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Die
Kinder der Zeugen Jehovas
Die
Kinder der Zeugen Jehovas sind die eigentlichen Opfer.
Im Gegensatz zu den erwachsenen Mitgliedern haben sie
nicht die Spur einer Chance, dieser Struktur zu
entkommen. Vielleicht hat das eine oder andere Kind Glück
und seine Eltern erkennen beizeiten, welchem Schwindel
sie aufgesessen sind. Sollte sich das Kind, wenn es zum
Erwachsenen geworden ist, zum Ausstieg aus der Sekte
entscheiden, droht ihm die völlige Isolation von allen
Freunden aus der Gemeinde, ja sogar von den eigenen
Eltern und Geschwistern.“
Rechtliche
Konflikte mit dieser Sekte treten vor allem auf, wenn
Eltern um das Sorgerecht für Ihre Kinder streiten und
ein Elternteil einer Sekte angehört. Natürlich möchte
das nicht der Sekte angehörenden Elternteil
verhindern, daß das Kind von dem der Sekte angehörenden
Elternteil in die Sekte hineingezogen wird und so eine
Erziehung erfährt, die nicht vom Geist der Freiheit
und der Toleranz geprägt ist.
Es
sollte allgemein bekannt sein, daß die Zeugen Jehovas
ein religiös- weltanschauliches Konzept im Laufe der
Jahre entwickelt haben, welches totalitäre Züge trägt.
Die Mitglieder der Sekte sind durch einen klerikalen
Absolutismus entmündigt; ihnen sind keine kritischen
Gedanken erlaubt. Die Sekte ist auf
Wissenschaftsfeindlichkeit und Antirationalität
aufgebaut. Dies wirkt sich auch vor allem auch im
medizinischen Bereich aus, wo Bluttransfusionen
untersagt sind. Kindern werden damit mögliche
Heilungschancen verwehrt, was zu einer konkreten
Lebensgefährdung führen kann. Die Sekte ist kultur-
und politikfeindlich. Ferner werden bestehende soziale
Kontakte zerstört, z. B. in der Klassengemeinschaft.
Können
sich nun Anhänger solch „ destruktiven Sekten“ bei
der Erziehung ihrer Kinder auf die im Grundgesetz
garantiert Religionsfreiheit beziehen ?
Artikel
4 Grundgesetz beinhaltet mit der Gewährleistung der
Freiheit des Glaubens und des Gewissens, sowie des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
einerseits und der ungestörten Religionsausübung
anderseits drei zentrale Freiheiten.
Dies
bedeutet jedoch nicht, das jedes vorgeblich religiös
motivierte Verhalten unter dem Schutz des Artikel 4
steht und ohne weiteres von der Allgemeinheit
hinzunehmen ist. Vielmehr hat das
Bundesverfassungsgericht bereits in früheren Jahren
ausdrücklich darauf hingewiesen, das jedenfalls der Mißbrauch
der Religionsfreiheit verhindert werden soll. Aus dem
Aufbau der grundrechtlichen Wertordnung, insbesondere
der Würde der Person ergibt sich, das Mißbrauch
namentlich dann vorliegt, wenn die Würde der Person
anderer verletzt wird.
Auch
wenn Artikel 4 keine geschriebene Schrankenregelung,
wie teilweise andere Grundrechte enthält, so enthält
Artikel 4 doch sogenannte verfassungsimmanente
Schranken. Dies bedeutet, daß die Religionsfreiheit
immer im Lichte der Wertordnung des Grundgesetzes
gesehen werden muß. Das Grundgesetz aus Artikel 4 hat
daher durchaus hinter höherrangigen Rechten, wie z. B.
dem Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit,
zurückzustehen.
Dies
bedeutet konkret für Sorgerechtsfälle, daß die
Gerichte berufen sind eine Abwägung vorzunehmen
einerseits zwischen dem Rechte auf ungestörte
Religionsausübung und anderseits z. B. dem Grundrecht
aus Artikel 6 wonach Ehe und Familie und damit auch
Kinder zu schützen sind.
