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Kindschaftsrechtsreformgesetz

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von RA. J. Zillikens

Das neue Gesetz tritt am 01.07.1998 in Kraft. Das Gesetz stellt noch stärker als bislang die Förderung des Kindeswohles heraus. Die Rechte der Kinder sollen verbessert werden, es soll keinen Unterschied mehr geben zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.

Zu verweisen ist beispielsweise auf den neuen § 16 31 Abs. 2 BGB. Danach sind entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen unzulässig. Es soll damit ein Signal gegen die Gewalt gegenüber Kindern gesetzt werden.

Kernstück der Reform ist unter anderem das nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge für ein Kind erlangen können, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Eine solche Erklärung muß öffentlich beurkundet werden, also vor einem Notar oder vor dem Jugendamt.

Zuvor hat der Vater natürlich die Vaterschaft anzuerkennen, die Mutter muß diesem Antrag zustimmen. Wenn die Mutter nicht zustimmt muß der Vater auf Vaterschaftsanerkennung klagen.

Es wird aber bereits jetzt an diesem Gesetz Kritik geäußert insoweit, als die gemeinsame Sorge nur einvernehmlich erlangt werden kann, die Mutter muß also dieser gemeinsamen Sorge nicht zustimmen, der Vater kann quasi die gemeinsame Sorge nicht erzwingen.

Allerdings kann der Vater einen Antrag auf Sorgerechtsübertragung allein auf sich stellen, wenn dies dem Wohle des Kindes dienlich ist. Dies war früher nach dem alten Recht nicht möglich.

Steht dem Vater kein Sorgerecht zu für das nichtehelichen Kind, so hat er zumindest ein Umgangsrecht. Früher war Voraussetzung für das Umgangsrecht, daß dieses dem Wohl des Kindes dienlich war. Jetzt ist das Umgangsrecht der Regelfall und es kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es dem Wohl des Kindes abträglich ist. Auch bezüglich des Umgangsrechtes ist insoweit eine Gleichstellung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern gegeben.

Neu ist ferner, daß Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile und frühere Pflegeeltern ein Umgangsrecht erhalten, wenn dies dem Wohl des Kindes dienlich ist. Ggf. müßte dieses Recht beim Familiengericht beantragt werden. Neu eingeführt wurde ein gerichtliches Vermittlungsverfahren nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung über das Umgangsrecht vorliegt. Damit soll verhindert werden , daß wegen Ausgestaltungen des Umgangsrechtes jedes Mal das Familiengericht in einem Hauptsachverfahren angerufen werden muß.

Ein weiteres Kernstück der Reform ist die Regelung, wonach bei Trennung und Scheidung grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht weiter bestehen bleibt. Im Scheidungsverfahren wird das Gericht also nicht wie bisher gezwungen über das Sorgerecht zu entscheiden. Wenn keiner einen Antrag stellt, so verbleibt das Sorgerecht auch nach der Scheidung automatisch bei beiden Elternteilen gemeinsam.

Auf Antrag kann allerdings das Sorgerecht nach wie vor einem Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt oder dies dem Wohl des Kindes entspricht. Hier hat das Gericht dann wie früher zu prüfen was die bessere Lösung für das Kind ist.

Wenn die Eltern die gemeinsame Sorge über das Kind haben, so steht dem betreuenden Elternteil eine Alleinentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu, bei Angelegenheiten allerdings von erheblicher Bedeutung muß ein gegenseitiges Einvernehmen erzielt werden.

Wichtig ist die Tendenz des neuen Gesetzes: danach soll das alleinige Sorgerecht die Ausnahme werden; derjenige der das alleinige Sorgerecht für sich beantragt muß dies infolge dessen eben begründen, während er bislang nach dem alten Recht ohne jegliche Begründung ein gemeinsames Sorgerecht ablehnen konnte.

 

Update: 

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