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Familienrechtliche Konflikte mit Sekten und Psychokulten

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Körperverletzung / Behinderung der körperlichen Entwicklung
Eine Mangelernährung kann gleichfalls dem Kindeswohl entgegenstehen,85 etwa bei Verweigerung des Stillens,86 bei Zwangs-Askese, die zur Unterernährung führt, oder bei extrem proteinarmer Kost. Gleiches gilt für unzureichende Bekleidung.87 Weiterhin kann eine Übermäßige Ausnutzung der kindlichem Arbeitskraft eines Sorgerechtsmißbrauch darstellen. Dies ist natürlich noch nicht bei der üblichen Erfüllung häuslicher Pflichten des Kindes der Fall. Denn das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten (§ 1619 BGB). Auch hier ist die individuelle Kindesentwicklung zu berücksichtigen,89 bei Minderjährigen sind die Zumutbarkeitsgrenzen in jedem Einzelfall nach unterschiedlichen Kriterien zu bestimmen, wie Alter, Gesundheitszustand, körperliche bzw. geistige Fähigkeiten, Leistungsfähigkeiten, Schulausbildung.90 Selbst der zulässige zeitliche Umfang läßt sich nicht pauschal angeben, sondern kann allenfalls anhand gerichtlich entschiedener Beispielsfälle näherungsweise bestimmt werden. So wurde etwa der Einsatz von sieben Stunden wöchentlich eines Vierzehnjährigen als Mitglied einer in einfachen Verhältnissen lebenden Familie als angemessen angesehen

Unterdrückung persönlicher Bindungen/Vernachlässigung
Oftmals ist eine – konkret festzustellende – Kindeswohlgefärdung durch eine faktische Vernachlässigung seitens eines Elternteils zu bejahen. So wurde in diesem Sinne eine Kindeswohlgefärdung durch eine Mutter angenommen, die wegen der zeitaufwendigen Mitarbeit bei den Zeugen Jehovas unter intensiver Einbindung der Kinder die schulische Ausbildung der älteren Kinder vernachlässigte – bei den Kindern waren sehr lange und vielfach unentschuldigte Fehlzeiten in der Schule aufgetreten. Eine Vernachlässigung der Kinder durch einen übersteigerten zeitlichen Einsatz für die Glaubensgemeinschaft wurde andererseits hinsichtlich einer Mutter verneint, die wöchentlich fünf Stunden an Versammlungen der Zeugen Jehovas teilnahm und in geringem Umfang für die Gemeinschaft Dienste erbrachte. Dabei hob das Gericht positiv (!) hervor, daß die Mutter das Kind häufig zu den Veranstaltungen mitnahm. Ähnlich entschied da OLG Celle (Teilnahme dreimal in der Woche unproblematisch). Das OLG Oldenburg argumentierte: Das die Zeugin Jehovas ihre Kinder zweimal wöchentlich zu Zusammenkünften der Zeugen Jehovas mitnehme und eines der Kinder religiöses Interesse zeige, lasse noch keine dem Kindeswohl abträgliche Folgen konkret befürchten. Vielmehr spreche für eine ordnungsmäßige Wahrnehmung der Belange der Kinder, daß sie zufrieden und gepflegt wirkten und den Kontakt und das Gespräch mit der Mutter suchten.

Diese Entscheidungen sind nicht zu beanstanden. Denn es entspricht gerade der grundrechtlich geschützten Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern, ihren Glauben selbst zu leben und ihn ihren Kindern mitzuteilen. Dies erfordert eine gewisse Teilnahme am religiösen Leben. Bedenklich wird dies erst dann, wenn dem Kind kaum noch ein zeitlicher Freiraum für anderweitige Tätigkeiten gelassen oder ihm die Möglichkeit versagt wird, die gelehrten Aussagen kritisch zu hinterfragen. Sogar ein Zwang des Kindes zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen ist nicht generell unzulässig, es sei denn, daß er – z. B. durch (mindestens überzogene) Züchtigungen – unverhältnismäßig ausgeübt wird. Erst wenn das Kind mit der Vollendung des 14. Lebensjahres religionsmündig wird (§ 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung), ist er ausnahmslos unzulässig. Aber auch schon mit Vollendung des 12. Lebensjahres darf das Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Selbst wenn dem Kind gelehrt wird, durch die Abwesenheit von derartigen Veranstaltungen sei dessen Seelenheil gefährdet oder könne der Teufel von ihm Besitz ergreifen, kann dies mit dem Kindeswohl bzw. mit dem Erziehungsrecht und der Religionsfreiheit noch vereinbar sein. Hier entscheiden – wie immer – die gesamten Umstände des Einzelfalles. Anders können religiös oder weltanschaulich eingekleidete Drohungen beispielsweise dann zu bewerten sein, wenn das Kind dadurch zu Neurosen (sogenannte „ekklesiogene Neurosen“) neigt.

