Man kann sicherlich noch lange darüber streiten, ob die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Urteil vom 26.06.1997 nicht doch richtig war. wonach den Zeugen Jehovas der Rechtsstatus der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verweigern sei weil die Gemeinschaft sich mit ihrem Verbot der Wahlteilnahme in einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Widerspruch zu den für die staatliche Ordnung im Bund und in den Ländern geltenden Demokratieprinzip setze. Bekanntlich hatte das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt von einer Religionsgemeinschaft die den öffentlich-rechtlichen Status anstrebe könne erwartet werden, daß sie die Grundlagen der staatlichen Existenzen nicht prinzipiell in Frage stellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verlangen nach einer "Loyalität zum Staat" als nicht gerechtfertigt angesehen und argumentiert eine solche Loyalität dürfe man von einer Religionsgemeinschaft nicht erwarten. Schließlich sei das Recht der Bürger wählen zu gehen nicht als Rechtspflicht ausgestaltet worden. Auch sei es den Zeugen Jehovas ja nicht gelungen erhebliche Teilt der wahlberechtigten Bevölkerung von einer Teilnahme an staatlichen Wahlen abzuhalten.
Diese Argumentation ist aus meiner Sicht angreifbar, da das Gericht "vom Ergebnis her" argumentiert und damit nach meiner Auffassung hinter die Anforderungen des Grundgesetzes zurückgeht. Nach meiner Auffassung müssen nicht erst negative Folgen einer religiösen Doktrin zutage treten, sondern es müßte ausreichen wenn eine Religionsgemeinschaft auch wenn sie noch so klein ist staatsfeindliche Ziele propagiert bzw. sogar zur Bedingung macht. Entscheidend ist doch, daß die Zeugen Jehovas eine Vergünstigung, nämlich den Körperschaftsstatus verliehen haben möchten und daher aus meiner Sicht der Staat auch Bedingungen an die Verleihung dieses Körperschaftsstatusses knüpfen darf. Der Staat muß doch nicht einer Gemeinschaft Privilegien verschaffen, obwohl diese Gemeinschaft ein wesentliches Prinzip unseres demokratischen Rechtsstaats, nämlich die Teilnahme an Wahlen als Teil der politischen Willensbildung ablehnt. Die Verfassung erlegt allen Bürgern die Verantwortung auf dieses Wahlrecht auch tatsächlich auszuüben. Wenn diese Verantwortung von den Zeugen Jehovas mißachtet wird, so mißachten die Zeugen damit auch das Grundgesetz und ein elementares Prinzip der demokratischen Grundordnung. Der Staat muß sich meiner Auffassung nach nicht dafür entschuldigen daß er einer Gemeinschaft die diesen elementaren Grundsatz der Demokratie mißachtet keinen Körperschaftsstatus verleiht.
Die Entscheidung in diesem Punkt steht aber nunmal fest, so daß man jetzt das Augenmerk richten sollte auf die übrigen Grundsätze, welche das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat zur Prüfung ob die. Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sich an die fundamentalen Verfassungsprinzipien hält und insbesondere Gewähr dafür bietet, daß die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat sehr deutlich ausgeführt, daß die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Körperschaft bindet an die Achtung der fundamentalen Rechte der Person, die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist. Es hat deutlich herausgearbeitet, daß die Menschenwürde und andere Grundrechte dem Schutz der Verfassung unterliegen und der Staat verpflichtet ist menschliches Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen. Sicherlich hat das Bundesverfassungsgericht nicht umsonst darauf hingewiesen, daß Kinder den staatlichen Schutz ihres Grundrechtes aus Artikel 2 GG beanspruchen können, wobei hier ausdrücklich das Kindeswohl genannt wurde.
