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Stellungnahme
zu Kindeswohl im Sorgerecht
Vortrag
für das Jugendamt
Hallo
Frau Birlenberg,
sie
hatten mich gebeten eine Stellungnahme aus juristischer
Sicht zu der Schrift Jehovas Zeugen und das Kindeswohl
im Sorgerecht abzugeben. Ich hatte bereits darauf
hingewiesen, daß diese Schrift "Allgemeinplätze"
enthält und daher einer ernsthaften Diskussion kaum
zugänglich ist.
Einige
Punkte will ich aber kurz herausgreifen. Auf Seite 6
wird beschrieben, daß es der Gewissensentscheidung der
Kinder überlassen bleiben muß, ob sie sich an Schul-
oder Klassensprecherwahlen beteiligen. Als ob Kinder,
die von ihren Eltern eingeimpft bekommen sie dürfen
nicht an solchen Wahlen teilnehmen, hier noch eine
echte Gewissensentscheidung treffen könnten ! Gerade
hier hat das Bundesverwaltungsgericht mit einem Urteil
vom 26.O6.1997 angesetzt. Es ging um die Frage, ob die
Gemeinschaft der Zeugen Jehovas Körperschaftsrechte
beanspruchen können. Das Gericht hat diesen Anspruch
verneint mit der Begründung, die Zeugen Jehovas
lehnten jegliche Teilnahme an staatlichen
demokratischen Wahlen ab. Aber auch wenn es nur um eine
Klassensprecherwahl geht, so stellt sich die Sekte mit
dem entsprechenden Verbot bewußt außerhalb der
freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Kinder müssen
Demokratie aber erst lernen, weshalb es Unfug ist in
diesem Zusammenhang von Gewissensfreiheit zu sprechen.
Kinder sollen vielmehr auch in der Schule Demokratie
lernen und erleben, was sie nicht können, wenn man
ihnen die Teilnahme an solchen Wahlen verbietet. In §
1 Kinder- und Jugendhilfegesetz heißt es: "Jeder
junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner
Entwicklung und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft,"
Dieser
gesetzlichen Formulierung ist eigentlich nichts mehr
hinzuzufügen.
Unter
dem Kapitel "Erziehung wird verzweifelt versucht
den Begriff "Rute der Zucht" umzudeuten in
liebevolle Erziehung. Tatsächlich wird aber das Mittel
der körperlichen Züchtigung von den Zeugen Jehovas
wohl als zulässig erachtet, obwohl mit solchen Maßnahmen
sicherlich die Würde des Kindes verletzt wird.
Unter
dem Stichwort "Isolation" zitiert die Schrift
natürlich ein Urteil des OLG Oldenburg und verschweigt
dabei, daß es durchaus auch anderslautende
Entscheidungen gibt, wie beispielsweise den Beschluß
des OLG Frankfurt vom 14.03.1994, in welchem ausgeführt
wird, daß aufgrund eines Verbotes der Teilnahme an
Geburtstagsfeiern, Lektüre von Märchen, Fernsehen,
Bluttransfusionen etc., eine "Ghettoisierung"
von Kindern zu befürchten ist und insoweit langfristig
gesehen psychische Beeinträchtigungen aufgrund solch
fundamentalistischer Auffassungen und
Erziehungsrnethoden nicht ausgeschlossen werden können.
Aufgrund
des Verbots von Bluttransfusionen haben die Gerichte
durchaus Entscheidungen dahingehend getroffen. daß
z.B. das Recht der medizinischen Betreuung des Kindes
beiden Elternteilen im Rahmen einer einstweiligen
Sorgerechtsregelung belassen werden kann,. wenn einer
der Elternteile den Zeugen Jehovas angehört und
dadurch im Bereich der medizinischen Versorgung evtl.
Gefahren bestehen bei vollständiger Übertragung des
Sorgerechtes auf den Elternteil, der den Zeugen Jehovas
angehört (Beschluß des OLG Saarbrücken vom
10.11.1995, abgedruckt in FamRZ Seite 561)
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