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Die Kinder der Zeugen Jehovas

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Die Kinder der Zeugen Jehovas sind die eigentlichen Opfer. Im Gegensatz zu den erwachsenen Mitgliedern haben sie nicht die Spur einer Chance, dieser Struktur zu entkommen. Vielleicht hat das eine oder andere Kind Glück und seine Eltern erkennen beizeiten, welchem Schwindel sie aufgesessen sind. Sollte sich das Kind, wenn es zum Erwachsenen geworden ist, zum Ausstieg aus der Sekte entscheiden, droht ihm die völlige Isolation von allen Freunden aus der Gemeinde, ja sogar von den eigenen Eltern und Geschwistern.“

Rechtliche Konflikte mit dieser Sekte treten vor allem auf, wenn Eltern um das Sorgerecht für Ihre Kinder streiten und ein Elternteil einer Sekte angehört. Natürlich möchte das nicht der Sekte angehörenden Elternteil verhindern, daß das Kind von dem der Sekte angehörenden Elternteil in die Sekte hineingezogen wird und so eine Erziehung erfährt, die nicht vom Geist der Freiheit und der Toleranz geprägt ist.

Es sollte allgemein bekannt sein, daß die Zeugen Jehovas ein religiös- weltanschauliches Konzept im Laufe der Jahre entwickelt haben, welches totalitäre Züge trägt. Die Mitglieder der Sekte sind durch einen klerikalen Absolutismus entmündigt; ihnen sind keine kritischen Gedanken erlaubt. Die Sekte ist auf Wissenschaftsfeindlichkeit und Antirationalität aufgebaut. Dies wirkt sich auch vor allem auch im medizinischen Bereich aus, wo Bluttransfusionen untersagt sind. Kindern werden damit mögliche Heilungschancen verwehrt, was zu einer konkreten Lebensgefährdung führen kann. Die Sekte ist kultur- und politikfeindlich. Ferner werden bestehende soziale Kontakte zerstört, z. B. in der Klassengemeinschaft.

Können sich nun Anhänger solch „ destruktiven Sekten“ bei der Erziehung ihrer Kinder auf die im Grundgesetz garantiert Religionsfreiheit beziehen ?

Artikel 4 Grundgesetz beinhaltet mit der Gewährleistung der Freiheit des Glaubens und des Gewissens, sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses einerseits und der ungestörten Religionsausübung anderseits drei zentrale Freiheiten.

Dies bedeutet jedoch nicht, das jedes vorgeblich religiös motivierte Verhalten unter dem Schutz des Artikel 4 steht und ohne weiteres von der Allgemeinheit hinzunehmen ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht bereits in früheren Jahren ausdrücklich darauf hingewiesen, das jedenfalls der Mißbrauch der Religionsfreiheit verhindert werden soll. Aus dem Aufbau der grundrechtlichen Wertordnung, insbesondere der Würde der Person ergibt sich, das Mißbrauch namentlich dann vorliegt, wenn die Würde der Person anderer verletzt wird.

Auch wenn Artikel 4 keine geschriebene Schrankenregelung, wie teilweise andere Grundrechte enthält, so enthält Artikel 4 doch sogenannte verfassungsimmanente Schranken. Dies bedeutet, daß die Religionsfreiheit immer im Lichte der Wertordnung des Grundgesetzes gesehen werden muß. Das Grundgesetz aus Artikel 4 hat daher durchaus hinter höherrangigen Rechten, wie z. B. dem Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit, zurückzustehen.

Dies bedeutet konkret für Sorgerechtsfälle, daß die Gerichte berufen sind eine Abwägung  vorzunehmen einerseits zwischen dem Rechte auf ungestörte Religionsausübung und anderseits z. B. dem Grundrecht aus Artikel 6 wonach Ehe und Familie und damit auch Kinder zu schützen sind.

Der Staat hat in diesem Zusammenhang ein „Wächteramt“. Er muß darüber wachen, daß unter Berufung auf ein Grundrecht anderer Grundrechte nicht gefährdet werden.

So hat das OLG Frankfurt im Jahre 1994 in einem Sorgerechtsfall entschieden, daß es dem Staat keineswegs gleichgültig sein kann, wenn Kinder von den Zeugen Jehovas in eine Außenseiterrolle gedrängt werden, ja wenn sie stigmatisiert werden. Das  OLG hat mit bemerkenswerter Deutlichkeit ausgeführt, daß Kinder z. B. an einer Klassensprecherwahl teilnehmen können müssen, ferner die Freiheit haben müssen Geburtstagsfeiern und Weihnachtsfeiern zu begehen.

Das Gericht hat die Gefahr erkannt, das Kinder später nicht mehr über die rechte Religion, oder Nichtreligion befinden können, wenn sie aufgrund von fundamentalistischen Auffassungen und Erziehungsmethoden langfristig psychisch beeinträchtigt werden. Diese Rechtsprechung zeigt schon, daß die Gerichte in Deutschland generell allein die Zugehörigkeit eines Elternteils zu einer Sekte nicht als ausreichend ansehen, diesem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Vielmehr muß vom Gericht in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine bestimmte Erziehungsweise, z. B in religiöser Hinsicht, sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt.