Hier gilt es anzusetzen und wie vom Bundesverfassungsgericht auch empfohlen darzulegen, inwieweit die Zeugen Jehovas von ihrer Glaubenslehre her bereit sind die Grundrechte Anderer und den Grundsatz der Menschenwürde zu respektieren.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch ausgeführt, daß nicht jeder einzelne verstoß gegen Recht und Gesetz bereits die Gewähr rechtstreuen Verhaltens in Frage stellt. Auch lediglich punktuelle Defizite dürften noch nicht ausreichen um den Körperschaftsstatus zu versagen. Vielmehr muß anhand einer Vielzahl von Einzelfällen wohl für das jetzt zur Entscheidung berufene Gericht dokumentiert werden, daß die Zeugen Jehovas generell mit ihren Dogmen und rigoristischen Strukturen die Menschenwürde verletzen und Kindeswohlinteressen mißachten,
Es müßte nun anhand von bekanntgewordenen Einzelfällen aufgeführt werden. daß die Zeugen Jehovas als nicht unerhebliches Element ihrer in der Tendenz autoritären Erziehung die Züchtigung als Erziebungsmittel anpreisen. Hier stellt sich die Glaubensgemeinschaft bewußt gegen die staatliche Rechtsordnung, welche Züchtigung von Kindern verbietet. Wenn die Zeugen offen zur Züchtigung der Kinder auffordern, so nehmen sie damit gezielt eine Verletzung der Menschenwürde in Kauf und beachten insoweit ein elementares Grundrecht nicht.
Auch mit dem verbot von Bluttransfusionen selbst im Falle eines lebensgefährlichen Zustandes verletzen die Zeugen Jehovas Grundrechte Anderer, nämlich das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Insbesondere die Rechte der Kinder sind hier wieder betroffen, da sie selbst noch nicht allein verantwortlich entscheiden können und somit unter besonderem Schutz stehen.
Kindeswohlinteressen sind insbesondere dann auch berührt, wenn Kinder von Angehörigen der Zeugen Jehovas in eine Außenseiterrolle gedrängt werden indem ihnen zum Beispiel die Teilnahme an Weihnachtsfeiern, Klassenfeiern, Geburtstagsfeiern. etc. verboten werden. In § 1626 Abs. 2 DGB ist geregelt "Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigen verantwortungsbewußten Handeln".
Mit diesem Grundsatz nicht in Übereinstimmung zu bringen ist aber der von den Zeugen Jehovas verlangte
" bedingungslose Gehorsam" zum Beispiel gegenüber den " Ältesten ". Mit diesem Grundsatz nicht in Übereinstimmung zu bringen ist auch der Umstand, daß die Zeugen Jehovas keine anderen Meinungen dulden und ihre Lehre als allein seelig machende ansehen, ja Andersdenkende regelrecht verdammen solche Zeugen, die sieh aufgrund von Gewissenskonflikten oder Einwänden von den Zeugen Jehovas distanzieren als " Abtrünnige" bezeichnen. Den Kindern wird mit einer solchen "religiösen Ideologie" die Möglichkeit versagt sich eine eigene Meinung zu bilden und Kritikfähigkeit zu entwickeln bzw. sich mit der Meinung und Kritik anderer angemessen auseinander zu setzen.
Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluß vorn 23. 11. 1995 bereits darauf hingewiesen, daß "die von frühester Kindheit an erfolgende, ständige und einseitige religiöse Beeinflussung innerhalb der streng hierarchisch aufgebauten Organisation der Zeugen Jehovas .. wenig kindgerecht ist und der kindlichen Entwicklung als Grundlage für die spätere Sozialisation wenig förderlich ist."
Es geht hier nicht um zu vernachlässigende punktuelle Verstöße gegen Kindeswohlinteressen, sondern darum, daß die Lehre der Zeugen Jehovas "fundamentalistische" Züge trägt und im Gegensatz zu anderen Religionsgemeinschaften wie beispielsweise der katholischen oder der evangelischen Religionslehre nicht zugesteht, daß es auch andere, zu respektierende religiöse Lehren gibt. Stattdessen "verschmutzt es nach Auffassung der Zeugen Jehovas den Sinn", wenn man Bücher anderer Religionen liest.
