Vorab perTelefax-Nr.42843-4318/-19 Landgericht Hamburg Zivilkammer 24 Sievekingplatz 1 20355Hamburg Hamburg,den 15.08.2008 Unser Zeichen: 5554/08/BB/ la Geschäfts-Nr.324O 179/08 In dem Rechtsstreit Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R. ./. Heinz-PeterTjaden RAe xxxxxx pp. RAe xxxxxx xxxxxxx nehmen wir für den Beklagten in dieser Angelegenheit weiter wie folgt Stellung: 1. Die Kammer wird zunächst darum gebeten, kurz zu erklären,ob die xxxxxxxx Anlagen des Beklagten nunmehr vorliegen. Es wird insofern auf die Schriftsätze vom 6.Juni und vom 29.Juli 2008 Bezuggenommen. 2. Die Klägerin hat in ihrem Klageschriftsatz vom 3.März 2008,dort Seite 5, auf Folgendes hingewiesen: „Wenn sich der Beklagte darauf beruft, er habe nur aus dem Artikel aus dem Deutschen Ärzteblatt ausdem Jahr 2002 zitiert, der unwidersprochen im Netz stünde,so ist das unzutreffend. Der Artikel des Ärzteblattes steht keineswegs unangefochten im Internet. Auch das Deutsche Ärzteblatt wurde damals durch die Klägerin anwaltlich abgemahnt. Die Angelegenheit wurde außergerichtlich durch die Veröffentlichung einer Gegendarstellung geregelt,diegleichfalls im Internet recherchierbarist.“ Die Gegendarstellung hat die Beklagte als Anlage K 7 selbst in den Rechtsstreit eingeführt. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat sich mit Anschreiben vom 20.Juli Anlage B 5 an die Chefredaktion des Deutschen Ärzteblattes gewandt, um in Erfahrung zu bringen, welcher Gestalt die Einigung zwischen den Zeugen Jehovas und dem Deutschen Ärzteblatt genau war.Auf den Inhalt der Anlage B 5 wird insofern Bezuggenommen. Mit Anschreibenvom 29.Juli 2008 Anlage B 6 antwortete der Chefredakteur des Deutschen Ärzteblattes,Herr xxxxxxxxx,Folgendes: „(...)Vielmehr wurde die Angelegenheit mit der Veröffentlichung der Ihnen bekannten Stellungnahme von Herrn xxxxx xxxxxx vom Präsidium der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Deutschen Ärzteblatt, Heft 15 vom 12.April 2002,beigelegt.Anders als Sie schrieben,geht esin diesem Text nicht nur um das Thema Bluttransfusion. Der vorletzte Satz bezieht sich direkt auf die folgenden Sätze in dem Artikel: „Den Ehepartnern wird von der Gemeindeleitung den Ältesten,nahegelegt,sich zu trennen. Die Eheschließung mit dem vom Glauben Abgefallenengilt als null und nichtig.“ In der ursprünglich begehrten Verpflichtungserklärung sollte sich der Deutsche Ärzteverlag verpflichten,es zu unterlassen,diese beiden Behauptungen aufzustellen und/oderzu verbreiten.Außerdem war die Unterlassung folgender Aussagenverlangt worden:„Kinder,die ...nach einer Transfusion in die Familie zurückkehren, laufen darüber hinaus Gefahr, von den eigenen Eltern als verlorene Seelen abgelehnt zu werden.“ Auch auf diesen Satz nimmt die veröffentlichte Stellungnahme Bezug, so dass sich die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erübrigte.“ Wieder als Anlage K 7 vorgelegten Erklärung des Herrn xxxxxxxxx für die Klägerin zu entnehmen ist,lauten die gegendarstellenden Äußerungen,die sich auf die hier im Streit stehenden Sätze aus dem Artikel des Deutschen Ärzteblattes beziehen: „Wenn ein Zeuge zentralen Glaubensinhalten den Rücken kehrt,kann dies zur Trennung von der Religionsgemeinschaft führen. Gemäß dem Verständnis der Zeugen Jehovas ändert sich die Beziehung der Eheleute jedoch nicht,wenn ein Partner kein Zeuge Jehovas mehr ist.