Home Presse Sonstiges Gästebuch Wir Forum Kontakt

 

 

 

Bundesministerium Justiz Berlin 26.09.02, Antwortschreiben

zurück

vielen Dank für Ihr erneutes Schreiben vom 22. August 2002 und die interessante Anlage.

An Spekulationen über Gründe richterlicher Entscheidungsfindung, die in den schriftlichen (oder ggf. mündlichen) Gründen keinen Eingang gefunden haben, kann und darf sich das Bundesministerium der Justiz nicht beteiligen. Die Gerichte sind nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Eine Kommentierung gerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesministerium der Justiz sei es zustimmend oder kritisch - könnte daher als unzulässige Beeinflussung der Rechtsprechung durch eine Stelle der Exekutive verstanden werden.

Sie sprechen das Problem der körperlichen Unversehrtheit von "Sektenkindern an Auch hier gibt das geltende Recht - in meinen Augen - bereits ausreichende Möglichkeiten. Beachten Eltern (oder auch nur ein Elternteil) die in § 1631 Abs. 2 BGB dem Erziehungsrecht der Eltern gezogenen Grenzen nicht und wird hierdurch das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, so kann das Familiengericht gemäß § 1666 BGB die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Diese können bis hin zum gänzlichen oder teilweisen Entzug des Sorgerechts und der räumlichen Trennung der Kinder von den Eltern führen. Sofern es die Dringlichkeit gebietet, können einstweilige Anordnungen durch das Gericht erlassen werden und ermöglichen somit eine schnelle Reaktion.

Verfahren nach § 1666 BGB bedürfen keines förmlichen Antrags, sie können von Amts wegen oder auf eine bloße Anregung hin eingeleitet werden. Die notwendigen Informationen können sich für das Gericht z.B. aus Hinweisen von Lehrern, von Verwandten des Kindes, vom Mitschülern oder sonstiger Personen ergeben. Ein Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung der Eltern ist nicht erforderlich.

Eine Ergänzung des BGB hinsichtlich eines "Verbots für entwürdigende Praktiken und Techniken im Zusammenhang mit religiöser Betätigung" halte ich daher nicht für erforderlich. Im Übrigen stünden einer solchen Regelung auch die in meinem Schreiben vom 8. August 2002 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (Gebot der religiösen Neutralität des Staates) entgegen.

Für die Fortbildung der Richterinnen und Richter sind in erster Linie die Länder zuständig. In der von den Ländern und dem Bund gemeinsam getragenen Deutschen Richterakademie werden regelmäßig auch spezielle Fortbildungsveranstaltungen für Familienrichterinnen und -richter zu sorge- und umgangsrechtlichen Fragen angeboten. Aufgrund der grundgesetzlich garantierten Unabhängigkeit der Richter darf keine Teilnahmeverpflichtung ausgesprochen werden. Im Übrigen steht natürlich auch allen Familienrichterinnen und -richtern, ebenso wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Jugendämtern die Möglichkeit offen, sich z.B. bei den Sektenbeauftragten der Kirchen und anderen Stellen, die die Tätigkeit und die Glaubensinhalte von Sekten und anderen Bekenntnisvereinigungen beobachten, zu informieren.

Meines Erachtens reichen die geltenden Regelungen aus, um das sog. Wächteramt des Staates (vgl. Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG) hinreichend wahrnehmen zu können,

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen (Bohm), Hausanschrift: Mohrenstraße 37 10117 Berlin

 

Update: 13.10.2002

©  2002 Kids e.V.