Das OLG Frankfurt hat zu Recht auch darauf hingewiesen, daß die grundgesetzlich geschützte Freiheit des Kindes später einmal über die rechte Religion oder Nichtreligion zu befinden tangiert wird wenn es von frühester Kindheit an nur eine Lehre regelrecht eingehämmert bekommt. Wie schädlich wirkt es auf Kinder, wenn Abtrünnige aus der Gemeinschaft regelrecht ausgestoßen werden und es den anderen Zeugen streng verboten ist mit diesen Personen überhaupt noch Kontakt zu pflegen, Hier wird ein "schwarz-weiß Denken" erzeugt, die Menschen werden eingeteilt in Gut und Böse,
Das Recht der Kinder auf eine optimale Förderung und Bildung als Grundlage späterer beruflicher Tätigkeit wird gefährdet, wenn diese mehrfach in der Woche an den Versammlungen der Zeugen teilnehmen und ferner Missionsdienste erfüllen müssen Es ist bekannt, daß die Zeugen Jehovas eine höhere Schulausbildung bzw. ein Hochschulstudium nicht für richtig halten sondern der religiösen Erziehung und der späteren Missionstätigkeit den Vorrang geben. Wenn Kindern eine ihren Neigungen und Interessen entsprechende optimale berufliche Ausbildung vorenthalten wird, so wird damit nicht dem Gebot entsprochen Kinder zu eigenverantwortlichen, selbständigen Mitgliedern einer Gemeinschaft zu erziehen.
In der Praxis ist leider zu beobachten, daß in Trennungs- und Scheidungssituationen Elternteile die der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas angehören und bei denen sich aus der Beziehung oder Ehe hervorgegangene Kinder aufhalten diese von dem anderen Elternteil abgeschirmt werden indem Besuchskontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil verhindert werden. Auch hier wird das Kindeswohl mißachtet; nicht umsonst hat der Gesetzgeber inzwischen geregelt daß das Besuchsrecht ein eigenes Recht des Kindes darstellt und nicht nur ein Recht desjenigen Elternteils bei dem sich das Kind nicht aufhält. Besuchskontakte zu einem "nichtgläubigen Elternteil" laufen aus der Sicht der Zeugen Jehovas dem Gebot zuwider Freundschaften und Beziehungen zu Menschen außerhalb der Zeugen möglichst zu unterbinden. Auch die Angst vor einer geistigen Auseinandersetzung oder gar einer Kritik mit der Lehre der Zeugen Jehovas spielt hier eine wesentliche Rolle.
Die Zeugen Jehovas werden angehalten in Sorgerechts- und Umgangsrechtsfällen sofort die Zentrale der Wachtturmgesellschaft zu informieren um von dort entsprechende Anweisungen für das Vorgehen in gerichtlichen Verfahren zu erhalten. Leider kann man sich häufig des Eindrucks nicht erwehren. wonach Mitglieder der Zeugen Jehovas von der Wachtturmgesellschaft ausschließlich darin bestärkt werden Kontakte des Kindes zu dem nicht den Zeugen Jehovas angehörenden Elternteil mit allen Mitlein zu verhindern, anstatt dem Auftrag des Gesetzgebers und dem Kindeswohl folgend möglichst gute Beziehungen des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil entwickeln und fördern zu helfen.
Zusammenfassend muß festgestellt werden, daß die Zeugen Jehovas aufgrund ihrer rigoristischen Haltung, ihres klerikalen Absolutismus-Denkens, ihres wissenschaftsfeindlichen und antirationalen Denkens und ihres kultur- und politikteindlichen Verhaltens Grundrechte von nicht der Gemeinschaft angehörigen Personen, insbesondere von Kindern, verletzen. Aus dem aufgezeigten Zusammenwirken vieler einzelner Umstände ergibt sich zumindest eine erhebliche Gefährdung der eingangs aufgeführten Schutzgüter, nämlich insbesondere der Menschenwürde, der geistigen und körperlichen Unversehrtheit und des Kindeswohls.
Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Staat das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien beurteilen kann und darf, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist. Dies kann und darf der Staat sicherlich dann prüfen, wenn eine Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anstrebt und damit den Schutz des Staates anstrebt.
Brilon den 23.04.2001
Rechtsanwalt und Vizepräsident von KIDS e.V.
Dieses Schreiben wurde von KIDS e.V. Leverkusen gescannt