Außenseiterrolle
Die Rechtsprechung knüpft mehrfach bei Sorgerechtsentscheidungen an die vielen rigoristischen Gruppen üblichen Beschränkungen der kindlichen Lebensgestaltung an, soweit dies die Sozialisation des Kindes beeinträchtigt und es damit in eine „Außenseiterrolle“ gedrängt wird. Allerdings besteht keine Einigkeit darüber, wann eine solche Außenseiterrolle gegeben sein soll.

Unbedenklich läßt sich eine Außenseiterrolle bejahen, wenn die schulische Ausbildung Schaden nimmt oder dem Kind jede in Deutschland anerkannte berufliche Ausbildung vorenthalten wird; denn dann ist eine Sozialisation des Heranwachsenden als eigenverantwortliches, selbständiges Mitglied der Gesellschaft nahezu ausgeschlossen. Dies wurde etwa dann bejaht, wenn ein Kind auf ein englisches Bhagwan-Internat geschickt wurde.

Einen Schritt weiter geht die Ansicht, das „Außenseiter“-Kriterium sei schon dann erfüllt, wenn eine Hochschulausbildung versperrt wird. Das OLG Celle entzog in diesem Sinne einer Mutter, die Mitglied in einer in Südfrankreich angesiedelten „Community“ war, das Sorgerecht für ihre sechsjährige Tochter. Die Kinder dieser streng alttestamentarisch ausgerichteten Gruppierung besuchten keine regulären Schulen. Statt dessen wurden sie bis zu einem Alter von 15 oder 16 Jahren von Mitgliedern der „Community“ unterrichtet und erlernen danach von ihnen handwerkliche Berufe; jede akademische Laufbahn – so das Gericht – bleibe dem Kind dagegen versperrt. Der weitere Werdegang des Kindes sei zwangsläufig auf ein Leben innerhalb der Gemeinschaft festgelegt.

Auch in der Literatur finden sich zuweilen derartige Vorwürfe – etwa, daß bei den Zeugen Jehovas die Vorenthaltung optimaler Bildungsmöglichkeiten systematisch dadurch gefördert werde, daß deren Kinder nur in sehr geringer Zahl ein Studium absolvieren. Dies geht indes zu weit. Denn konsequenterweise und gleichzeitig unsinnigerweise müßte man dann Gesellschaftsgruppen, deren Kinder ebenfalls einen niedrigen Anteil am Akademikernachwuchs stellen – z.B. ausländischen Mitbürgern oder

Arbeiterfamilien -, ein ähnliches (nicht bestehendes) „Fehlverhalten“ vorhalten, zumal in Zeiten einer regelrechten Akademikerschwemme das Hochschulstudium längst nicht mehr eine Eintrittskarte in ein Schlaraffenland der finanziellen Sorgenlosigkeit ist.

Der Vorwurf, Kinder der Zeugen Jehovas würden durch das Verbot hierzulande üblicher Feiern (Geburtstag, Weihnachten, Ostern etc.), der Märchenlektüre, des Schulsports des Fernsehens, Telefons, von Bluttransfusionen und ähnlichem ausgegrenzt, wird ebenfalls regelmäßig allein nicht ausreichen, um daraus eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls abzuleiten. Richtigerweise sind zwar Vorgaben einer rigoristischen Gruppe zu berücksichtigen, die geeignet sind, das Kind in eine „Außenseiterrolle“ zu drängen. Gleichzeitig müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.

Weiterhin kann ein Kind dadurch in eine Außenseiterrolle gedrängt werden, daß ihm die Teilnahme an Klassensprecherwahlen und ähnlichen Veranstaltungen verboten und damit die Eingewöhnung staatsbürgerlicher Handlungen erschwert wird.

In eine Außenseiterrolle kann ein Kind ferner gedrängt werden, wenn ihm die Möglichkeit versagt wird, eigene Meinungsbildung und Kritikfähigkeit zu entwickeln bzw. mit Meinungen und Kritik anderer angemessen umzugehen. Gerade dies ist einer der zentralen Inhalte der in § 1626 Absatz 2 Satz 1 BGB enthaltenen Erziehungsmaxime, das Kind zu selbständigem und verantwortungsbewußtem Handeln zu befähigen. Wer dies durch übersteigert autoritäre, kritikfeindliche Erziehung verhindert, gefährdet in aller Regel das Kindeswohl.

Dementsprechend gelangt etwa das OLG Oldenburg zu der Feststellung: „Die von frühester Kindheit an erfolgende, ständige und einseitige religiöse Beeinflussung innerhalb der streng hierarchisch aufgebauten Organisation der Zeugen Jehovas bei gleichzeitiger weitgehender Distanzierung gegenüber der Umwelt, die als vom Satan beherrscht angesehen wird (...), dürfte wenig kindgerecht sein und der kindlichen Entwicklung als Grundlage für die spätere Sozialisation wenig förderlich sein.“

Ähnliches gilt für eine Erziehung, die das Kind in extreme Ängste versetzt.

