Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Briefgeheimnis in der Broschüre
"Die Rechte der Kinder"
Ihre Schreiben (E-Mail) vom 06. und14. Juni 2001
Sehr geehrte Frau Birlenberg,
Frau Bundesministerin Dr. Christine Bergmann dankt Ihnen für Ihre o.a. Schreiben mit den Fragen zum Sorgerecht bzw. zum sexuellen Missbrauch von Kindern und den Informationen von und zu den Zeugen Jehovas. Frau Bundesministerin Dr. Bergmann hat mich beauftragt, Ihnen zu antworten.
Es ist leider zutreffend, dass die Trennung Erwachsener im Umgang des Kindes mit bisherigen Bezugspersonen zu vielfältigen Problemen führt, führen kann. Diese Problematik entsteht letztlich unabhängig davon, ob die Eltern oder ein Elternteil einer sogenannten Sekte oder Psychogruppe angehören. Ein solcher Sachverhalt ist lediglich ein weiterer Grund für Probleme im Umgangsrecht. Es wäre gewiss wünschenswert, dass bei einer Trennung, die wohl immer Wunden zurücklässt, Vernunft und "Menschlichkeit" zumindest den Kindern als den Schwächeren einen Teil des Kummers ersparen würde. Leider ist dies nicht immer der Fall, so dass rechtliche Regelungen, die an dem Wohl des Kindes orientiert sind, erforderlich sind.
Nach geltendem Recht hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB". Ausübung des Umgangs bedeutet nicht nur den persönlichen Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, Umgang umfasst auch andere Formen des Kontakts einschließlich Telefonate und Briefe.
Lässt sich der Umgang mit dem Kind nicht im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil regeln, so besteht die Möglichkeit, das Jugendamt um Unterstützung zu bitten. Weiter kann auch bei Familienberatungsstellen der freien Träger vor Ort um Hilfe nachgesucht werden. Sollte sich auf diesem Weg keine Lösung erzielen lassen, besteht die Möglichkeit, eine Entscheidung des Familiengerichts zur konkreten Regelung des Umgangs zu erwirken. Ich habe zu diesem Bereich meinem Schreiben die Broschüre "Das neue Kindschaftsrecht" beigefügt, dass in einigen Einzelsachverhalten (Seite 18 ff) Handlungsmöglichkeiten aufzeigt.
Es liegen keine empirisch gesicherten Daten/Erkenntnisse darüber vor, dass es im Zusammenhang mit sogenannten Sekten und Psychogruppen verbreitet zu sexuellem Missbrauch von Kindern kommt. Ich verweise hierzu u.a. auf die Ausführungen in dem Endbericht der Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen", wobei die dort auch erwähnten okkulten und satanistischen Gruppierungen (Nr. 5.2.6 des Berichts) gewiss eine Sonderstellung einnehmen.
Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist für die Opfer mit schwerwiegenden psychischen und physischen Folgen verbunden und führt oft zu verheerenden und lebenslangen traumatisierenden Schäden. Kinder sind darauf angewiesen, dass Staat und Gesellschaft alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, um sie vor sexuellen Obergriffen wirksam zu schützen. Kinder haben Anspruch auf Schutz vor jeder Form von sexuellem Missbrauch und Gewalt. Dieser Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Staat und seine Organe, gegen Polizei und Justiz, gegen Jugendämter und professionell Helfende. Mindestens ebenso wichtig für die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes ist, dass all diejenigen, die im persönlichen Nahbereich der Kinder leben bzw. tätig sind, Hilferufe wahrnehmen und bereit und in der Lage sind, die notwendige Hilfe sicherzustellen.
Die in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen geführte Diskussion über das Problem des sexuellen Missbrauchs von Kindern und über Möglichkeiten zur Verbesserung des Schutzes von Kindern hat einen dringenden Handlungsbedarf aufgezeigt. Im Vordergrund steht die Verbesserung der Hilfs- und Beratungsangebote für die Opfer sowie der Therapieangebote für die Täter insbesondere die Verstärkung des Präventionsbereiches.
