Home Presse Sonstiges Gästebuch Wir Kontakt

 

 

 

Antrag auf Überprüfung des Vereinsrechts der Religionsgemeinschaft der ZJ

zurück

Sehr geehrter Herr Minister Otto Schily

Auf Grund unserer langjährigen, Erfahrungen, welche wir in der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas machen mussten, beantragen wir in aller Dringlichkeit das Vereinsrecht der Zeugen Jehovas zu überprüfen.

In der folgenden Begründung möchten wir Ihnen die Sozial,- und Politikfeindlichkeit ,sowie die unserer Meinung nach kriminelle Vorgehensweise dieses Vereins in Bezug auf den sexuellen Missbrauch von Kindern, so wie wir in erlebt haben, darstellen.

Begründung:

Im Dezember 2000 haben meine Lebensgefährtin und zukünftige Ehefrau Susanne XXX mit Ihren Kindern Samuel (12 J.), Daniel (10 J.), Sarah (7 J.) und Deborah (6 J.); und ich , die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas auf eigenen Wunsch verlassen.

Für mich war es kein bedeutender Schritt, da ich nur ca. 2 Jahre diesem Verein angehörte und dann auch schnell erkannte mit welchen heuchlerischen und verdorbenen Charakteren ich es größten Teils zu tun hatte.

Für Frau XXX, die in diese Gemeinschaft hinein geboren wurde, war es hingegen ein gewaltiger und folgenreicher Schritt.

Aufgrund des psychischen Drucks und der absoluten Kontrolle der einzelnen Person innerhalb dieser Isolationsgemeinschaft, war es für Sie sehr schwierig, die schon seit Jahren wachsenden Ängste zu überwinden und sich dem Einfluss dieses Vereins zu entziehen .

Für sie bedeutete das der symbolische Tod gegenüber allen Menschen die sie kannte, einschließlich ihrer Eltern und Verwandte.

Wer die Gemeinschaft verlässt, bekommt auf die kälteste und übelste Art die wahre Herzenseinstellung zu spüren. 

Meine Lebensgefährtin und ich kommen mit diesem psychischen Druck ganz gut zurecht. Was uns aber täglich große Angst macht und was wir nicht länger dulden können, ist das  unserer Meinung nach kriminelle Verhalten der Wachtturmgesellschaft und der einzelnen führenden Mitglieder innerhalb der Versammlungen in bezug auf den Umgang mit Kindesmissbrauch.

Wie in den zahlreichen Versammlungen weltweit, so werden auch bei uns in Bad Bramstedt, Fälle von eindeutigem sexuellen Missbrauch an Kindern intern verhandelt. Die Täter wurden mit lächerlichen Auflagen bedacht und die Opfer bzw. deren Eltern zum Schweigen ermahnt, da das Ansehen der "Zeugen Jehovas" keinen Schaden nehmen darf ( siehe Anlage).

Meine Lebensgefährtin, die diese Art des Missbrauchs in ihrer Kindheit über mehrere Jahre erdulden musste, leidet bis zum heutigen Tage unter den psychischen Folgen; zumal die eigene Familie und auch der (Noch)-Ehemann, den Täter bis zum heutigen Tage, in ihrer Gemeinschaft als gleichwertiges Mitglied betrachten.

Eine weiter seelische Belastung ist für uns beide die Tatsache das der Kindesvater, im noch ausstehenden 

Scheidungsverfahren bemüht ist seine vier Kinder welche in unserem Haushalt leben, mit zu den Versammlungen nehmen zu dürfen. Bisher konnten wir das erfolgreich unterbinden.

Da diese Kinder in einem, für Glaubensbrüder mit pädophilen Neigungen, attraktiven Alter sind und daher auch in Bad Bramstedt der direkten Gefahr ausgesetzt sind Opfer zu werden ist es für uns sehr wichtig alles zu unternehmen, sie von diesen Einflüssen fern zu halten.

In den Zusammenkünften der Zeugen Jehovas werden die Kinder von klein auf indoktriniert Weihnachten und Geburtstage dürfen nicht gefeiert werden und der Umgang mit Kindern außerhalb der Gemeinschaft wird unterbunden.