Kritiker dieser Rechtsprechung betonen immer wieder das also erst „das Kind in den Brunnen gefallen sein muß“ damit die Gerichte eingreifen und eine am Kindeswohl orientierte Sorgerechtsentscheidung treffen. Bei den Sorgerechtsentscheidungen spielen aber noch andere Faktoren eine Rolle, so beispielsweise emotionale Bindung, Kontinuität und Kindeswille. Die Rechtsprechung argumentiert im übrigen das durchaus Fälle vorkommen wo trotz Zugehörigkeit zu einer Sekte eine liberale Erziehung erfolgt, so daß man einen Automatismus in der Entscheidung ablehnt.

Selbst für den Bereich des sogenannten „medizinischen Sorgerechtes“ lehnen die Gerichte es ab generell dem nicht der Sekte angehörenden Elternteil diesen Teilbereich des Sorgerechtes zuzusprechen, wobei bereits umstritten ist, ob eine Aufspaltung des Sorgerechtes überhaupt zulässig ist. Die Gerichte sehen hier keine Gefahr, da im Notfall das Familiengericht in einem Eilverfahren angerufen werden könnte, um die Entscheidung des nicht zur Hilfe bereiten Elternteils durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen(§ 1666 BGB).

Es muß also in streitigen Sorgerechtsfällen darum gehen, das Gericht umfassend aufzuklären über die Dogmen der jeweiligen Sekte und den schädlichen Einfluß der Sekte und der Sekte angehörendes Elternteil bereits auf das Kind ausüben.

An Aufklärung der Familienrichter mangelt es leider erheblich; soweit bekannt bietet nur ein Richter in Deutschland eine Fortbildung zu diesem Thema an.

Eine um so größere Bedeutung kommt Selbsthilfegruppen, wie beispielsweise Kids e.V. zu, entsprechende Aufklärung zu leisten.

mso-layout-grid-align:none;text-autospace:none'><p align="justify"> Die Enquetekommission des deutschen Bundestags zum Thema „sogenannte Sekten- und Psychogruppen“ hat den Vorschlag unterbreitet im BGB eine Gesetzesnorm neu einzufügen, wonach ein Verbot ausgesprochen werden soll sowohl für entwürdigende Praktiken und Techniken im Zusammenhang mit religiöser Betätigung, als auch für Praktiken und Techniken, welche die Gesundheit oder das psychische Wohlbefinden des Kindes erheblich beeinträchtigen. Es soll insoweit eine weitere gesetzliche Einschränkung von Erziehungsmaßnahmen im Rahmen des Personensorgerechtes erfolgen in Anlehnung an den Wortlaut des § 1631, Abs. 2 BGB.

Kids e.V. fordert ferner, das in verstärktem Umfang Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt werden sollen; der Besuch solcher Fortbildungsveranstaltungen sollte Familienrichtern und staatlichen Institutionen, wie beispielsweise den Jugendämter, zur Auflage gemacht werden.

Verfassungsrechtlich ist von Interesse, wann eine Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas die Körperschaftsrechte nicht beanspruchen können. Das Urteil stammt vom 26.06.1997. Entscheidend  war für das Gericht, daß die Zeugen Jehovas jegliche Teilnahme an staatlichen demokratischen Wahlen ablehnen und eine Beteiligung an Wahlen für unvereinbar mit der Mitgliedschaft in ihrer Gemeinschaft erachten. Da diese Gemeinschaft die aus dem Demokratieprinzip folgenden legitimen Ansprüche des Staates an seine Bürger nicht anerkennt kann sie nach Auffassung des Gerichts auch nicht verlangen, von ihm als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden. Gegen dieses Urteil haben die Zeigen Jehovas Verfassungsbeschwerde eingelegt; das Bundesverfassungsgericht hat bisher nicht darüber entschieden. Die Zeugen Jehovas streben diesen Körperschaftsstatus des öffentlichen Rechts an, weil er zur Erhebung von Kirchensteuern befugt. Ferner gibt dieser Körperschaftsstatus das Recht von einem Kernbestand traditioneller öffentlich rechtlicher Befugnisse Gebrauch zu machen. So werden Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Besetzung bestimmter Aufsichts- und Beratungsgremien berücksichtigt, beispielsweise bei Rundfunkräten. Auch ist zu vermuten, daß dieser Körperschaftsstatus angestrebt wird, um sich bei dem immer unübersichtlicher werdenden Markt an religiösen, weltanschaulichen und sonstigen Heilsangeboten eine Art „staatliches Gütesiegel“ zu verschaffen.

Soweit bekannt, hat es nur bzgl. Scientology eine Gerichtsentscheidung gegeben zu der Frage, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen kann, der dieser Organisation angehört. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahre 1995 entschieden, das Scientology nicht als Religionsgemeinschaft anzusehen ist. Im Anschluß an diese Entscheidung hat es Verfahren über Kündigungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu dieser Sekte gegeben. Die Gerichte sind zu dem Ergebnis gekommen, wonach eine Kündigung jedenfalls dann begründet ist, wenn das Verhalten der betroffenen Person im Einzelfall dies rechtfertigt. In den beiden konkret vom Landesarbeitsgerichten entschiedenen Fällen führte das Verhalten der betroffenen Person im Einzelfall letztlich zur Bestätigung der Kündigung, wobei in einem Fall die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes für gerechtfertigt erklärt wurde wegen Störung des Betriebsfriedens durch Werbung für Scientology während der Arbeitszeit.

RA. Jürgen Zillikens Vorstand von KIDS e.V. / eingebunden in meinen Vortrag Zeugen Jehovas in unserer Gesellschaft -  Selbstverständnis, Alltagsprobleme und   rechtliche Konflikte. J. Birlenberg

 

Update: 

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