“ Den Artikel des Ärzteblattes findet man unter www.aerzteblatt.de/archiv.Erst am Ende des Artikels wird man unter dem Hinweis „Briefe zum Artikel“ auf eine Stellungnahme hingewiesen. Dieser Hinweis bildet einen Link auf die Stellungnahme des Herrn xxxxxx. 3. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der Zwischenzeitlich jedoch auch Kontakt aufgenommen zu einem ehemaligen Ältesten der Klägerin. Hierbei handelt es sich um Herrn xxxxxxxxxx,der im Jahr 2001 zu einem von insgesamt 11 Ältesten der Gemeinschaft der Klägerin in xxxxxx ernannt worden ist. Beweis: Zeugnis des Herrn xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, 80687 München Herr xxxxx wurde nach eigenen Angaben im Februar 2002 von allen seinen Ämtern, die er in der Versammlung der Gemeinde xxxxxx innehatte, enthoben. Der Grund hierfür bestand darin,dass Herr xxxxx es als sehr kritisch betrachtete,dass die Klägerin in denJahren 2000/2001 eine Änderung ihrer Glaubenslehre vornahm. Beweis: wievor Der Zeuge xxxxxxx wurde von der Unterzeichnerin mit den hier im Streit stehenden Sätzen konfrontiert und dazu befragt. Herr xxxxxxx erklärte,dass die Zeugen Jehova grundsätzlich nur „Hurerei“als Scheidungsgrund für eine Ehe anerkennen.Dabei reichen drei Zeugen und Indizien aus, um denTatbestand der„Hurerei“festzustellen. Beweis: wievor Herr xxxxxxxx gab aber auch an,dasser selbst alsÄltester erlebt habe,dass das Vergehender „Hurerei“von den Ältestenderversammlung xxxxx ausgewählt wurde, um eine nach ihrem Dafürhalten vom Glauben abgefallene „Schwester“ von dem Ehepartner,der nach Deutung der Ältesten nicht vom Glauben abgefallen war, zu trennen bzw.hier die Trennung respektive Scheidung zu befürworten.Diesist nach Angabe des Zeugen xxxxx das allgemeine Vorgehen der Klägerin, um Ehen mit Partnern,die vom Glaubenabgefallen sind,zu trennen. Beweis: wievor Herr xxxxxx führtehierzuFolgendesaus: Der voreheliche Geschlechtsverkehr ist bei den Mitgliedern der Klägerin verboten. Dies ist auch der Grund dafür, dass Mitglieder der Klägerin relativ früh heiraten. Beweggrund der frühen Eheschließung ist in den meisten Fällen, den natürlichen Geschlechtstrieb zu befriedigen. Hier wird zumeist der erstbeste Partner geheiratet, der sich dem jeweils anderen anbietet. Beweis: wievor In der Versammlung xxxxxxx gab es zwei Gemeindemitglieder, auf die die vorstehenden Aussagen zutrafen. Insofern heirateten xxx xxxxxx, damals 19 Jahre und xxxxxxxx,damals 21 Jahre sehr schnell,nachdem sich herausgestellt hatte,dass man aneinander interessiert war. Beweis: wievor Nach 6 Monaten Ehe kristallisierten sich bei dem jungen Paar die ersten Probleme heraus. Frau xxxxxx war als voll berufstätige Frau sehrselbstbewusst und zeigte sich gegenüber der durch die Klägerin praktizierten Lehre,dass die Frau sich dem Mann unterzuordnen habe,aufmüpfig. Frau xxxxxx konnte nicht einsehen,dass sie sich ihrem Mann unterzuordnen habe,dies gerade auch vor dem Hintergrund,weil sie ebenso zum Familienunterhalt beitrug wie der Gatte. Beweis: wievor Der zwischen den Eheleuten bestehende Konflikt, der eigentlich ein Glaubenskonflikt der Frau xxxx war und nach der Lehre der Klägerin bedeutete,dass diese vom Glauben abgefallen war, wurde in