Der
Staat hat in diesem Zusammenhang ein „Wächteramt“.
Er muß darüber wachen, daß unter Berufung auf ein
Grundrecht anderer Grundrechte nicht gefährdet werden.
So hat
das OLG Frankfurt im Jahre 1994 in einem
Sorgerechtsfall entschieden, daß es dem Staat
keineswegs gleichgültig sein kann, wenn Kinder von den
Zeugen Jehovas in eine Außenseiterrolle gedrängt
werden, ja wenn sie stigmatisiert werden. Das OLG
hat mit bemerkenswerter Deutlichkeit ausgeführt, daß
Kinder z. B. an einer Klassensprecherwahl teilnehmen können
müssen, ferner die Freiheit haben müssen
Geburtstagsfeiern und Weihnachtsfeiern zu begehen.
Das
Gericht hat die Gefahr erkannt, das Kinder später
nicht mehr über die rechte Religion, oder
Nichtreligion befinden können, wenn sie aufgrund von
fundamentalistischen Auffassungen und
Erziehungsmethoden langfristig psychisch beeinträchtigt
werden. Diese Rechtsprechung zeigt schon, daß die
Gerichte in Deutschland generell allein die Zugehörigkeit
eines Elternteils zu einer Sekte nicht als ausreichend
ansehen, diesem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen.
Vielmehr muß vom Gericht in jedem Einzelfall geprüft
werden, ob eine bestimmte Erziehungsweise, z. B in
religiöser Hinsicht, sich nachteilig auf das
Kindeswohl auswirkt.
Kritiker
dieser Rechtsprechung betonen immer wieder das also
erst „das Kind in den Brunnen gefallen sein muß“
damit die Gerichte eingreifen und eine am Kindeswohl
orientierte Sorgerechtsentscheidung treffen. Bei den
Sorgerechtsentscheidungen spielen aber noch andere
Faktoren eine Rolle, so beispielsweise emotionale
Bindung, Kontinuität und Kindeswille. Die
Rechtsprechung argumentiert im übrigen das durchaus Fälle
vorkommen wo trotz Zugehörigkeit zu einer Sekte eine
liberale Erziehung erfolgt, so daß man einen
Automatismus in der Entscheidung ablehnt.
Selbst für
den Bereich des sogenannten „medizinischen
Sorgerechtes“ lehnen die Gerichte es ab generell dem
nicht der Sekte angehörenden Elternteil diesen
Teilbereich des Sorgerechtes zuzusprechen, wobei
bereits umstritten ist, ob eine Aufspaltung des
Sorgerechtes überhaupt zulässig ist. Die Gerichte
sehen hier keine Gefahr, da im Notfall das
Familiengericht in einem Eilverfahren angerufen werden
könnte, um die Entscheidung des nicht zur Hilfe
bereiten Elternteils durch eine gerichtliche
Entscheidung zu ersetzen(§ 1666 BGB).
Es muß
also in streitigen Sorgerechtsfällen darum gehen, das
Gericht umfassend aufzuklären über die Dogmen der
jeweiligen Sekte und den schädlichen Einfluß der
Sekte und der Sekte angehörendes Elternteil bereits
auf das Kind ausüben.
An Aufklärung
der Familienrichter mangelt es leider erheblich; soweit
bekannt bietet nur ein Richter in Deutschland eine
Fortbildung zu diesem Thema an.
Eine um
so größere Bedeutung kommt Selbsthilfegruppen, wie
beispielsweise Kids e.V. zu, entsprechende Aufklärung
zu leisten.
mso-layout-grid-align:none;text-autospace:none'><p
align="justify"> Die Enquetekommission des
deutschen Bundestags zum Thema „sogenannte Sekten-
und Psychogruppen“ hat den Vorschlag unterbreitet im
BGB eine Gesetzesnorm neu einzufügen, wonach ein
Verbot ausgesprochen werden soll sowohl für entwürdigende
Praktiken und Techniken im Zusammenhang mit religiöser
Betätigung, als auch für Praktiken und Techniken,
welche die Gesundheit oder das psychische Wohlbefinden
des Kindes erheblich beeinträchtigen. Es soll insoweit
eine weitere gesetzliche Einschränkung von
Erziehungsmaßnahmen im Rahmen des Personensorgerechtes
erfolgen in Anlehnung an den Wortlaut des § 1631, Abs.
