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Berlin, 8. Dezember 2006

Zypries: § 131 StGB garantiert strafrechtlichen Schutz vor Killerspielen


„Das Strafgesetzbuch gewährleistet mit § 131 StGB den notwendigen Schutz vor Killerspielen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der aktuellen Debatte um Amokläufe. „Es besteht keine Strafbarkeitslücke. Seit der Gesetzesänderung 2004 kann wirksam gegen die Verbreitung von Killerspielen vorgegangen werden. Voraussetzung ist, dass die Spiele grausame Gewalttätigkeiten verherrlichend darstellen. Unter Schriften versteht das Gesetz auch Datenspeicher. Aktuelle Forderungen der Minister Beckstein und
Schünemann bringen keinen strafrechtlichen Mehrwert“, betonte Zypries.

§ 131 Gewaltdarstellung (www.gesetze-im-internet.de/stgb/__131.html)
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

1.verbreitet,
2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
4.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.


Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de

Sie haben jederzeit die Möglichkeit den Newsletter unter der Adresse
http://www.bmj.bund.de/enid/newsletter/
abzubestellen.






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 <title>BMJ Newsletter</title>
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<body><a href="http://www.bmj.de" title="Bundesministerium der Justiz">
<img src="http://www.bmj.de/web/img/logo.gif" alt="Bundesministerium der Justiz" /></a><br /><div class="content"><div align="right">Berlin, 8. Dezember 2006</div><br /><br /><h2>Zypries: § 131 StGB garantiert strafrechtlichen Schutz vor
Killerspielen</h2><br /><br /><p>
  „Das Strafgesetzbuch gewährleistet mit § 131 StGB den
  notwendigen Schutz vor Killerspielen“, sagte
  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der aktuellen Debatte
  um Amokläufe. „Es besteht keine Strafbarkeitslücke. Seit
  der Gesetzesänderung 2004 kann wirksam gegen die Verbreitung von
  Killerspielen vorgegangen werden. Voraussetzung ist, dass die
  Spiele grausame Gewalttätigkeiten verherrlichend darstellen.
  Unter Schriften versteht das Gesetz auch Datenspeicher. Aktuelle
  Forderungen der Minister Beckstein und Schünemann bringen keinen
  strafrechtlichen Mehrwert“, betonte Zypries.
</p>
<p>
  <strong>§ 131 Gewaltdarstellung</strong> (<a href=
  "http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__131.html">www.gesetze-im-internet.de/stgb/__131.html</a>)
  <br />
  (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst
  unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder
  menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine
  Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
  ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs
  in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
</p>
<blockquote dir="ltr" style="MARGIN-RIGHT: 0px">
  <p>
    1.verbreitet,
    <br />
    2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
    zugänglich macht,
    <br />
    3.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder
    zugänglich macht oder
    <br />
    4.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
    ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt,
    um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1
    bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
    ermöglichen,
  </p>
</blockquote>
<p>
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
  bestraft.
  <br />
  (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1
  bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
  verbreitet.
  <br />
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der
  Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
  Geschichte dient.
  <br />
  (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für
  die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
  Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder
  Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
</p><br /><br /></div><div class="footer">Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des<br />
Bundesministeriums der Justiz<br />
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz<br />
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin<br />
Telefon 01888 580-9030<br />
Telefax 01888 580-9046<br />
presse@bmj.bund.de
<br /><br />
Sie haben jederzeit die Möglichkeit den Newsletter unter der Adresse <br />
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<br />abzubestellen.<br /><br /></div><img src="http://bmj.elaine-asp.de/action/view/1544/7148" border="0" width="1" height="1" alt="" /></body>
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