der Ältestenversammlung der Versammlung der Gemeinde xxxxx diskutiert. An dieser Versammlung nahm der Zeuge xxxxxx teil. Insofern konnte erdirekt miterleben,wie der den Vorsitz führende Aufseher der Ältestenversammlung der Gemeinde xxxxxxxx, Herr xxxxxxxx xxxxxxxx auf die Idee kam,die Ehe zwischen xxx und Henry xxxxx dadurch zu beenden bzw.eine offizielle religiöse Legitimation dafür zuschaffen,indem man xxx xxxxxx Hurerei unterstellte. Beweis: 1.Zeugnis des Herrn xxxxx ,b.b. 2.Zeugnis des Ältesten xxxxxxxxx xxxxxx,zu laden über die Klägerin In der Gemeinde war bekannt,dass es zwischen Frau xxxx xxxxxx und einem Herrn xxxxxx xxxxx, der ebenfalls Gemeindemitglied war, seit den frühen Jungendtagen eine platonische Freundschaft gab. Beweis: wievor Insofern sollte Frau xxxxx und Herrn xxxxx ein Verhältnis nachgewiesen werden. Als Zeugen für dieses Verhältnis wurden von Herrn xxxxxx die Eheleute xxxxxxx und xxxxxxx es owie das Ehepaar xxxx und xxxxx xxxxx ausgesucht. Herr xxxxx schlug in der Ältestenversammlung vor, dass die vorgenannten Ehepaare von dem Verhältnis zwischen Frau xxxxx und Herrn xxxxx in der Versammlung berichten sollten.Sodann wäre ein Rechtskomitee zu besetzen,vor dem sowohl die Zeugen xxxxx und xxxxx als auch Frau xxxxxx und Herr xxxxxx befragt werden sollten. Die Ältestenversammlung entschied zum damaligen Zeitpunkt,dass der Vorschlag von Herrn xxxxxxx durchgeführt werden sollte. Herr xxxxx enthielt sich damals der Stimme. Beweis: wievor So kam es,dassim Jahr 2001 ein Rechtskomitee gebildet wurde,das Frau xxxxxxx und Herrn xxxxxx xxxxxx aufgrund des Umstandes der Hurerei zu „verurteilen“ hatte. Beweis: wievor Das Rechtskomitee war besetzt mit den Ältesten xxxxx xxxxx ,xxxx xxxxx Will nun und Herrn xxxx xxxxx. Die Ältesten,die das Rechtskomitee besetzten, waren zuvor von Herrn xxxxxxxxx in das beabsichtigte Vorgehen eingeweiht worden. Beweis: 1.Zeugnis des Herrnxxxxxxx xxxxxx ,zuladen über die Klägerin 2. Zeugnis des Herrn xxxxx xxxxxx, zu laden über die Klägerin 3.Zeugnis des Herrn xxxxxxx ,zuladen über die Klägerin 4.Zeugnis des Herrn xxxxxxxxxxxxxxxx xxxx,b.b. 5.ZeugnisdesHerrn xxxxxxx,b.b. Nachdem die Zeugen xxxxxxx und xxxxxx vor dem Rechtskomitee ausgesagt hatten, dass sie Herrn xxxxxx und Frau xxxxxxxx bei der Hurerei beobachten konnten,wurden Frau xxxxxx und Herr xxxxx mit dem Vorwurf konfrontiert. Beweis: wie vor Sowohl Frau xxxxxxx als auch Herr xxxxx lehnten den Vorwurf ab.Beide äußerten, sie haben sich nicht der Hurerei schuldig gemacht. Beweis: wievor Gleichwohl wurden sie vom Rechtskomitee der Klägerin wegen „Hurerei verurteilt“. Während Frau xxxxxx die Gemeinschaft entzogen wurde,hielt man an Stefan xxxxx fest. Nach Angabe von Herrn xxxxx wurde er gebraucht, weil die Versammlung xxxxxx in einer ländlichen Gegend lag und Herr xxxxxx sehr oft den Fahrdienst für ältere „Geschwister“ organisierte und durchführte und er insofern noch dringend benötigt wurde. Beweis: wievor Die Ehe zwischen xxxxx und xxxxx xxxxx konnte aufgrund dieser „Schuldigsprechung“ durch das Rechtskomitee hinsichtlich der Trennung legitimiert werden.Im Anschluss daran erfolgte auch eine Scheidung der Eheleute nach Bürgerlichem Recht. Beweis: 1.Zeugnis des Herrn xxxxx ,b.b. 2.Zeungis des Herrn xxxxxxxxxxxxxxxxxx,b.b. 3.Zeugnis der Frau