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Beschluss des
Amtgerichtes Stuttgart vom 28.12.2001
Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt In der Familiensache wegen Regelung der elterlichen Sorge für das Kind Dennis XXX, geboren am 07.11.1994, 70569 Stuttgart,
Eltern: XXX, 70563 Stuttgart wird folgendes bestimmt :
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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Personensorge für Dennis, soweit sie die Bereiche "örtliche Schulauswahl" ( nicht die Wahl der Schulart ) und "Gesundheitsvorsorge" betrifft, wird in Abänderung von Ziff. 2 des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.6.99 - F 701 / 98 - auf den Vater übertragen, im übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
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Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben .Gegenstandswert : 10.000,-- DM
Gründe :
Gemäß § 1936 Abs. 1 BGB war die Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart - wie aus dem Tenor ersichtlich - aus triftigen, das Wohl von Dennis nachhaltig berührenden Gründen zu ändern. Die Vorteile der teilweisen Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater allein überwiegen die damit verbundenen. Nachteile deutlich.
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Dies gilt insbesondere für das Aufenthaltsbestimmungerecht.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, auf dessen Gutachten zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, und der Verfahrenspflegerin ist das Gericht der Überzeugung, daß Dennis seinen Lebensmittelpunkt beim Vater haben
sollte. Zwar haben. beide Eltern zu Dennis eine enge emotionale Beziehung. Dieser mag sich selbst nicht dazu äußern, zu wem er will.
Auch hinsichtlich des Kontinuitätsprinzips hat - angesichts des umfangreichen Umgangs in der Vergangenheit- beider Eltern mit Dennis - weder der Vater noch die Mutter Vorteile.
Jedoch hat Dennis beim Vater eindeutig die besseren Entwicklungsmöglichkeiten. Dieser stellt aufgrund seiner ruhigen und zuverlässigen Art:, seiner räumlichen, beruflichen und privaten Konstanz für Dennis den stabilen Rahmen zur Verfügung, den das Kind dingend braucht. Der Kindesvater, von Beruf Dipl. Ing. - ist aufgrund seiner finanziellen und intellektuellen Fähigkeiten und auch von seiner Kenntnis der hiesigen Gegebenheiten besser geeignet den Alltag von Dennis zu organisieren und ihn in seiner schulischen Entwicklung zu fördern. Hinzu kommt die Großmutter mütterlicherseits, die Dennis von Anfang an als zuverlässige Bezugsperson erlebt hat.
Die Kindesmutter kenn Dennis hingegen nicht den stabilen Rahmen bieten, den das in seiner sozialen und emotionalen Entwicklung gestörte Kind braucht. Bereits in der Vergangenheit gab es bei ihr mehrfach Umzüge, Kindergartenwechsel und Kinderarztwechsel. Die hier v61lig auf sich allein gestellte Kindesmutter, die zudem noch aus einem anderen Kulturkreis (kleines Dorf im Nord-Osten von Indien an der Grenze zu Bangladesh stammt, hat offensichtlich Schwierigkeiten beim Organisieren das Alltags für sich und Dennis, ist schwer anpassungsfähig, leicht erregbar, was zu Schwierigkeiten mit anderen ( Kindergartenpersonal ) führt. Durch die von der Kindesmutter im Sommer 2000 eingegangene (vermutliche Schein-) Heirat sie hat mit dem Mann nie zusammengelebt - ist ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Mann entfallen die danach aufgenommene Ganztagstätigkeit als Verkäuferin im Verbindung mit der Erziehung von Dennis überfordern die Kindesmutter, was dieser auch offensichtlich bewußt ist so hat sie bei ihrer Anhörung wörtlich. erklärt "Ich habe ein ganzen Jahr gearbeitet, und habe keinen Unterhalt bekommen, wir haben gelebt nur von meinem Gehalt. Meine Arbeit ist voller Streß, das ist ein großer Streß, auch wenn ich das Kind eben noch versorgen muß". Wenn denn Dennis künftig seinen Lebensmittellpunkt beim Vater hat, bedeutet dies eine deutliche zeitliche und psychische Entlastung für die Kindesmutter.