Des weiteren lehnen Zeugen Jehovas die Behandlung mit Blut auf das Entschiedenste ab. Sie sind bereit für ihren Glauben eher zu sterben, als das sie sich oder einen der Angehörigen mit Fremd,- oder Eigenblut behandeln lassen. Selbst wenn es sich um das eigene Kind handelt.

Allein diese Tatsache lässt erkennen welche, unserer Meinung nach fundamentalistische Einstellung, sich hinter diesem Verein verbirgt.

Um sicher zu stellen, das Verletzte oder vor einer OP stehenden Glaubensbrüder nicht mit Blut behandelt werden, selbst wenn das eigene Leben davon abhängt, gibt es ein Krankenhaus - Verbindungs- Komitee welches, wenn es sein muss vor der Krankenzimmertür Wache schiebt.

Bis vor einem Jahr etwa, waren wir im Glauben, das all diese Geschehnisse, so wie wir sie bei uns in Bad Bramstedt erfahren und erlebt haben, seien die Ausnahme.

Heute wissen wir aus vielen Erfahrungsberichten und Kontakten zu Hilfsorganisationen in Deutschland und den USA, das gerade der sexuelle Missbrauch von Kinder in ca. jeder 3. Versammlung vorkommt und diese Glaubensgemeinschaft als ein " Paradies für Pädophile " anzusehen ist.

Wir wissen das bei jeder internen Problembehandlung; und dazu zählt auch dieser Umgang mit sexuellen Missbrauch von Kindern, wie bei einer Gerichtsverhandlung alles schriftlich festgehalten wird.

Aus diesem Grunde sind wir sicher das eine Überprüfung der internen Akten dringend notwendig ist,

um den Opfern des Missbrauchs die Hilfe zu geben die sie dringend benötigen und um die waren Aktivitäten vieler, nach außen hin so friedsam erscheinenden Vereinsmitglieder aufzudecken.

Sollten weitere Informationen von Interesse sein, so sind wir gerne bereit diese zu Verfügung zu stellen.

Mit freundlichen Grüssen


Bezug: Ihr Schreiben vom 28. Januar 2002

Sehr geehrter Herr XXX,

nach § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz kann ein Verein verboten werden, wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

Die Voraussetzung des Vereinsgesetzes "Zwecke oder Tätigkeit des Vereins laufen den Strafgesetzen zuwider " wäre nur dann erfüllt, wenn strafbares, der Vereinigung zurechenbares Mitglieder- und/oder Funktionärsverhalten, das sich als Realisation des Gruppenwillens und als Erfüllung des Vereinszwecks darstellt, vorliegt. Das scheint jedoch nach Ihrer Darstellung nicht gegeben zu sein.

Ein Nicht-Einschreiten des Vereins gegen Missstände oder nicht dem Verein als Vereinszweck zurechenbares Verhalten einzelner Mitglieder gibt den Sicherheitsbehörden nicht die Befugnis, gegen. die Organisation als solche vorzugehen, sondern belässt es bei der den Strafverfolgungsbehörden obliegenden Strafverfolgung einzelner oder gemeinschaftlich handelnder Täter.

Das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) steht einer Strafverfolgung nicht entgegen, denn die Religionsfreiheit ist beschränkt durch kollidierende Grundrechte Dritter, zu denen auch die körperliche Unversehrtheit gehört.

Gemäß Art. 140 GG i. V. m, Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religions-gemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Dies sind u. a. auch die Strafgesetze. Festzustellen, ob ein Verstoß gegen Strafgesetze vorliegt und diese zu ahnden, obliegt allerdings nicht der Zuständigkeit des Bundesministeriums des) Innern. Sofern diesbezüglich konkrete Beobachtungen vorliegen, steht es Ihnen frei, sich an die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Baumann-Hendriks

Wurde KIDS zur Verfuegung gestellt. Wer hat derartiges auch unternommen ?.Bitte melden.

 

Update: 

©  2002 Kids e.V.