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Stellungnahme zu Kindeswohl im Sorgerecht

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Vortrag für das Jugendamt

Hallo Frau Birlenberg,

sie hatten mich gebeten eine Stellungnahme aus juristischer Sicht zu der Schrift Jehovas Zeugen und das Kindeswohl im Sorgerecht abzugeben. Ich hatte bereits darauf hingewiesen, daß diese Schrift "Allgemeinplätze" enthält und daher einer ernsthaften Diskussion kaum zugänglich ist.

Einige Punkte will ich aber kurz herausgreifen. Auf Seite 6 wird beschrieben, daß es der Gewissensentscheidung der Kinder überlassen bleiben muß, ob sie sich an Schul- oder Klassensprecherwahlen beteiligen. Als ob Kinder, die von ihren Eltern eingeimpft bekommen sie dürfen nicht an solchen Wahlen teilnehmen, hier noch eine echte Gewissensentscheidung treffen könnten ! Gerade hier hat das Bundesverwaltungsgericht mit einem Urteil vom 26.O6.1997 angesetzt. Es ging um die Frage, ob die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas Körperschaftsrechte beanspruchen können. Das Gericht hat diesen Anspruch verneint mit der Begründung, die Zeugen Jehovas lehnten jegliche Teilnahme an staatlichen demokratischen Wahlen ab. Aber auch wenn es nur um eine Klassensprecherwahl geht, so stellt sich die Sekte mit dem entsprechenden Verbot bewußt außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

Kinder müssen Demokratie aber erst lernen, weshalb es Unfug ist in diesem Zusammenhang von Gewissensfreiheit zu sprechen. Kinder sollen vielmehr auch in der Schule Demokratie lernen und erleben, was sie nicht können, wenn man ihnen die Teilnahme an solchen Wahlen verbietet. In § 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz heißt es: "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft,"

Dieser gesetzlichen Formulierung ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.

Unter dem Kapitel "Erziehung wird verzweifelt versucht den Begriff "Rute der Zucht" umzudeuten in liebevolle Erziehung. Tatsächlich wird aber das Mittel der körperlichen Züchtigung von den Zeugen Jehovas wohl als zulässig erachtet, obwohl mit solchen Maßnahmen sicherlich die Würde des Kindes verletzt wird.

Unter dem Stichwort "Isolation" zitiert die Schrift natürlich ein Urteil des OLG Oldenburg und verschweigt dabei, daß es durchaus auch anderslautende Entscheidungen gibt, wie beispielsweise den Beschluß des OLG Frankfurt vom 14.03.1994, in welchem ausgeführt wird, daß aufgrund eines Verbotes der Teilnahme an Geburtstagsfeiern, Lektüre von Märchen, Fernsehen, Bluttransfusionen etc., eine "Ghettoisierung" von Kindern zu befürchten ist und insoweit langfristig gesehen psychische Beeinträchtigungen aufgrund solch fundamentalistischer Auffassungen und Erziehungsrnethoden nicht ausgeschlossen werden können.

Aufgrund des Verbots von Bluttransfusionen haben die Gerichte durchaus Entscheidungen dahingehend getroffen. daß z.B. das Recht der medizinischen Betreuung des Kindes beiden Elternteilen im Rahmen einer einstweiligen Sorgerechtsregelung belassen werden kann,. wenn einer der Elternteile den Zeugen Jehovas angehört und dadurch im Bereich der medizinischen Versorgung evtl. Gefahren bestehen bei vollständiger Übertragung des Sorgerechtes auf den Elternteil, der den Zeugen Jehovas angehört (Beschluß des OLG Saarbrücken vom 10.11.1995, abgedruckt in FamRZ Seite 561)

 

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