Auch der Weltkongress gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern in Stockholm im August 1996 und die dazu im März 2001 stattgefundene Nationale Nachfolgekonferenz in Berlin hat dieses Ergebnis bestätigt. Das Arbeitsprogramm ist durch einen Bericht über die weiteren Umsetzungsmaßnahmen mit Stand Januar 2001 ergänzt worden, den ich Ihnen in der Annahme Ihres Interesses diesem Schreiben beilege.
Die Bundesregierung hat sich dieser gesellschaftlichen Herausforderung gestellt. Sie hat unter Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf der Grundlage der Erklärung und des Aktionsplanes des Weltkongresses ein nationales Arbeitsprogramm erarbeitet, das ein konkretes Maßnahmebündel gegen Kindesmissbrauch, Kinderpornographie und Sextourismus enthält. Neben den Bereichen Gesetzgebung, Opferschutz und internationale Strafverfolgung nimmt der Bereich Aufklärung und Prävention breiten Raum ein.
Die hierin zu ersehenden Maßnahmen flankieren eine Vielzahl an Maßnahmen der Bundesregierung in der Legislativen:
Bereits am 1. September 1993 ist das 27. Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten, welches die Strafen für die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornographie durch die Erhöhung des Strafrahmens auf fünf Jahre verschärft und den Besitz und das Beschaffen kinderpornographischer Darstellungen unter Strafe stellt.
Ebenfalls seit dem 1. September 1993 können Deutsche, die im Ausland ein Kind sexuell missbraucht haben, auch dann in Deutschland strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Tat im Land des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
im Rahmen der Bemühungen um einen möglichst umfassenden Schutz der Bevölkerung vor Sexualstraftätern hat das Bundesministerium der Justiz bestehende Strafrahmen auf die Notwendigkeit der Anpassung an ein neues Werteverständnis geprüft. Ergebnisse dieser Prüfung ist u.a. das am 14.11.1997 vom Deutschen Bundestag verabschiedete und am 01.04.1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts. Es sieht - unter anderem - für den sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 des Strafgesetzbuches) eine schärfere strafrechtliche Bewertung und ein bedeutend höheres Strafmaß vor. Darüber hinaus können Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft werden, wenn sie durch den sexuellen Missbrauch leichtfertig den Tod des Kindes verursacht haben.
Ein weiteres wichtiges, am 31.01.1998 in Kraft getretenes Gesetz betrifft die sozialtherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten von Sexualstraftätern im Strafvollzug und Sicherungsmaßnahmen gegen rückfällige Täter. Durch die vorgesehenen Änderungen im Strafrecht und im Strafvollzugsrecht werden Gerichten und Strafvollzugsbehörden neue und flexible Möglichkeiten eröffnet, um den Schutz der Allgemeinheit insbesondere vor gefährlichen Sexualstraftätern zu gewährleisten. So werden z.B. die Therapiemöglichkeiten für behandelbare Straftäter erweitert und die Möglichkeiten verstärkt, solche Täter während des Strafvollzuges in eine sozialtherapeutische Anstalt einzuweisen. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass im Interesse eines wirksamen Schutzes der Bevölkerung vor Rückfalltaten das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes bei der Entscheidung, ob der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, zu berücksichtigen sind.
Über die Verschärfung des Strafrechts und die bereits durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung des Opferschutzes hinaus hat die Bundesregierung eine sog. Gen-Datei eingerichtet, in der alle wesentlichen polizeilichen Ermittlungen und Erkenntnisse von Sexualstraftätern zu deren Lebzeiten aufbewahrt werden.
Weitere Einzelheiten zu den Gesetzen und den durchgeführten Maßnahmen können sie dem beigefügten Addendum (hier mein besonderer Hinweis auf das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten) zum Arbeitsprogramm der Bundesregierung entnehmen.
Ich hoffe, dass Ihnen auch die weiteren beigefügten Unterlagen von Nutzen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Eckhard Bergmann