xxxx xxxx,b.b. 4.Zeugnis des Herrn xxx xxxxxx,b.b. Tatsächlich fand zwischen xxx xxxxxx und xxxx xxxxxx kein Kontakt statt,der auf „Hurerei“hätte schließenlassen. Beweis: 1.Zeugnis der Frau xxxxx ,b.b. 2.Zeugnis des Herrn xxxx xxxxxx ,zuladen über die Beklagte Herr xxxxx teilte ferner mit, dass Frau xxxxxx später wieder in die Gemeinschaft aufgenommen wurde,weil sie sich reumütig zeigte. Beweis: wievor Soweit die Klägerin anführen möchte,dass Herr xxxxx selbst als abtrünniger Zeuge Jehova Rachegelüste gegen die Gemeinschaft hegt und aus diesem Grund vorstehende Angaben macht, muss dem bereits zum jetzigen Zeitpunkt entschieden entgegengetreten werden.Diesausfolgendem Grund: Herr xxxxx hat sich beim Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München, xxxxxxxxx ,80466München für die Wahrnehmung einer Position als ehrenamtlicher Sektenbeauftragter beworben. Insofern musste er auf seine Objektivität im Hinblick auf diverse Religionsgemeinschaften, religiöse Bewegungen und Anschauungen geprüft werden. Insbesondere sollte mit der Prüfung festgestellt werden, ob er Rachegelüste gegen die Gemeinschaft der Klägerin hegt. Das Kreisverwaltungsreferat beauftragte mit der Prüfung insofern die evangelische Beratungsstelle für neue religiöse Bewegungen als auch den Fachbereich Sekten und Weltanschauungsfragen des erzbischöflichen Ordinariatsin München. Die Prüfung hat ergeben, dass keine Bedenken gegen die Bestellung von Herrn xxxxx als ehrenamtlichen Sektenbeauftragten bestehen. Seine Ernennung wird demnächst erfolgen. Beweis: Zeugnis eines instruierten Mitarbeiters des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München, zu laden über die xxxxxxxxxx 19,80466München II. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, von dem Beklagten die geforderten Unterlassungen zu verlangen,denn sie hat den unmittelbaren Anspruch hierauf verwirkt. Aus dem Vorgehen gegen den Deutschen Ärzteverlag aus dem Jahr 2002 ergibt sich, dass die Klägerin sich mit dem Deutschen Ärzteblatt insofern geeinigt hat, dass die hier angegriffenen Aussagen weiter veröffentlicht bleiben konnten,dies allerdings im Zusammenhang mit der als Anlage K 7 vorgelegten „Gegendarstellung“von Herrn xxxxx. Insofern ergibt sich ausdem Anschreiben der Chefredaktion desDeutschen Ärzteblattes, dass die damaligen Parteien überein kamen, dass die Veröffentlichungen der Gegendarstellung von Herrn xxxxx in Heft 15 des Deutschen Ärzteblattes statt fand. Unter dieser Heftnummer ist die „Gegendarstellung“ auch im Archiv des Deutschen Ärzteblattes im Internet zu finden. Einen Hinweis hierauf erhält man allerdings nicht unmittelbar,wenn man den Artikel vom 18.Januar2002in Heft 3,dem die hier streitigen Sätze entlehnt worden sind, aufruft.ErstamEndedesArtikels erfährt der Leser unter „Briefe zum Artikel“,dasseshierzu u.a.eine Stellungnahme gibt. Dieser Hinweis ist dann mit der Stellungnahme des Herrn xxxx in Heft 15 verlinkt. Die Verwirkung deshier verlangten Unterlassungsanspruchsergibt sich zum Einen u.a.daraus,dass die Klägerin selbst mit dem Verlag, der die hier streitigen Sätze zuerst veröffentlichte, zu einer moderaten Lösung gekommen ist und von der Abgabe einer Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung durch diesen Verlag abgesehen hat. Zum Anderen hat sich die