2 BGB.
Kids
e.V. fordert ferner, das in verstärktem Umfang
Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt werden
sollen; der Besuch solcher Fortbildungsveranstaltungen
sollte Familienrichtern und staatlichen Institutionen,
wie beispielsweise den Jugendämter, zur Auflage
gemacht werden.
Verfassungsrechtlich
ist von Interesse, wann eine Religionsgemeinschaft den
Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
beanspruchen kann.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß die
Gemeinschaft der Zeugen Jehovas die Körperschaftsrechte
nicht beanspruchen können. Das Urteil stammt vom
26.06.1997. Entscheidend war für das Gericht, daß
die Zeugen Jehovas jegliche Teilnahme an staatlichen
demokratischen Wahlen ablehnen und eine Beteiligung an
Wahlen für unvereinbar mit der Mitgliedschaft in ihrer
Gemeinschaft erachten. Da diese Gemeinschaft die aus
dem Demokratieprinzip folgenden legitimen Ansprüche
des Staates an seine Bürger nicht anerkennt kann sie
nach Auffassung des Gerichts auch nicht verlangen, von
ihm als Körperschaft des öffentlichen Rechts
anerkannt zu werden. Gegen dieses Urteil haben die
Zeigen Jehovas Verfassungsbeschwerde eingelegt; das
Bundesverfassungsgericht hat bisher nicht darüber
entschieden. Die Zeugen Jehovas streben diesen Körperschaftsstatus
des öffentlichen Rechts an, weil er zur Erhebung von
Kirchensteuern befugt. Ferner gibt dieser Körperschaftsstatus
das Recht von einem Kernbestand traditioneller öffentlich
rechtlicher Befugnisse Gebrauch zu machen. So werden Körperschaften
des öffentlichen Rechts bei der Besetzung bestimmter
Aufsichts- und Beratungsgremien berücksichtigt,
beispielsweise bei Rundfunkräten. Auch ist zu
vermuten, daß dieser Körperschaftsstatus angestrebt
wird, um sich bei dem immer unübersichtlicher
werdenden Markt an religiösen, weltanschaulichen und
sonstigen Heilsangeboten eine Art „staatliches Gütesiegel“
zu verschaffen.
Soweit
bekannt, hat es nur bzgl. Scientology eine
Gerichtsentscheidung gegeben zu der Frage, ob ein
Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen kann, der
dieser Organisation angehört. Das Bundesarbeitsgericht
hat im Jahre 1995 entschieden, das Scientology nicht
als Religionsgemeinschaft anzusehen ist. Im Anschluß
an diese Entscheidung hat es Verfahren über Kündigungen
im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu dieser Sekte
gegeben. Die Gerichte sind zu dem Ergebnis gekommen,
wonach eine Kündigung jedenfalls dann begründet ist,
wenn das Verhalten der betroffenen Person im Einzelfall
dies rechtfertigt. In den beiden konkret vom
Landesarbeitsgerichten entschiedenen Fällen führte
das Verhalten der betroffenen Person im Einzelfall
letztlich zur Bestätigung der Kündigung, wobei in
einem Fall die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes
für gerechtfertigt erklärt wurde wegen Störung des
Betriebsfriedens durch Werbung für Scientology während
der Arbeitszeit.
RA. Jürgen
Zillikens Vorstand von KIDS e.V. / eingebunden in
meinen Vortrag Zeugen Jehovas in unserer Gesellschaft -
Selbstverständnis, Alltagsprobleme und
rechtliche Konflikte. J. Birlenberg
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