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a. Wenn man zugrundelegt, daß Dennis seinen Lebensmittelpunkt beim Vater in Stuttgart-Rohr hat, erscheint es dringend geboten, daß Dennis als Erstklässler auch an seinem Wohnort bzw. in nächster Nähe davon in die Schule geht. Zum einen kann er so Klassenkameraden problemloser nach der Schule/Tagheim treffen. Zum anderen wird sein Vater, der in Sindelfingen arbeitet, entlastet: Bei Beibehalt des Schulorts Heslach müßte Dennis vom Vater -morgens von Rohr nach Heslach gebracht werden, danach müßte eine Tagesmutter Dennis vom Tagheim abholen und Dennis bis zur Rückkunft des Vaters betreuen, was mit einer weiteren - für Dennis schädlichen - Betreuungsperson und für den Vater mit erheblichem Zeitverlust verbunden wäre. Hingegen wäre mit einem Schulwechsel von Dennis - etwa in die Pestalozzi-Schule in Stuttgart-Vaihingen. - ganz in der Nahe der Wohnung des Vaters eine erhebliche Zeitersparnis verbunden. die Dennis zugute kommt; im übrigen wäre die Einschaltung einer weiteren Betreuungsperson nicht erforderlich. Letztendlich wohnt die Kindsmutter jetzt in Stuttgart-Möhringen, weshalb der Beibehalt der schule in Heslach nicht sinnvoll erscheint, auch wann damit ein Schulwechsel (Wechsel der Lehrer und Mitschüler) verbunden ist.
Nachdem die Kindsmutter sich gegen den Schulwechsel wendet, war dem Vater insofern die Personensorge zu übertragen, allerdings beschränkt auf die Örtlichkeit de Schule (nicht auf die Schulart).
b: Hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge bestehen grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Um zu verhindern, daß in Notfällen, wie etwa bei der Notwendigkeit einer Blutübertragung bei einer Operation, Verzögerungen zu Lasten von Dennis eintreten die Kindsmutter hat in ihrer Erklärung vom 31.5. 00 ihr Einverständnis dazu nur im "äußersten Notfall" erklärt (möglicherweise aus religiösen Gründen) - war eine Übertragung der Gesundheitsvorsorge auf den Vater alleine notwendig, zumal auch bei der Frage, welche Impfungen bei Dennis im Falle einer Reise, etwa nach Indien, erforderlich sind, Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Gleichwohl sollte der Kindsvater die Kindsmutter vor Entscheidungen bei der Auswahl der Schule und bei der Gesundheitsvorsorge unterrichten und mit ihr darüber sprechen. Außerdem sollte der seither praktizierte Umgang regelmäßig - mindestens 14 - tägig am Wochenende zuzüglich an einem freien Tag der Kindsmutter in der Woche beibehalten werden. All dies soll dazu dienen, daß der enge Kontakt der Kindsmutter zu Dennis aufrecht erhalten bleibt weil dies für Dennis nach Meinung aller Beteiligten wichtig ist- Auf keinen Fall sollte der Vater versuchen, den Kontakt von Dennis zur Mutter nach und nach zu unterbinden.
Der Kindsvater sollte auch dringend der Empfehlung des Sachverständigen (Seite 90 des Gutachtens) folgen, pädagogische Beratung ( z. B. bei einer Erziehungsberatungstelle des Jugendamts) in Anspruch zu nehmen, nachdem er in pädagogischen Fragen eher unsicher wirkt und die schwierige emotionale Situation des Kindes zur Mutter nur eingeschränkt versteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus $ 9 4 Abs. 3 S. 2
KostO. Mühlhäuser, Richter am Amtsgericht
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