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Kindschaftsrechtsreformgesetz
von RA.
J. Zillikens
Das neue
Gesetz tritt am 01.07.1998 in Kraft. Das Gesetz stellt
noch stärker als bislang die Förderung des
Kindeswohles heraus. Die Rechte der Kinder sollen
verbessert werden, es soll keinen Unterschied mehr
geben zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.
Zu
verweisen ist beispielsweise auf den neuen § 16 31
Abs. 2 BGB. Danach sind entwürdigende Erziehungsmaßnahmen,
insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen
unzulässig. Es soll damit ein Signal gegen die Gewalt
gegenüber Kindern gesetzt werden.
Kernstück
der Reform ist unter anderem das nicht miteinander
verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge für ein Kind
erlangen können, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung
abgeben. Eine solche Erklärung muß öffentlich
beurkundet werden, also vor einem Notar oder vor dem
Jugendamt.
Zuvor
hat der Vater natürlich die Vaterschaft anzuerkennen,
die Mutter muß diesem Antrag zustimmen. Wenn die
Mutter nicht zustimmt muß der Vater auf
Vaterschaftsanerkennung klagen.
Es wird
aber bereits jetzt an diesem Gesetz Kritik geäußert
insoweit, als die gemeinsame Sorge nur einvernehmlich
erlangt werden kann, die Mutter muß also dieser
gemeinsamen Sorge nicht zustimmen, der Vater kann quasi
die gemeinsame Sorge nicht erzwingen.
Allerdings
kann der Vater einen Antrag auf Sorgerechtsübertragung
allein auf sich stellen, wenn dies dem Wohle des Kindes
dienlich ist. Dies war früher nach dem alten Recht
nicht möglich.
Steht
dem Vater kein Sorgerecht zu für das nichtehelichen
Kind, so hat er zumindest ein Umgangsrecht. Früher war
Voraussetzung für das Umgangsrecht, daß dieses dem
Wohl des Kindes dienlich war. Jetzt ist das
Umgangsrecht der Regelfall und es kann nur dann
ausgeschlossen werden, wenn es dem Wohl des Kindes abträglich
ist. Auch bezüglich des Umgangsrechtes ist insoweit
eine Gleichstellung zwischen ehelichen und
nichtehelichen Kindern gegeben.
Neu ist
ferner, daß Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile
und frühere Pflegeeltern ein Umgangsrecht erhalten,
wenn dies dem Wohl des Kindes dienlich ist. Ggf. müßte
dieses Recht beim Familiengericht beantragt werden. Neu
eingeführt wurde ein gerichtliches
Vermittlungsverfahren nach dem Gesetz über die
freiwillige Gerichtsbarkeit, wenn bereits eine
gerichtliche Entscheidung über das Umgangsrecht
vorliegt. Damit soll verhindert werden , daß wegen
Ausgestaltungen des Umgangsrechtes jedes Mal das
Familiengericht in einem Hauptsachverfahren angerufen
werden muß.
Ein
weiteres Kernstück der Reform ist die Regelung, wonach
bei Trennung und Scheidung grundsätzlich das
gemeinsame Sorgerecht weiter bestehen bleibt. Im
Scheidungsverfahren wird das Gericht also nicht wie
bisher gezwungen über das Sorgerecht zu entscheiden.
Wenn keiner einen Antrag stellt, so verbleibt das
Sorgerecht auch nach der Scheidung automatisch bei
beiden Elternteilen gemeinsam.
Auf
Antrag kann allerdings das Sorgerecht nach wie vor
einem Elternteil übertragen werden, wenn der andere
Elternteil zustimmt oder dies dem Wohl des Kindes
entspricht. Hier hat das Gericht dann wie früher zu prüfen
was die bessere Lösung für das Kind ist.
Wenn die
Eltern die gemeinsame Sorge über das Kind haben, so
steht dem betreuenden Elternteil eine
Alleinentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten
des täglichen Lebens zu, bei Angelegenheiten
allerdings von erheblicher Bedeutung muß ein
gegenseitiges Einvernehmen erzielt werden.
Wichtig
ist die Tendenz des neuen Gesetzes: danach soll das
alleinige Sorgerecht die Ausnahme werden; derjenige der
das alleinige Sorgerecht für sich beantragt muß dies
infolge dessen eben begründen, während er bislang
nach dem alten Recht ohne jegliche Begründung ein
gemeinsames Sorgerecht ablehnen konnte.
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