen. Dies
wurde etwa dann bejaht, wenn ein Kind auf ein
englisches Bhagwan-Internat geschickt wurde.
Einen
Schritt weiter geht die Ansicht, das „Außenseiter“-Kriterium
sei schon dann erfüllt, wenn eine Hochschulausbildung
versperrt wird. Das OLG Celle entzog in diesem Sinne
einer Mutter, die Mitglied in einer in Südfrankreich
angesiedelten „Community“ war, das Sorgerecht für
ihre sechsjährige Tochter. Die Kinder dieser streng
alttestamentarisch ausgerichteten Gruppierung besuchten
keine regulären Schulen. Statt dessen wurden sie bis
zu einem Alter von 15 oder 16 Jahren von Mitgliedern
der „Community“ unterrichtet und erlernen danach
von ihnen handwerkliche Berufe; jede akademische
Laufbahn – so das Gericht – bleibe dem Kind dagegen
versperrt. Der weitere Werdegang des Kindes sei zwangsläufig
auf ein Leben innerhalb der Gemeinschaft festgelegt.
Auch in
der Literatur finden sich zuweilen derartige Vorwürfe
– etwa, daß bei den Zeugen Jehovas die Vorenthaltung
optimaler Bildungsmöglichkeiten systematisch dadurch
gefördert werde, daß deren Kinder nur in sehr
geringer Zahl ein Studium absolvieren. Dies geht indes
zu weit. Denn konsequenterweise und gleichzeitig
unsinnigerweise müßte man dann Gesellschaftsgruppen,
deren Kinder ebenfalls einen niedrigen Anteil am
Akademikernachwuchs stellen – z.B. ausländischen
Mitbürgern oder
Arbeiterfamilien
-, ein ähnliches (nicht bestehendes)
„Fehlverhalten“ vorhalten, zumal in Zeiten einer
regelrechten Akademikerschwemme das Hochschulstudium längst
nicht mehr eine Eintrittskarte in ein Schlaraffenland
der finanziellen Sorgenlosigkeit ist.
Der
Vorwurf, Kinder der Zeugen Jehovas würden durch das
Verbot hierzulande üblicher Feiern (Geburtstag,
Weihnachten, Ostern etc.), der Märchenlektüre, des
Schulsports des Fernsehens, Telefons, von
Bluttransfusionen und ähnlichem ausgegrenzt, wird
ebenfalls regelmäßig allein nicht ausreichen, um
daraus eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls
abzuleiten. Richtigerweise sind zwar Vorgaben einer
rigoristischen Gruppe zu berücksichtigen, die geeignet
sind, das Kind in eine „Außenseiterrolle“ zu drängen.
Gleichzeitig müssen alle Umstände des Einzelfalles
berücksichtigt werden.
Weiterhin
kann ein Kind dadurch in eine Außenseiterrolle gedrängt
werden, daß ihm die Teilnahme an Klassensprecherwahlen
und ähnlichen Veranstaltungen verboten und damit die
Eingewöhnung staatsbürgerlicher Handlungen erschwert
wird.
In eine
Außenseiterrolle kann ein Kind ferner gedrängt
werden, wenn ihm die Möglichkeit versagt wird, eigene
Meinungsbildung und Kritikfähigkeit zu entwickeln bzw.
mit Meinungen und Kritik anderer angemessen umzugehen.
Gerade dies ist einer der zentralen Inhalte der in §
1626 Absatz 2 Satz 1 BGB enthaltenen Erziehungsmaxime,
das Kind zu selbständigem und verantwortungsbewußtem
Handeln zu befähigen. Wer dies durch übersteigert
autoritäre, kritikfeindliche Erziehung verhindert, gefährdet
in aller Regel das Kindeswohl.
Dementsprechend
gelangt etwa das OLG Oldenburg zu der Feststellung:
„Die von frühester Kindheit an erfolgende, ständige
und einseitige religiöse Beeinflussung innerhalb der
streng hierarchisch aufgebauten Organisation der Zeugen
Jehovas bei gleichzeitiger weitgehender Distanzierung
gegenüber der Umwelt, die als vom Satan beherrscht
angesehen wird (...), dürfte wenig kindgerecht sein
und der kindlichen Entwicklung als Grundlage für die
spätere Sozialisation wenig förderlich sein.“
Ähnliches
gilt für eine Erziehung, die das Kind in extreme Ängste
versetzt.
Die
religiös-weltanschaulichen Aussagen einer
Glaubensgemeinschaft entziehen sich also weitestgehend
einer inhaltlichen Bewertung. Die Grenze der
Glaubensfreiheit ist hier namentlich dann überschritten,
wenn das Kind nach einer einzelfallbezogenen Prognose
aller Voraussicht nach dahingehend in eine Außenseiterrolle
gedrängt wird, daß es sich – wie anhand der
vorgenannten Beispiele veranschaulicht –
voraussichtlich im späteren Leben nicht mehr
zurechtfinden wird. Entsprechendes gilt für das
Erzeugen von Ängsten bzw. der Unterdrückung von
Kritik und ähnlichem.
