vielen Dank für Ihre Zusendung vom Mai diesen Jahres. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat mich gebeten, Ihnen hinsichtlich der von Ihnen aufgeworfenen Fragen bezüglich des Sorgerechts zu antworten, da für diese Fragen das Bundesministerium der Justiz innerhalb der Bundesregierung zuständig ist.
Sie haben ein auch aus meiner Sicht interessantes Problem angesprochen. Ich möchte mich sehr herzlich auch für das von Ihnen übersandte Material bedanken. Zugleich möchte ich mich dafür entschuldigen, dass ich erst jetzt dazu gekommen bin, Ihnen zu antworten. Gerade zu Ende einer Legislaturperiode sind eine Reihe von gesetzgeberischen Maßnahmen abzuschließen.
Rechtlicher Ausgangspunkt der maßgeblichen Überlegungen ist § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wenn für das Kind die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile bestand. Dies ist bei verheirateten Eltern gemäß § 1626 BGB regelmäßig der Fall. Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet, so kann sich die gemeinsame Sorge aus entsprechenden Sorgeerklärungen (§ 1626a ff. BGB) ergeben. In den Fällen, in denen die Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 BGB die alleinige elterliche Sorge hat, stellt sich das von Ihnen aufgeworfene Problem zumindest dann nicht, wenn der Vater des Kindes Angehöriger einer entsprechenden religiösen Vereinigung ist. Ohne Mitwirkung der Mutter, die nach § 1672 BGB zwingend erforderlich ist, kann er grundsätzlich das Sorgerecht nicht erhalten. Dies wäre allenfalls auf dem Wege des § 1666 BGB möglich, wenn der Mutter die Sorge wegen akuter und erheblicher Kindeswohlgefährdung ganz oder teilweise entzogen werden müsste.
Die Neufassung des § 1671 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat den früher bestehenden sog. Zwangsverbund, wonach im Zusammenhang mit einer Scheidung durch das Gericht zwingend auch über die Zuordnung der elterlichen Sorge für ein Kind entschieden werden musste, aufgehoben. Vielmehr ist es nun so, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch bei Trennung und Scheidung der Eltern grundsätzlich fortbesteht, es sei denn, ein Elternteil stellt einen entsprechenden Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht) der elterlichen Sorge für das Kind auf sich. Kommt es in einer solchen Konstellation nicht zu einem übereinstimmenden Vorschlag (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB), so kann der Antrag nur dann erfolgreich sein, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Das hierbei zur Entscheidung berufene Familiengericht hat gemäß § 12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) unabhängig von Beweisangeboten und Vortrag der Beteiligten den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Insbesondere muss es das Jugendamt und beide Elternteile und soll im Regelfall auch das Kind anhören (§§ 49a, 50a, 5b FGG).
Das Familiengericht muss diejenige Entscheidung treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hierbei hat das Gericht sicherlich auch zu berücksichtigen - als einen von vielen Faktoren - welche religiöse Erziehung des Kindes bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil zu erwarten ist. Jedoch ist zu beachten, dass das Grundgesetz staatliche Stellen zur Wahrung einer weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichtet und Benachteiligung oder Privilegierung wegen einer Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungszugehörigkeit verbietet. Das Gericht kann seine Sorgerechtsentscheidung demnach nicht allein auf die Tatsache stützen, dass ein Elternteil beispielsweise einer der traditionellen Großkirchen angehört und ein anderer Elternteil sich zu den Vorstellungen einer kleinen oder nicht sehr weit verbreiteten Sekte bekennt. Das Gericht kann und muss aber überprüfen, ob unter Umständen gewisse Glaubensprinzipien der einen oder anderen Religion, der die Elternteile zugehören, für die Entwicklung des Kindes schädlich sein können. Dies wäre z.B. dann anzunehmen - es handelt sich hierbei um ein fiktives Beispiel - wenn nach den religiösen Leitlinien einer solchen Religion regelmäßige und schwerste körperliche Züchtigungen eines Kindes vorgeschrieben wären.