Die religiös-weltanschaulichen Aussagen einer Glaubensgemeinschaft entziehen sich also weitestgehend einer inhaltlichen Bewertung. Die Grenze der Glaubensfreiheit ist hier namentlich dann überschritten, wenn das Kind nach einer einzelfallbezogenen Prognose aller Voraussicht nach dahingehend in eine Außenseiterrolle gedrängt wird, daß es sich – wie anhand der vorgenannten Beispiele veranschaulicht – voraussichtlich im späteren Leben nicht mehr zurechtfinden wird. Entsprechendes gilt für das Erzeugen von Ängsten bzw. der Unterdrückung von Kritik und ähnlichem.

Anforderungen an die Prognoseentscheidung
Die Vorausschau auf die zu erwartende Entwicklung des Kindeswohls unter „Sekteneinfluß“ erfordert eine Gefahrenprognose. Eine Kindesgefährdung kann erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte bejaht werden. Dies bedeutet indessen nicht, daß das Gericht – etwa in Verkennung des Vorrangs der Beschränkungen des Erziehungsrechts gegenüber der Glaubensfreiheit–abwarten muß, bis das Kind bereits physischen oder psychischen Schaden genommen hat. Ausreichend ist vielmehr die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. „Hinreichend“ bedeutet: Je größer die möglichen Schäden bzw. je wertvoller das zu schützende Gut, um so geringere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts reicht bei der Gefahrenprognose aus.

Im übrigen erscheinen die weitaus meisten manipulativen gruppenspezifischen Abschottungs- und Disziplinierungsrituale schon abstrakt als tendenziell derart kindeswohlgefährdend, daß von einem Elternteil, der der jeweiligen Gruppe angehört, verlangt werden kann, daß er diese bei dem Kind nicht anwenden wird. Das Gericht kann namentlich Psychotechniken verbieten, die das Kindeswohl gefährden. Die Einhaltung derartiger Verbote bzw. Beschränkungen sollte zweckmäßigerweise in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden, wobei sich Dauer, Art und Häufigkeit der Kontrollen nach den Umständen des Einzelfalles richten. Bei Verstößen gegen die Anordnung kommt vor allem gemäß §1696 Absatz 1 BGB eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung im Sinne des § 1671 BGB in Betracht.

Aus Vier Stufen der „Kindeswohl“ –Prognose
Unter Berücksichtigung der Forderung, die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, ist die „Kindeswohl“-Prognose sinnvollerweise in vier Stufen vorzunehmen:

  • Erziehungsvorgaben der Gruppe
  • Beeinflussung der Eltern
  • Konkrete Auswirkungen auf das Kind
  • Allgemeine Kriterien.

Allgemeine Kriterien
Schließlich sind auf der vierten Stufe die allgemeinen Kindeswohl-Kriterien heranzuziehen, die auch in nicht „sektenbezogenen“ Sorgerechtsstreitigkeiten von Bedeutung sind. Entscheidend sind – wie immer – die gesamten Umstände des Einzelfalles. An dieser Stelle kann natürlich kein umfassendes allgemeines Kompendium über die möglichen Untersuchungsmethoden des psychologischen Sachverständigen geboten werden, so daß insoweit auf weiterführende Literatur verwiesen wird. Das Gewicht der nachfolgend genannten Kriterien ergibt sich nicht aus der vorliegenden Reihenfolge ihrer Benennung, sondern variiert je nach den konkreten persönlichen Verhältnissen der Beteiligten.

Schlußanmerkungen und Forderungen
Unter den wissenschaftlichen Kennern der Sektenszene besteht dem gemäß nahezu einhellige Übereinstimmung darin, daß eine verstärkte Forschung besonders im Bereich der (körperlichen und psychischen) Auswirkungen bestimmter (konkreter!) Psychotechniken auf das Kindeswohl dringend angezeigt ist.

Weiterhin sollte eine kontinuierliche sektenbezogene Fortbildung der mit Fragen des Kindeswohls befaßten Praktiker erfolgen; dies betrifft namentlich Richter, psychologische Gerichtsgutachter, Anwälte sowie Mitarbeiter von Jugendämtern. Die weitaus meisten kindeswohlbezogenen Bereiche, die durch rigoristische Gruppen berührt werden, sind bereits ausreichend gesetzlich geregelt. Jedoch sind oft die (negativen) Einflüsse der Handlungsweisen rigoristischer Gruppen auf das Kindeswohl noch nicht ausgeleuchtet worden. Hier besteht ein erheblicher Nachholbedarf, damit das gesetzliche Instrumentarium sachgerecht angewendet werden kann. Im übrigen fehlt es vielfach den Betroffenen an ausreichender Kenntnis ihrer rechtlichen Handlungsmöglichkeiten, so daß insoweit erheblicher Aufklärungsbedarf besteht.

Quellennachweis (aus) Familienrechtliche Konflikte Mit Sekten und Psychokulten Die Jugendministerin informiert NRW

 

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