Anforderungen
an die Prognoseentscheidung
Die Vorausschau auf die zu erwartende Entwicklung des
Kindeswohls unter „Sekteneinfluß“ erfordert eine
Gefahrenprognose. Eine Kindesgefährdung kann erst bei
Vorliegen konkreter Anhaltspunkte bejaht werden. Dies
bedeutet indessen nicht, daß das Gericht – etwa in
Verkennung des Vorrangs der Beschränkungen des
Erziehungsrechts gegenüber der
Glaubensfreiheit–abwarten muß, bis das Kind bereits
physischen oder psychischen Schaden genommen hat.
Ausreichend ist vielmehr die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.
„Hinreichend“ bedeutet: Je größer die möglichen
Schäden bzw. je wertvoller das zu schützende Gut, um
so geringere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
reicht bei der Gefahrenprognose aus.
Im übrigen
erscheinen die weitaus meisten manipulativen
gruppenspezifischen Abschottungs- und
Disziplinierungsrituale schon abstrakt als tendenziell
derart kindeswohlgefährdend, daß von einem
Elternteil, der der jeweiligen Gruppe angehört,
verlangt werden kann, daß er diese bei dem Kind nicht
anwenden wird. Das Gericht kann namentlich
Psychotechniken verbieten, die das Kindeswohl gefährden.
Die Einhaltung derartiger Verbote bzw. Beschränkungen
sollte zweckmäßigerweise in regelmäßigen Abständen
kontrolliert werden, wobei sich Dauer, Art und Häufigkeit
der Kontrollen nach den Umständen des Einzelfalles
richten. Bei Verstößen gegen die Anordnung kommt vor
allem gemäß §1696 Absatz 1 BGB eine Änderung der
Sorgerechtsentscheidung im Sinne des § 1671 BGB in
Betracht.
Aus
Vier Stufen der „Kindeswohl“ –Prognose
Unter Berücksichtigung der Forderung, die konkreten
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, ist die
„Kindeswohl“-Prognose sinnvollerweise in vier
Stufen vorzunehmen:
- Erziehungsvorgaben der
Gruppe
- Beeinflussung der
Eltern
- Konkrete Auswirkungen
auf das Kind
- Allgemeine Kriterien.
Allgemeine
Kriterien
Schließlich sind auf der vierten Stufe die allgemeinen
Kindeswohl-Kriterien heranzuziehen, die auch in nicht
„sektenbezogenen“ Sorgerechtsstreitigkeiten von
Bedeutung sind. Entscheidend sind – wie immer – die
gesamten Umstände des Einzelfalles. An dieser Stelle
kann natürlich kein umfassendes allgemeines Kompendium
über die möglichen Untersuchungsmethoden des
psychologischen Sachverständigen geboten werden, so daß
insoweit auf weiterführende Literatur verwiesen wird.
Das Gewicht der nachfolgend genannten Kriterien ergibt
sich nicht aus der vorliegenden Reihenfolge ihrer
Benennung, sondern variiert je nach den konkreten persönlichen
Verhältnissen der Beteiligten.
Schlußanmerkungen
und Forderungen
Unter den wissenschaftlichen Kennern der Sektenszene
besteht dem gemäß nahezu einhellige Übereinstimmung
darin, daß eine verstärkte Forschung besonders im
Bereich der (körperlichen und psychischen)
Auswirkungen bestimmter (konkreter!) Psychotechniken
auf das Kindeswohl dringend angezeigt ist.
Weiterhin
sollte eine kontinuierliche sektenbezogene Fortbildung
der mit Fragen des Kindeswohls befaßten Praktiker
erfolgen; dies betrifft namentlich Richter,
psychologische Gerichtsgutachter, Anwälte sowie
Mitarbeiter von Jugendämtern. Die weitaus meisten
kindeswohlbezogenen Bereiche, die durch rigoristische
Gruppen berührt werden, sind bereits ausreichend
gesetzlich geregelt. Jedoch sind oft die (negativen)
Einflüsse der Handlungsweisen rigoristischer Gruppen
auf das Kindeswohl noch nicht ausgeleuchtet worden.
Hier besteht ein erheblicher Nachholbedarf, damit das
gesetzliche Instrumentarium sachgerecht angewendet
werden kann. Im übrigen fehlt es vielfach den
Betroffenen an ausreichender Kenntnis ihrer rechtlichen
Handlungsmöglichkeiten, so daß insoweit erheblicher
Aufklärungsbedarf besteht.
Quellennachweis
(aus) Familienrechtliche Konflikte Mit Sekten und
Psychokulten Die Jugendministerin informiert NRW
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