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt für die richterliche Entscheidungsfindung ist ferner die Wahrung der körperlichen und gesundheitlichen Integrität des Kindes. Bekanntermaßen gibt es religiöse Bekenntnisse, die bestimmte Heil- und Behandlungsmethoden auch in schweren Notfällen oder Krankheiten ablehnen, obwohl deren medizinische Wirksamkeit allgemein an erkannt ist. Das sorgerechtliche Instrumentarium des BGB ist sehr flexibel und es ist z.B. denkbar, die elterliche Sorge dem antragstellenden Elternteil zu übertragen, jedoch die Frage der Gesundheitsfürsorge auf den anderen Elternteil oder hier insoweit die gemeinschaftliche elterliche Sorge aufrechtzuerhalten. Auch eine solche gespaltene Sorgerechtsverteilung, die dann demjenigen Elternteil, der nicht dieser religiösen Überzeugung ist, die Fragen der Gesundheitsfürsorge überiässt oder zumindest ein erhebliches Mitspracherecht garantiert, kann durchaus eine sachgerechte Lösung darstellen.
Bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen, so müssen sich gemäß § 1626 BGB die Eltern im Interesse des Kindes bei Meinungsverschiedenheiten über die Ausübung der elterlichen Sorge grundsätzlich einigen. Die elterliche Sorge ist im Interesse des Kindes und zu dessen Wohle auszuüben. Können sich die Eltern nicht einigen, können sie zum einen das Jugendamt um Vermittlung und Beratung ersuchen (§ 18 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe -) oder gemäß § 1628 BGB beim Familiengericht beantragen, dem antragstellenden Elternteil für die streitige Frage, also z.B. hier die Frage der Zulässigkeit und Einwilligung in eine bestimmte medizinische Behandlung (z.B. Operation oder Bluttransfusion), das Sorgerecht zuzusprechen. Das Gericht trifft in einem solchen Verfahren gemäß § 1697a BGB die Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Ferner besteht auch in den Fällen, in denen ein Angehöriger einer Glaubensgemeinschaft, die z.B. eine Bluttransfusion auch in schweren Notfällen ablehnt, die Möglichkeit, dass der behandelnde Arzt, das Krankenhaus selbst oder unter Einschaltung des Jugendamtes ein Verfahren gemäß § 1666 BGB beim Familiengericht anregt. In einem solchen Verfahren kann sofern es die Dringlichkeit erfordert, auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - dem sorgeberechtigten Elternteil die Gesundheitsfürsorge für das Kind (vorübergehend) entzogen und auf einen Ergänzungspfleger (etwa dem Jugendamt) übertragen werden, der darin in die Operation oder Bluttransfusion rechtswirksam einwilligen kann.
Sofern zwischen den Eltern hinsichtlich der religiösen Erziehung des Kindes Meinungsverschiedenheiten bestehen, gilt hierfür neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921. In diesem Gesetz ist insbesondere auch festgehalten, dass ein Kind bereits ab dem Alter von 14 Jahren selbst hinsichtlich seiner religiösen Erziehung entscheidet. Im Übrigen gilt auch hier, ähnlich wie in § 1627 BGB, grundsätzlich der Vorrang der Einigung der Eltern. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, kann das Vormundschaftsgericht, insoweit besteht eine anderweitig geregelte Zuständigkeit (in den übrigen das Kind betreffenden Fällen ist im Regelfall das Familiengericht zuständig), angerufen werden.
Zusammenfassend kann ich somit feststellen, dass das geltende Recht durchaus in der Lage ist, flexibel und angemessen auf die von Ihnen dargestellten Problemlagen zu reagieren. Eine schematische Lösung dahingehend, dass eine Ausgangsvermutung hinsichtlich einer Sorgerechtsübertragung etwa für die Angehörigen der traditionellen Großkirchen oder ähnlicher Religionsgemeinschaften bestünde, hielte ich vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben, aber auch im Interesse des Kindeswohles, für problematisch. Die maßgebliche Richtschnur muss in allen Fällen das Wohl des Kindes im konkreten jeweiligen Einzelfall sein und bleiben.
Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
An alle Elternteile, die im Sorge und Umgangsrecht für das Wohl ihrer Kinder
kämpfen, sollten sich an das Bundesministerium der Justiz mit ihren Problemen Jugendamt, Richter,
äztliche Versorgung und Anwälte, die Sie selber aufbauen müssen, wenden.
Auch sollte KIDS e.V. informiert werden. Denn nur gemeinsam können wir etwas erreichen.
KIDS e.V.