Klägerin selbst mit derVeröffentlichung einer Stellungnahme zum Artikel zufrieden gegeben und noch nicht einmal eine formale Gegendarstellung formuliert. Sie hat sich darüber hinaus auch damit zufrieden gegeben, dass dieser Artikel nicht nur 12 Hefte später erschien,sondern vielmehr bis heute hingenommen,dass auch bei der Veröffentlichung dieser Stellungnahme im Internet bzw. dort erfolgten Archivierung kein besonderer Hinweis auf gegendarstellende Aspekte zu finden ist. Die Anlage K 7 wird lediglichals Stellungnahme gekennzeichnet. Der Beklagte ist der Meinung,dass die Klägerin von ihm nicht ein Unterlassenverlangen kann, auf das sie ananderer Stelle, nämlich dort,wo die Erstveröffentlichung stattgefunden hat, schon verzichtet hat. Dieser Verzicht kann im Hinblick auf weitere Veröffentlichungen der streitgegenständlichen Aussagen lediglich als Verwirkung des unmittelbaren Unterlassungsanspruchs anzusehen sein. Nach diesseitigem Dafürhalten kann sich die Klägerin lediglich darauf berufen,dass die im Streit stehenden Aussagen gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Herrn xxxx xxxxxx zu veröffentlichen sind. Den eigentlichen Unterlassungsanspruch hat sie jedoch durch ihre Vereinbarung mit dem Deutschen Ärzteverlagverwirkt. 2. Soweit das Gericht allerdings den Rechtsausführungen unter Ziffer 1 dieses Abschnitts nicht folgen möchte,bieten aber die Angaben des Zeugen xxxxx ausreichend Anlass, den Gehalt der streitgegenständlichen Aussagen zu untermauern. Das Gericht selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2008 ausgeführt, dass es sich bei den angegriffenen Aussagen um Meinungsäußerungen handelt. Hieran möchte der Beklagte anknüpfen. Bekanntlich gelten für Meinungsäußerungen weniger strenge Regeln wie für Tatsachenbehauptungen. Aus den unter Abschnitt I. Ziffer 2 näher dargelegten Erlebnissen des Zeugen xxxxx wird deutlich, dassder Beklagte damit auch nicht vom Boden der sachlichen Auseinandersetzungmit der von ihm in seinem Artikel dargestellten Problematik abweicht. Der Beklagte hält das Urteil des OVG Berlin vorliegend auch nicht für anwendbar. Er sei zum Einen der Ansicht,dass die Aussagen in diesem Urteil nur insofern herangezogen werden können, als es gegebenenfalls um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der angeführten Zeugen geht. Allerdings verhält es sich im Zivilprozess doch noch so, dass Urteile anderer Gerichte nicht als „antizipierte Sachverständigengutachten“ für etwaige Beweisaufnahmen gelten können. Die Beweisaufnahme muss – sollte sie notwendig werden – in jedem Fall selbst vor dem ersuchten Gericht stattfinden. Alles andere würde nicht nur die Grundsätze des Zivilprozesses, sondern auch das rechtliche Gehör des Beklagten verletzen. Dass der Zeuge xxxxx vorliegend glaubhaft ist,kann durch die Feststellungen des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München bewiesen werden. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich erachten,wird um einen richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO gebeten. Die Klage dürfte allerdings –insbesonderevor dem Hintergrund der Erwägungen unter Abschnitt II. Ziffer 1 –abweisungsreif sein. xxxxx xxx xxx Rechtsanwältin ---------------------- Ich wurde von Angeklagten gebeten, einige Daten zu löschen. j. Birlenberg